Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.
Gegenstand des Vorprozesses waren Ansprüche des Klägers auf restliches Entgelt sowie auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung. In diesem Verfahren gingen sowohl der Kläger als auch die beklagte Partei von einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers - durch ungerechtfertigte Entlassung bzw ungerechtfertigten Austritt - aus, so daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien weder als Hauptfrage noch als Vorfrage strittig war. Mit der vom Berufungsgericht bloß in die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 16. Jänner 1984 aufgenommenen Rechtsauffassung, das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, so daß dem Kläger die geltend gemachten entlassungsabhängigen Ansprüche nicht zustünden, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mit bindender Wirkung über das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses über den Mai 1981 hinaus abgesprochen (siehe Fasching ZPR2 Rz 1520; RZ 1980/31; JBl 1984, 489), zumal die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet wurde, nicht den Hauptgegenstand des Vorprozesses bildete (siehe JBl 1990, 52 = RZ 1989/96). Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die Annahme einer Bindungswirkung in dieser Frage die Verteidigungsrechte der beklagten Partei in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde, weil ein Zwischenantrag auf Feststellung des Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses über den Mai 1981 hinaus mangels Strittigkeit dieser Frage zwischen den Parteien des Vorprozesses nicht zielführend gewesen wäre und die beklagte Partei mangels Beschwer auch keine Möglichkeit hatte, das klageabweisende Teilurteil im Vorprozeß zu bekämpfen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen mit ihrer Beurteilung, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei damals aufgelöst worden, nicht gegen die Bindungswirkung des genannten Berufungsurteils verstoßen.
Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Soweit der Revisionswerber nunmehr den Standpunkt vertritt, er
habe mangels Zustimmung des Hauptabteilungsleiters bzw der
Geschäftsleitung der beklagten Partei zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht davon ausgehen können, daß das
Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden sei, ist ihm zu
erwidern, daß er im Vorprozeß einen derartigen Einwand nicht
erhoben hat, sondern die Erklärungen des A***** Z***** als
wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der beklagten
Partei beurteilt hat. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt
ausgesprochen hat, kann der Arbeitnehmer im Falle einer infolge
Bestandschutzes des Arbeitsverhältnisses unwirksamen Entlassung
zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und den
Ansprüchen nach den §§ 1162 b ABGB oder 29 AngG wählen (siehe
DRdA 1982, 105 [zustimmend Jabornegg] = ZAS 1982, 57 [zustimmend
Marhold] = Arb 9896; DRdA 1984, 449 [ablehnend Firlei];
Arb 10148; DRdA 1983, 109 = Arb 10176; Arb 10199; Arb 10212;
ZAS 1986, 202; zuletzt 14 Ob A 35/87; siehe auch Jabornegg, unbegründete Entlassung eines Lehrlings und Behaltepflicht, DRdA 1977, 16 ff [20 f]; Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung, 362 f;
Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3 270;
Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 436 f sowie 479 f;
Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz AngG7 660 und 664; Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff [8 ff]; aM Mayer-Maly DRdA 1989, 353 ff [354 f]). Ebenso wie eine zufolge Kündigungsschutzes unwirksame Kündigung oder Entlassung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer auch eine zufolge Vollmachtsmangels unwirksame einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegen sich gelten lassen und - sofern sich wie im vorliegenden Fall der Arbeitgeber nicht selbst auf die mangelnde Berechtigung des für ihn Handelnden beruft und die Erklärung damit sowie auch durch die Prozeßführung gemäß § 1016 ABGB nachträglich schlüssig genehmigt - damit statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche nach dem § 1162 b ABGB oder 29 AngG wählen. Durch die Geltendmachung der entlassungsabhängigen Ansprüche - denen seitens der beklagten Partei nicht der Einwand entgegengesetzt wurde, A***** Z***** sei nicht zur Beendigung eines allfälligen Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen - hat der Kläger von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht.Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz AngG7 660 und 664; Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff [8 ff]; aM Mayer-Maly DRdA 1989, 353 ff [354 f]). Ebenso wie eine zufolge Kündigungsschutzes unwirksame Kündigung oder Entlassung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer auch eine zufolge Vollmachtsmangels unwirksame einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegen sich gelten lassen und - sofern sich wie im vorliegenden Fall der Arbeitgeber nicht selbst auf die mangelnde Berechtigung des für ihn Handelnden beruft und die Erklärung damit sowie auch durch die Prozeßführung gemäß Paragraph 1016, ABGB nachträglich schlüssig genehmigt - damit statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche nach dem Paragraph 1162, b ABGB oder 29 AngG wählen. Durch die Geltendmachung der entlassungsabhängigen Ansprüche - denen seitens der beklagten Partei nicht der Einwand entgegengesetzt wurde, A***** Z***** sei nicht zur Beendigung eines allfälligen Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen - hat der Kläger von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus ist aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als synallagmatisches Dauerschuldverhältnis sowie aus der oben dargelegten Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und den Entlassungs- bzw kündigungsabhängigen Ansprüchen ein Klarstellungsinteresse des Vertragspartners zu erschließen, sodaß der die weitere Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Da der Kläger, der zunächst ebenso wie die beklagte Partei von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist, seinen Fortsetzungsanspruch erstmals mit Schreiben vom 27. Juni 1984 und damit rund drei Jahre nach Beendigung des Leistungsaustausches geltend machte, hat er die für die Geltendmachung dieses Anspruches zur Verfügung stehende Frist jedenfalls erheblich überschritten (siehe auch Arb 8588;
vgl Kuderna, Gedanken zu einer individualrechtlichen und materiellrechtlichen Gestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht, DRdA 1974, 49 ff [59];vergleiche Kuderna, Gedanken zu einer individualrechtlichen und materiellrechtlichen Gestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht, DRdA 1974, 49 ff [59];
derselbe, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff [8]; Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung, 398 ff).
Soweit sich der Revisionswerber auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Vorprozeß beruft, ist ihm zu erwidern, daß es ihm - anders als der beklagten Partei - freigestanden wäre, diese der von beiden Parteien übereinstimmend vertretenen Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst, widersprechende, überraschende Entscheidung zu bekämpfen, um die von ihm erhobenen entlassungsabhängigen Ansprüche durchzusetzen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.