Rechtssatz RS0028547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028547
Geschäftszahl
9ObA37/92 (9ObA38/92, 9ObA39/92)
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer kann eine wegen Vollmachtsmangels unwirksame einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine für den Arbeitgeber handelnde Person gegen sich gelten lassen und damit statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche nach den §§ 1162 b ABGB oder 29 AngG wählen, sofern sich nicht der Arbeitgeber auf den Vollmachtsmangel beruft.Der Arbeitnehmer kann eine wegen Vollmachtsmangels unwirksame einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine für den Arbeitgeber handelnde Person gegen sich gelten lassen und damit statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche nach den Paragraphen 1162, b ABGB oder 29 AngG wählen, sofern sich nicht der Arbeitgeber auf den Vollmachtsmangel beruft.
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Wahlrecht,
Dienstverhältnis, Bevollmächtigung, Anscheinsvollmacht,
Duldungsvollmacht, äußerer Tatbestand, schlüssig, Konkludent,
Kündigungsentschädigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028547
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00037_9200000_002