Aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels sind Nichtigkeiten von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 52/73; SZ 48/12; JBl. 1961, 434 ua). Nur dann, wenn die Einrede eines Prozeßhindernisses von den Vorinstanzen ausdrücklich und übereinstimmend, sei es auch nur in den Gründen, verworfen wurde, kann die dadurch begründete Nichtigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden (SZ 52/151; SZ 43/121; SZ 41/184; SZ 31/74 ua).
Im vorliegenden Verfahren haben sich die Vorinstanzen mit dem hier in Frage kommenden Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, anders als in dem mit der Entscheidung 9 Ob A 157/89 abgeschlossenen Verfahren - dort hatte das Erstgericht die entsprechende Einrede der beklagten Partei, wenn auch nur in den Gründen, verworfen und diese Entscheidung blieb unbekämpft - nicht befaßt, soweit vom Kläger Sittenwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht wurde; nur dem neuerlichen Argument des Klägers, es mangle an der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrates, begegnete das Berufungsgericht mit dem Hinweis, diese Frage sei Gegenstand des - mittlerweile mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juni 1989, 9 Ob A 157/89, rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes, sodaß der Geltendmachung dieses Umstandes das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegenstehe. Der Kläger hat im Verfahren 13 Cga 4/87 (später 13 Cga 81/89; zuvor 2 Cr 294/82 bzw. 3 Cr 7/85) des Erstgerichtes, bezüglich des Feststellungsbegehrens rechtskräftig abgeschlossen mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29.Juni 1988, 9 Ob A 136/88, ferner in dem oben angeführten, gleichfalls rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes sowie im gegenständlichen Verfahren völlig gleichlautende Feststellungsbegehren erhoben. In allen drei Fällen wurde die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis - ungeachtet der von der beklagten Partei am 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung - über den 30.Juni 1985 hinaus aufrecht bestehe. Nun liegt nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie derselbe Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (siehe Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 48/113; SZ 59/14). Da - wie oben dargelegt - die Sachanträge (auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses über den 30.Juni 1985 hinaus) identisch sind, verbleibt nur zu prüfen, ob dies auch auf den diesen Sachanträgen zugrundeliegenden Sachverhalt zutrifft. Hiebei sind als Sachverhalt (auch "Rechtsgrund") jene Tatsachen zu werten, die zur Begründung des gestellten Sachantrages erforderlich sind (vgl. auch Fasching aaO Rz 1157). Im Rahmen des auf diese Weise durch die Disposition des Klägers bestimmten Streitgegenstandes hat der Beklagte alle Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Fasching aaO Rz 1536 und 1160); wurde der auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützten Klage rechtskräftig stattgegeben, steht der Einwendung weiterer im Vorprozeß nicht vorgebrachter - aber damals bereits entstandener - anspruchsvernichtender Tatsachen durch den Beklagten grundsätzlich das Prozeßhindernis der Rechtskraft entgegen. Wurde aber andererseits die auf einen bestimmten anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützte Klage im Hinblick auf die vom Beklagten ins Treffen geführten anspruchsvernichtenden Tatsachen rechtskräftig abgewiesen, dann hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung auch den Kläger, eine weitere im Vorprozeß mögliche, aber nicht erhobene Replik gegen die vom Beklagten eingewendeten anspruchsvernichtenden Tatsachen in einem neuen Prozeß nachzuholen. Wurde etwa die auf den Titel des Kaufvertrages gestützte Klage auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises über Einwand des Beklagten wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen, könnte der Kläger nicht den Kaufpreisanspruch mit dem auch im Vorprozeß möglich gewesenen Hinweis neuerlich geltend machen, ein allfälliger Verjährungseinwand des Beklagten sei sittenwidrig. Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfaßten Streitgegenstandes sind daher nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die für die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderlich sind und nicht auch solche, die sich bloß als vorweggenommene Repliken auf vom Kläger erwartete Einwände des Beklagten darstellen. Zur (materiellrechtlichen) Begründung des vorliegenden Feststellungsbegehrens reicht nun die Klagsbehauptung aus, der Kläger habe mit der beklagten Partei (vor dem 30.Juni 1985) ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Lediglich zur Darlegung des (aus Gründen des Prozeßrechtes erforderlichen) Feststellungsinteresses war die weitere Behauptung erforderlich, die beklagte Partei bestreite das Fortbestehen dieses Dauerschuldverhältnisses über den 30.Juni 1985 hinaus. Sache der beklagten Partei war es hingegen, dem erhobenen Anspruch die anspruchsvernichtende Tatsache der zum 30.Juni 1985 wirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses (durch Kündigung) entgegenzusetzen. