Die Revision ist berechtigt.
Die Frage, ob in einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen auch dann ein Zentralbetriebsrat zu wählen ist, wenn sich in nur einem dieser Betriebe ein Betriebsrat konstituiert hat, ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Strasser vertritt die Auffassung (Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar 443), es müßten, damit die Voraussetzungen für die Wahl eines Zentralbetriebsrates erfüllt seien, mindestens zwei Betriebe im Sinne des II.Teiles des ArbVG vorliegen. Diese müßten nur die Voraussetzungen der §§ 34 f und 40 Abs 1 ArbVG erfüllen. Daß in diesen betriebsratspflichtigen Betrieben Betriebsräte tatsächlich gewählt worden sind, sei nicht erforderlich. Dies folge aus dem Wortlaut des § 40 Abs 4 ArbVG, aber auch aus dem Sinn der Institution des Zentralbetriebsrates. Dieser Sinn bestehe vor allem darin, einer mehrere Betriebe umfassenden Unternehmensspitze ein ebenso zentrales Vertretungsorgan auf Arbeitnehmerseite gegenüberzustellen. Das Bedürfnis nach solch gemeinsamer Interessenvertretung bestehe zwischen den Belegschaften eines Betriebes mit Betriebsräten und eines Betriebes, bei dem die Betriebsratswahl - obwohl zulässig - unterlassen worden sei. In einem solchen Fall erstrecke sich die Kompetenz des einen Betriebsrates nicht auf den anderen Betrieb, so daß die Belegschaft, die gewählt habe, eine Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber dem Unternehmen entbehren müßte, wenn man nicht die Wahl eines Zentralbetriebsrates zuließe. Die sich in solchen Fällen bei der Wahl eines Zentralbetriebsrates durch die Mitglieder bloß eines Betriebsrates ergebenden Schwierigkeiten seien nicht unüberbrückbar. Cerny (ArbVG 303) vertritt ebenfalls diese Auffassung, ohne sie aber zu begründen. Schrammel (Kühne-FS, Betrieb und Unternehmen in der Arbeitsverfassung, 350) schloß sich dieser Auffassung unter Hinweis auf Strasser an.Die Frage, ob in einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen auch dann ein Zentralbetriebsrat zu wählen ist, wenn sich in nur einem dieser Betriebe ein Betriebsrat konstituiert hat, ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Strasser vertritt die Auffassung (Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar 443), es müßten, damit die Voraussetzungen für die Wahl eines Zentralbetriebsrates erfüllt seien, mindestens zwei Betriebe im Sinne des römisch zwei.Teiles des ArbVG vorliegen. Diese müßten nur die Voraussetzungen der Paragraphen 34, f und 40 Absatz eins, ArbVG erfüllen. Daß in diesen betriebsratspflichtigen Betrieben Betriebsräte tatsächlich gewählt worden sind, sei nicht erforderlich. Dies folge aus dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 4, ArbVG, aber auch aus dem Sinn der Institution des Zentralbetriebsrates. Dieser Sinn bestehe vor allem darin, einer mehrere Betriebe umfassenden Unternehmensspitze ein ebenso zentrales Vertretungsorgan auf Arbeitnehmerseite gegenüberzustellen. Das Bedürfnis nach solch gemeinsamer Interessenvertretung bestehe zwischen den Belegschaften eines Betriebes mit Betriebsräten und eines Betriebes, bei dem die Betriebsratswahl - obwohl zulässig - unterlassen worden sei. In einem solchen Fall erstrecke sich die Kompetenz des einen Betriebsrates nicht auf den anderen Betrieb, so daß die Belegschaft, die gewählt habe, eine Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber dem Unternehmen entbehren müßte, wenn man nicht die Wahl eines Zentralbetriebsrates zuließe. Die sich in solchen Fällen bei der Wahl eines Zentralbetriebsrates durch die Mitglieder bloß eines Betriebsrates ergebenden Schwierigkeiten seien nicht unüberbrückbar. Cerny (ArbVG 303) vertritt ebenfalls diese Auffassung, ohne sie aber zu begründen. Schrammel (Kühne-FS, Betrieb und Unternehmen in der Arbeitsverfassung, 350) schloß sich dieser Auffassung unter Hinweis auf Strasser an.
