Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Geltend gemacht werden nur Feststellungsmängel rechtlicher Art, doch sind die Tatsachen, deren Feststellung die Revision vermißt, nicht von Einfluß auf die rechtliche Beurteilung.
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Auszugehen ist davon, daß die Pfändung bereits im September 1983 (Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die zweitbeklagte Partei am 9.September 1983) erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt wären Lohneinbehalte vorzunehmen und aufgrund des Überweisungsbeschlusses vom 8.Jänner 1987 die bis dahin einbehaltenen und in der Folge einzubehaltenden Beträge an die klagende Partei zu überweisen gewesen. Der Zeitraum, während dessen die zweitbeklagte Partei zu Lohneinbehalten verpflichtet war, erstreckte sich im Hinblick auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Dezember 1988 über 63 Monate. Im Hinblick auf den Betrag von 100.000 S, der während dieser Zeit einzubehalten war, ergibt sich, daß selbst bei einem monatlichen Einbehalt von weniger als 1.600 S die ganze zuerkannte Forderung abgedeckt worden wäre. Da der unpfändbare Grundbetrag bereits im Rahmen der Pfändung des Pensionseinkommens berücksichtigt wurde, unterlagen der Pfändung 7/10 des fiktiven Einkommens aus der Geschäftsführertätigkeit. Der zur Abdeckung der gesamten in Exekution gezogenen Forderung erforderliche monatliche Lohnabzug hätte daher in dem fiktiven Geschäftsführereinkommen selbst dann Deckung gefunden, wenn dieses nur mit einem Betrag von 2.300 S monatlich angesetzt würde. Daß eine Vergütung für die Tätigkeit des Verpflichteten, der als Minderheitsgesellschafter während des ganzen genannten Zeitraumes die wesentlichen Tätigkeiten im Rahmen der Leitung des Unternehmens ausführte - dafür, daß Umstände vorgelegen wären, die der Annahme einer Dienstnehmereigenschaft entgegenstünden (ÖJZ 1980, 499; DRdA 1976, 146), bestehen keine Anhaltspunkte -, während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes selbst unter der Voraussetzung als angemessen anzusehen ist, daß der Verpflichtete während eines Teiles der Zeit auch für ein anderes Unternehmen tätig war, kann nicht bezweifelt werden. Ebensowenig steht der Angemessenheit einer Vergütung in einer solchen Höhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zweitbeklagten Partei entgegen, stand doch dieser Betrag in keinem Verhältnis zu den an die sonstigen - dem Kläger unterstellten - Mitarbeiter gezahlten Gehältern, die durchschnittlich je rund 15.000 S monatlich bezogen. Bei den Ausführungen zur Frage des Ruhens des Pensionsanspruches übersieht die Revisionswerberin, daß gemäß § 10 Abs 2 LPfG eine angemessene Vergütung den Gläubigern gegenüber als vereinbart gilt. Auf diese Weise wird für die Fälle, in denen üblicherweise vergütete Dienste unentgeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt geleistet werden, nur für Zwecke der Exekutionsführung ein Einkommen fingiert. Diese Entscheidung kann nicht von Einfluß auf ein Ruhen eines Pensionsanspruches sein, zumal die Bestimmungen, die das Ruhen von Pensionsansprüchen regeln, nur auf tatsächlich bezogene Einkommen abstellen; dies ganz abgesehen davon, daß die Ruhensbestimmungen für Pensionsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur während eines geringen Teiles des von der Entscheidung umfaßten Zeitraumes in Geltung standen.Auszugehen ist davon, daß die Pfändung bereits im September 1983 (Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die zweitbeklagte Partei am 9.September 1983) erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt wären Lohneinbehalte vorzunehmen und aufgrund des Überweisungsbeschlusses vom 8.Jänner 1987 die bis dahin einbehaltenen und in der Folge einzubehaltenden Beträge an die klagende Partei zu überweisen gewesen. Der Zeitraum, während dessen die zweitbeklagte Partei zu Lohneinbehalten verpflichtet war, erstreckte sich im Hinblick auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Dezember 1988 über 63 Monate. Im Hinblick auf den Betrag von 100.000 S, der während dieser Zeit einzubehalten war, ergibt sich, daß selbst bei einem monatlichen Einbehalt von weniger als 1.600 S die ganze zuerkannte Forderung abgedeckt worden wäre. Da der unpfändbare Grundbetrag bereits im Rahmen der Pfändung des Pensionseinkommens berücksichtigt wurde, unterlagen der Pfändung 7/10 des fiktiven Einkommens aus der Geschäftsführertätigkeit. Der zur Abdeckung der gesamten in Exekution gezogenen Forderung erforderliche monatliche Lohnabzug hätte daher in dem fiktiven Geschäftsführereinkommen selbst dann Deckung gefunden, wenn dieses nur mit einem Betrag von 2.300 S monatlich angesetzt würde. Daß eine Vergütung für die Tätigkeit des Verpflichteten, der als Minderheitsgesellschafter während des ganzen genannten Zeitraumes die wesentlichen Tätigkeiten im Rahmen der Leitung des Unternehmens ausführte - dafür, daß Umstände vorgelegen wären, die der Annahme einer Dienstnehmereigenschaft entgegenstünden (ÖJZ 1980, 499; DRdA 1976, 146), bestehen keine Anhaltspunkte -, während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes selbst unter der Voraussetzung als angemessen anzusehen ist, daß der Verpflichtete während eines Teiles der Zeit auch für ein anderes Unternehmen tätig war, kann nicht bezweifelt werden. Ebensowenig steht der Angemessenheit einer Vergütung in einer solchen Höhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zweitbeklagten Partei entgegen, stand doch dieser Betrag in keinem Verhältnis zu den an die sonstigen - dem Kläger unterstellten - Mitarbeiter gezahlten Gehältern, die durchschnittlich je rund 15.000 S monatlich bezogen. Bei den Ausführungen zur Frage des Ruhens des Pensionsanspruches übersieht die Revisionswerberin, daß gemäß Paragraph 10, Absatz 2, LPfG eine angemessene Vergütung den Gläubigern gegenüber als vereinbart gilt. Auf diese Weise wird für die Fälle, in denen üblicherweise vergütete Dienste unentgeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt geleistet werden, nur für Zwecke der Exekutionsführung ein Einkommen fingiert. Diese Entscheidung kann nicht von Einfluß auf ein Ruhen eines Pensionsanspruches sein, zumal die Bestimmungen, die das Ruhen von Pensionsansprüchen regeln, nur auf tatsächlich bezogene Einkommen abstellen; dies ganz abgesehen davon, daß die Ruhensbestimmungen für Pensionsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur während eines geringen Teiles des von der Entscheidung umfaßten Zeitraumes in Geltung standen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.