Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.3.1991, G 199/90 (Infas 1991 A 95) die Bestimmung über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Leistungsurteilen gemäß § 61 Abs 1 Z 2 ASGG aufgehoben, da es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese oder andere Erwägungen auch auf die vorläufige Vollstreckbarkeit von Leistungsurteilen gemäß § 61 Abs 1 Z 1 ASGG (rückständiges laufendes Arbeitsentgelt) zutreffen - der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis die diesbezügliche Wertung hinsichtlich § 61 Abs 1 Z 1 ASGG nicht für maßgebend erachtet -, weil es im vorliegenden Fall um die Frage des Eintritts der Verbindlichkeit eines Feststellungsurteiles (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) geht. Dazu stellte aber die Neufassung des § 61 Abs 1 ASGG durch Art IX Z 1 KUEG, BGBl 1990/408 hinreichend klar, daß unter dem Begriff der "Rechtskraft" lediglich die sogenannte formelle Rechtskraft gemeint ist, nicht aber die Entscheidungswirkung. Die Entscheidung soll trotz des vorläufigen Eintritts der spezifischen Entscheidungswirkungen anfechtbar bleiben. Kommt es daher zu einem anderen Prozeß, in dem der Bestand des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung ist (zB wie hier bei Leistungsklagen auf weiteres Arbeitsentgelt), sind die Richter in diesem Verfahren an das wirksame Ersturteil des ersten Verfahrens gebunden (vgl Rechberger, Die vorläufige Vollstreckbarkeit in Arbeitsrechtssachen, ecolex 1991, 189 ff, 191; Fasching ZPR2 Rz 2289;Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.3.1991, G 199/90 (Infas 1991 A 95) die Bestimmung über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Leistungsurteilen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG aufgehoben, da es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese oder andere Erwägungen auch auf die vorläufige Vollstreckbarkeit von Leistungsurteilen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (rückständiges laufendes Arbeitsentgelt) zutreffen - der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis die diesbezügliche Wertung hinsichtlich Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht für maßgebend erachtet -, weil es im vorliegenden Fall um die Frage des Eintritts der Verbindlichkeit eines Feststellungsurteiles (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) geht. Dazu stellte aber die Neufassung des Paragraph 61, Absatz eins, ASGG durch Artikel römisch neun, Ziffer eins, KUEG, BGBl 1990/408 hinreichend klar, daß unter dem Begriff der "Rechtskraft" lediglich die sogenannte formelle Rechtskraft gemeint ist, nicht aber die Entscheidungswirkung. Die Entscheidung soll trotz des vorläufigen Eintritts der spezifischen Entscheidungswirkungen anfechtbar bleiben. Kommt es daher zu einem anderen Prozeß, in dem der Bestand des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung ist (zB wie hier bei Leistungsklagen auf weiteres Arbeitsentgelt), sind die Richter in diesem Verfahren an das wirksame Ersturteil des ersten Verfahrens gebunden vergleiche Rechberger, Die vorläufige Vollstreckbarkeit in Arbeitsrechtssachen, ecolex 1991, 189 ff, 191; Fasching ZPR2 Rz 2289;
Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 61 ASGG, ZAS 1986/155 ff, 158 f und 166;Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß Paragraph 61, ASGG, ZAS 1986/155 ff, 158 f und 166;
Schrank, Wichtige Anwendungsfragen zur vorläufigen Wirksamkeit erstinstanzlicher Urteile nach § 61 ASGG, RdW 1987, 86 ff, 94; Fink, Arbeits- und sozialgerichtliche Miszellen, ÖJZ 1988, 97 ff, 104 FN 87, der den Anwendungsbereich des § 61 Abs 1 ASGG allerdings nur auf klagestattgebende Urteile beschränkt).Schrank, Wichtige Anwendungsfragen zur vorläufigen Wirksamkeit erstinstanzlicher Urteile nach Paragraph 61, ASGG, RdW 1987, 86 ff, 94; Fink, Arbeits- und sozialgerichtliche Miszellen, ÖJZ 1988, 97 ff, 104 FN 87, der den Anwendungsbereich des Paragraph 61, Absatz eins, ASGG allerdings nur auf klagestattgebende Urteile beschränkt).
Daß es bei dieser Rechtslage zu Schwierigkeiten und Komplikationen in der Rückabwicklung kommen kann, ist offenkundig (vgl Konecny aaO 166); dies ändert aber nichts daran, daß sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 61 ASGG dafür entschieden hat, der möglichsten Raschheit des Rechtsschutzes auf begrenzte Zeit den Vorzug gegenüber der möglichsten Richtigkeitsgewähr zu geben (Schrank aaO 89). Liegt daher bereits ein (vorläufig) verbindliches Urteil über den aufrechten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vor, ist diese Entscheidung dem im vorliegenden Fall erhobenen Leistungsbegehren zugrunde zu legen, so daß den Voraussetzungen einer Unterbrechung wegen Präjudizialität bis zur formell und materiell rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen ist.Daß es bei dieser Rechtslage zu Schwierigkeiten und Komplikationen in der Rückabwicklung kommen kann, ist offenkundig vergleiche Konecny aaO 166); dies ändert aber nichts daran, daß sich der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 61, ASGG dafür entschieden hat, der möglichsten Raschheit des Rechtsschutzes auf begrenzte Zeit den Vorzug gegenüber der möglichsten Richtigkeitsgewähr zu geben (Schrank aaO 89). Liegt daher bereits ein (vorläufig) verbindliches Urteil über den aufrechten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vor, ist diese Entscheidung dem im vorliegenden Fall erhobenen Leistungsbegehren zugrunde zu legen, so daß den Voraussetzungen einer Unterbrechung wegen Präjudizialität bis zur formell und materiell rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.