Die Begründung dieser Auffassung hält der Oberste Gerichtshof jedoch nicht für überzeugend. Der oben erwähnte Sinn der Einrichtung des Zentralbetriebsrates und das Bedürfnis nach einem solchen zentralen Vertretungsorgan zeigen zwar, daß eine solche Einrichtung ohne Rücksicht darauf, ob mehrere Betriebe mit Betriebsräten vorhanden sind oder ob nur in einem Betrieb ein Betriebsrat errichtet wurde, aus rechtspolitischen Gründen wünschenswert sein mag. Sie sagen aber über die vom Gesetzgeber des ArbVG tatsächlich getroffene gesetzliche Regelung nichts Entscheidendes aus, zumal eine Auslegung der Bestimmungen über den Zentralbetriebsrat eindeutig zu dem gegenteiligen Ergebnis führt. Dem § 40 Abs 4 ArbVG kann nicht einmal entnommen werden, daß die Wahl eines Zentralbetriebsrates nicht nur das Vorhandensein mehrerer (betriebsratspflichtiger) Betriebe, sondern jedenfalls auch die Konstituierung eines Betriebsrates in zumindest einem dieser Betriebe voraussetzt, wie auch von der oben zitierten Lehre gefordert wird. Diese Bestimmung bringt lediglich ganz allgemein zum Ausdruck, daß in einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen, wenn die Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ua ein Zentralbetriebsrat zu wählen ist (Abs 4 Z 2). Aus der Bestimmung der Z 3 über die Wahl einer Betriebsräteversammlung folgt, daß jedenfalls insoweit zumindest zwei Betriebsräte errichtet sein müssen. Aus dem § 40 Abs 4 ArbVG ist daher eine eindeutige Antwort auf die gestellte Frage entgegen der Lehre nicht zu gewinnen. In dieser Bestimmung sind vielmehr nur die für die Umschreibung und Abgrenzung der einzelnen Belegschaftsorgane erforderlichen Kriterien angeführt, ohne daß die Voraussetzungen für ihre Bestellung abschließend geregelt sind (vgl Marhold, Betriebsrat ohne Betrieb, ZAS 1980, 211 f Ä216Ü). Daß die sich aus der Wahl eines Zentralbetriebsrates durch nur einen Betriebsrat ergebenden Schwierigkeiten in wesentlichen Belangen in Wahrheit unüberbrückbar sind, wird noch dargelegt werden.Die Begründung dieser Auffassung hält der Oberste Gerichtshof jedoch nicht für überzeugend. Der oben erwähnte Sinn der Einrichtung des Zentralbetriebsrates und das Bedürfnis nach einem solchen zentralen Vertretungsorgan zeigen zwar, daß eine solche Einrichtung ohne Rücksicht darauf, ob mehrere Betriebe mit Betriebsräten vorhanden sind oder ob nur in einem Betrieb ein Betriebsrat errichtet wurde, aus rechtspolitischen Gründen wünschenswert sein mag. Sie sagen aber über die vom Gesetzgeber des ArbVG tatsächlich getroffene gesetzliche Regelung nichts Entscheidendes aus, zumal eine Auslegung der Bestimmungen über den Zentralbetriebsrat eindeutig zu dem gegenteiligen Ergebnis führt. Dem Paragraph 40, Absatz 4, ArbVG kann nicht einmal entnommen werden, daß die Wahl eines Zentralbetriebsrates nicht nur das Vorhandensein mehrerer (betriebsratspflichtiger) Betriebe, sondern jedenfalls auch die Konstituierung eines Betriebsrates in zumindest einem dieser Betriebe voraussetzt, wie auch von der oben zitierten Lehre gefordert wird. Diese Bestimmung bringt lediglich ganz allgemein zum Ausdruck, daß in einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen, wenn die Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ua ein Zentralbetriebsrat zu wählen ist (Absatz 4, Ziffer 2,). Aus der Bestimmung der Ziffer 3, über die Wahl einer Betriebsräteversammlung folgt, daß jedenfalls insoweit zumindest zwei Betriebsräte errichtet sein müssen. Aus dem Paragraph 40, Absatz 4, ArbVG ist daher eine eindeutige Antwort auf die gestellte Frage entgegen der Lehre nicht zu gewinnen. In dieser Bestimmung sind vielmehr nur die für die Umschreibung und Abgrenzung der einzelnen Belegschaftsorgane erforderlichen Kriterien angeführt, ohne daß die Voraussetzungen für ihre Bestellung abschließend geregelt sind vergleiche Marhold, Betriebsrat ohne Betrieb, ZAS 1980, 211 f Ä216Ü). Daß die sich aus der Wahl eines Zentralbetriebsrates durch nur einen Betriebsrat ergebenden Schwierigkeiten in wesentlichen Belangen in Wahrheit unüberbrückbar sind, wird noch dargelegt werden.
Nach § 81 Abs 1 ArbVG werden die Mitglieder des Zentralbetriebsrates von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte....gewählt. Die Wortauslegung führt daher zunächst zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber infolge Verwendung der Mehrzahlform des Wortes "Betriebsrat" davon ausgeht, daß die Wahl eines Zentralbetriebsrates zumindest die Errichtung und das Bestehen zweier Betriebsräte voraussetzt. Das gleiche Ergebnis ist aus § 81 Abs 3 und 4 ArbVG sowie aus den §§ 39 Abs 1, 40, 41 Abs 2 und 3, sowie 44 BRWO und aus den §§ 29 Abs 2, 31 Abs 3 und 4 BRGO abzuleiten.Nach Paragraph 81, Absatz eins, ArbVG werden die Mitglieder des Zentralbetriebsrates von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte....gewählt. Die Wortauslegung führt daher zunächst zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber infolge Verwendung der Mehrzahlform des Wortes "Betriebsrat" davon ausgeht, daß die Wahl eines Zentralbetriebsrates zumindest die Errichtung und das Bestehen zweier Betriebsräte voraussetzt. Das gleiche Ergebnis ist aus Paragraph 81, Absatz 3 und 4 ArbVG sowie aus den Paragraphen 39, Absatz eins, 40, 41, Absatz 2 und 3, sowie 44 BRWO und aus den Paragraphen 29, Absatz 2, 31, Absatz 3 und 4 BRGO abzuleiten.
