Rechtssatz RS0066656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066656
Geschäftszahl
9ObA367/89 (9ObA368/89)
Entscheidungsdatum
17.01.1990
Rechtssatz
Durch § 10 Abs 2 LPfG wird für die Fälle, in denen üblicherweise vergütete Dienste unentgeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt geleistet werden, nur für Zwecke der Exekutionsführung ein Einkommen fingiert. Diese Entscheidung kann nicht von Einfluß auf ein Ruhen eines Pensionsanspruches sein, zumal die Bestimmungen, die das Ruhen von Pensionsansprüchen regeln, nur auf tatsächlich bezogene Einkommen abstellen.Durch Paragraph 10, Absatz 2, LPfG wird für die Fälle, in denen üblicherweise vergütete Dienste unentgeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt geleistet werden, nur für Zwecke der Exekutionsführung ein Einkommen fingiert. Diese Entscheidung kann nicht von Einfluß auf ein Ruhen eines Pensionsanspruches sein, zumal die Bestimmungen, die das Ruhen von Pensionsansprüchen regeln, nur auf tatsächlich bezogene Einkommen abstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066656
Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_009OBA00367_8900000_001