Rechtssatz RS0036758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036758
Entscheidungsdatum
20.04.1994
Rechtssatz
1) Unter dem Begriff der "Rechtskraft" ist lediglich die formelle Rechtskraft gemeint, nicht aber die spezifische Entscheidungswirkung (§ 61 Abs 1 Z 1 ASGG).1) Unter dem Begriff der "Rechtskraft" ist lediglich die formelle Rechtskraft gemeint, nicht aber die spezifische Entscheidungswirkung (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).
2) Kommt es daher zu einem anderen Prozeß, in dem der Bestand des Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist (zB Leistungsklage auf weiteres Arbeitsentgelt), sind die Richter in diesem Verfahren an das (vorläufig) wirksame Ersturteil des ersten Verfahrens (Fortbestand des Arbeitsverhältnis) gebunden.
3) Die mangelnde formelle Rechtskraft des Ersturteils im ersten Verfahren ist daher kein Unterbrechungsgrund (§ 190 Abs 1 ZPO).3) Die mangelnde formelle Rechtskraft des Ersturteils im ersten Verfahren ist daher kein Unterbrechungsgrund (Paragraph 190, Absatz eins, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036758
Dokumentnummer
JJR_19940420_OGH0002_009OBA00037_9400000_001