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung erhobenen Einwendungen wie Verfristung, mangelnde Zustimmung des Betriebsrates und Sittenwidrigkeit sind daher als bloße Repliken auf die von der beklagten Partei eingewendete anspruchsvernichtende Tatsache der Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.Juni 1985 anzusehen, die für den durch Urteilsbegehren (Sachantrag) und anspruchsbegründende Tatsachen bestimmten Streitgegenstand auch dann ohne Bedeutung sind, wenn sie in der Klage in Erwiderung erwarteter Einreden des Beklagten vorweggenommen werden. Die rechtskräftige Abweisung seines positiven Feststellungsbegehrens hindert den Kläger ebenso an der Geltendmachung weiterer Repliken gegen die Grundlage der abweisenden Entscheidung bildenden Einwendungen der beklagten Partei wie ihn die rechtskräftige Stattgebung eines etwa vom hier beklagten Arbeitgeber erhobenen, auf die Wirksamkeit der Kündigung gestützten negativen Feststellungsbegehrens (auf Feststellung, daß das Dienstverhältnis nicht über den 30.Juni 1985 hinaus aufrecht fortbesteht) daran hindern würde, einen positiven Feststellungsprozeß (auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 30.Juni 1985 hinaus) unter Berufung auf weitere, auch im Vorprozeß mögliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung anzustrengen (vgl. Fasching aaO Rz 1517 und 1536).Im vorliegenden Verfahren haben sich die Vorinstanzen mit dem hier in Frage kommenden Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, anders als in dem mit der Entscheidung 9 Ob A 157/89 abgeschlossenen Verfahren - dort hatte das Erstgericht die entsprechende Einrede der beklagten Partei, wenn auch nur in den Gründen, verworfen und diese Entscheidung blieb unbekämpft - nicht befaßt, soweit vom Kläger Sittenwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht wurde; nur dem neuerlichen Argument des Klägers, es mangle an der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrates, begegnete das Berufungsgericht mit dem Hinweis, diese Frage sei Gegenstand des - mittlerweile mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juni 1989, 9 Ob A 157/89, rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes, sodaß der Geltendmachung dieses Umstandes das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegenstehe. Der Kläger hat im Verfahren 13 Cga 4/87 (später 13 Cga 81/89; zuvor 2 Cr 294/82 bzw. 3 Cr 7/85) des Erstgerichtes, bezüglich des Feststellungsbegehrens rechtskräftig abgeschlossen mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29.Juni 1988, 9 Ob A 136/88, ferner in dem oben angeführten, gleichfalls rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes sowie im gegenständlichen Verfahren völlig gleichlautende Feststellungsbegehren erhoben. In allen drei Fällen wurde die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis - ungeachtet der von der beklagten Partei am 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung - über den 30.Juni 1985 hinaus aufrecht bestehe. Nun liegt nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie derselbe Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (siehe Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 48/113; SZ 59/14). Da - wie oben dargelegt - die Sachanträge (auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses über den 30.Juni 1985 hinaus) identisch sind, verbleibt nur zu prüfen, ob dies auch auf den diesen Sachanträgen zugrundeliegenden Sachverhalt zutrifft. Hiebei sind als Sachverhalt (auch "Rechtsgrund") jene Tatsachen zu werten, die zur Begründung des gestellten Sachantrages erforderlich sind vergleiche auch Fasching aaO Rz 1157). Im Rahmen des auf diese Weise durch die Disposition des Klägers bestimmten Streitgegenstandes hat der Beklagte alle Verteidigungsmittel vorzubringen vergleiche Fasching aaO Rz 1536 und 1160); wurde der auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützten Klage rechtskräftig stattgegeben, steht der Einwendung weiterer im Vorprozeß nicht vorgebrachter - aber damals bereits entstandener - anspruchsvernichtender Tatsachen durch den Beklagten grundsätzlich das Prozeßhindernis der Rechtskraft entgegen. Wurde aber andererseits die auf einen bestimmten anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützte Klage im Hinblick auf die vom Beklagten ins Treffen geführten anspruchsvernichtenden Tatsachen rechtskräftig abgewiesen, dann hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung auch den Kläger, eine weitere im Vorprozeß mögliche, aber nicht erhobene Replik gegen die vom Beklagten eingewendeten anspruchsvernichtenden Tatsachen in einem neuen Prozeß nachzuholen. Wurde etwa die auf den Titel des Kaufvertrages gestützte Klage auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises über Einwand des Beklagten wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen, könnte der Kläger nicht den Kaufpreisanspruch mit dem auch im Vorprozeß möglich gewesenen Hinweis neuerlich geltend machen, ein allfälliger Verjährungseinwand des Beklagten sei sittenwidrig. Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfaßten Streitgegenstandes sind daher nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die für die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderlich sind und nicht auch solche, die sich bloß als vorweggenommene Repliken auf vom Kläger erwartete Einwände des Beklagten darstellen. Zur (materiellrechtlichen) Begründung des vorliegenden Feststellungsbegehrens reicht nun die Klagsbehauptung aus, der Kläger habe mit der beklagten Partei (vor dem 30.Juni 1985) ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Lediglich zur Darlegung des (aus Gründen des Prozeßrechtes erforderlichen) Feststellungsinteresses war die weitere Behauptung erforderlich, die beklagte Partei bestreite das Fortbestehen dieses Dauerschuldverhältnisses über den 30.Juni 1985 hinaus. Sache der beklagten Partei war es hingegen, dem erhobenen Anspruch die anspruchsvernichtende Tatsache der zum 30.Juni 1985 wirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses (durch Kündigung) entgegenzusetzen. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung erhobenen Einwendungen wie Verfristung, mangelnde Zustimmung des Betriebsrates und Sittenwidrigkeit sind daher als bloße Repliken auf die von der beklagten Partei eingewendete anspruchsvernichtende Tatsache der Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.Juni 1985 anzusehen, die für den durch Urteilsbegehren (Sachantrag) und anspruchsbegründende Tatsachen bestimmten Streitgegenstand auch dann ohne Bedeutung sind, wenn sie in der Klage in Erwiderung erwarteter Einreden des Beklagten vorweggenommen werden. Die rechtskräftige Abweisung seines positiven Feststellungsbegehrens hindert den Kläger ebenso an der Geltendmachung weiterer Repliken gegen die Grundlage der abweisenden Entscheidung bildenden Einwendungen der beklagten Partei wie ihn die rechtskräftige Stattgebung eines etwa vom hier beklagten Arbeitgeber erhobenen, auf die Wirksamkeit der Kündigung gestützten negativen Feststellungsbegehrens (auf Feststellung, daß das Dienstverhältnis nicht über den 30.Juni 1985 hinaus aufrecht fortbesteht) daran hindern würde, einen positiven Feststellungsprozeß (auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 30.Juni 1985 hinaus) unter Berufung auf weitere, auch im Vorprozeß mögliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung anzustrengen vergleiche Fasching aaO Rz 1517 und 1536).
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß eine (weitere) Replik des Klägers gegen vom Beklagten gegen den Klagsanspruch eingewendete rechtsvernichtende Tatsachen keine Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 235 Abs. 4 ZPO ist und daher nicht als Klagsänderung zu werten ist (vgl. Fasching aaO Rz 1226); auch dies spricht dafür, daß (weitere) Repliken des Klägers auf Einwendungen der beklagten Partei ohne Einfluß auf den für die materielle Rechtskraftwirkung des Urteils maßgebenden Streitgegenstand sind (vgl. auch SZ 59/14). Da der Kläger mit der vorliegenden Klage daher ein Rechtsschutzbegehren erhebt, das mit dem der rechtskräftig entschiedenen Vorprozesse 13 Cga 4/87 und 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes identisch ist, waren aus Anlaß der zulässigen und rechtzeitig erhobenen Revision des Klägers gemäß den §§ 513 und 478 Abs. 1 ZPO die Urteile der Vorinistanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.Abschließend sei darauf hingewiesen, daß eine (weitere) Replik des Klägers gegen vom Beklagten gegen den Klagsanspruch eingewendete rechtsvernichtende Tatsachen keine Änderung des Klagegrundes im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO ist und daher nicht als Klagsänderung zu werten ist vergleiche Fasching aaO Rz 1226); auch dies spricht dafür, daß (weitere) Repliken des Klägers auf Einwendungen der beklagten Partei ohne Einfluß auf den für die materielle Rechtskraftwirkung des Urteils maßgebenden Streitgegenstand sind vergleiche auch SZ 59/14). Da der Kläger mit der vorliegenden Klage daher ein Rechtsschutzbegehren erhebt, das mit dem der rechtskräftig entschiedenen Vorprozesse 13 Cga 4/87 und 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes identisch ist, waren aus Anlaß der zulässigen und rechtzeitig erhobenen Revision des Klägers gemäß den Paragraphen 513 und 478 Absatz eins, ZPO die Urteile der Vorinistanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs. 2 ZPO. Dem Kläger ist die Klageerhebung trotz der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, der beklagten Partei hingegen die Einlassung in den Rechtsstreit - der Hinweis auf die Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann nicht der Einrede, die Sache sei vom Gericht rechtskräftig entschieden worden, gleichgehalten werden - als Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 1 ZPO anzulasten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Dem Kläger ist die Klageerhebung trotz der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, der beklagten Partei hingegen die Einlassung in den Rechtsstreit - der Hinweis auf die Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann nicht der Einrede, die Sache sei vom Gericht rechtskräftig entschieden worden, gleichgehalten werden - als Verschulden im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO anzulasten.