Aber auch eine am Normzweck orientierte Auslegung führt zum selben Ergebnis. Dieser Zweck besteht darin, eine bei Vorhandensein mehrerer selbständiger, voneinander unabhängiger Belegschaftsorgane ansonsten nicht gewährleistete einheitliche Willensbildung für bestimmte Angelegenheiten zu ermöglichen. Dürfte nur ein Betriebsrat den Zentralbetriebsrat für das gesamte Unternehmen wählen, würde dies überdies zu der der demokratischen Legitimation des Zentralbetriebsrates für das gesamte Unternehmen abträglichen Konsequenz führen, daß ein Betrieb - ohne daß dies durch eine innere Notwendigkeit geboten wäre - den anderen Betrieben durch Konstituierung eines Betriebsrates und die Wahl eines Zentralbetriebsrates aus Mitgliedern dieses Betriebsrates zuvorkommen und auf diese Weise die zentrale Belegschaftsvertretung auch für die anderen Betriebe für die Dauer von vier Jahren bestimmen könnte.
Davon abgesehen, ergäben sich bei der Errichtung des gemäß § 81 Abs 4 ArbVG mit mindestens drei Betriebsratsmitgliedern zu besetzenden Wahlvorstandes sowie des gemäß den §§ 80 und 81 Abs 1 ArbVG mit mindestens vier Mitgliedern aus der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte zu besetzenden Zentralbetriebsrates dann Schwierigkeiten, wenn der nur in einem der Betriebe des Unternehmens konstituierte Betriebsrat gemäß § 50 Abs 1 ArbVG aus weniger als drei bzw vier Mitgliedern besteht.Davon abgesehen, ergäben sich bei der Errichtung des gemäß Paragraph 81, Absatz 4, ArbVG mit mindestens drei Betriebsratsmitgliedern zu besetzenden Wahlvorstandes sowie des gemäß den Paragraphen 80 und 81 Absatz eins, ArbVG mit mindestens vier Mitgliedern aus der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte zu besetzenden Zentralbetriebsrates dann Schwierigkeiten, wenn der nur in einem der Betriebe des Unternehmens konstituierte Betriebsrat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ArbVG aus weniger als drei bzw vier Mitgliedern besteht.
Dazu kommt, daß in der Bestimmung des § 79 ArbVG Aufgaben der Betriebsräteversammlung geregelt sind, die mit dem Bestand und der Kontrolle des Zentralbetriebsrates in engem Zusammenhang stehen und die Errichtung von zumindest zwei Betriebsräten eines Unternehmens voraussetzen (§ 78 Abs 1 ArbVG). Der Betriebsräteversammlung - ihre Errichtung setzt zumindest das Bestehen zweier Betriebsräte voraus - obliegt demnach die Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds (§ 79 Z 1), ferner die Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe der Zentralbetriebsratsumlage (Z 2), die Wahl und die Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds (Z 3), die Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Z 4) und die Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates iS des § 82 Abs 4 ArbVG (Z 5). Alle diese für den Bestand, die Tätigkeit und vor allem für die Kontrolle des Zentralbetriebsrates entscheidenden Aufgaben der Betriebsräteversammlung setzen die Errichtung zumindest zweier Betriebsräte voraus. Auf dem Boden der in der Lehre vertretenen Auffassung gäbe es aber mangels Errichtung wenigstens zweier Betriebsräte keine Betriebsräteversammlung und somit kein Organ, das diese unverzichtbaren Aufgaben erfüllen könnte. Der Zentralbetriebsrat könnte insbesondere nicht enthoben werden, ein Umstand, der der gesamten demokratischen Konzeption des Betriebsverfassungsrechtes widerspräche (vgl §§ 62 Z 3, 79 Z 4 ArbVG) und ein Zentralbetriebsratsfonds könnte mangels Möglichkeit einer Beschlußfassung über die Betriebsratsumlage (vgl §§ 85, 86, 79 Z 2 ArbVG) nicht errichtet werden. Wollte man, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe, die Aufgaben der Betriebsräteversammlung (§ 79 ArbVG) im Sinne einer "Überbrückung der Schwierigkeiten" auf den einzigen Betriebsrat des Unternehmens übergehen lassen, bestünde eine weitgehende (wenn nicht überhaupt absolute) Identität zwischen dem zu kontrollierenden Zentralbetriebsrat und dem kontrollierenden Betriebsrat. Eine solche Annahme widerspräche eklatant den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Kontrolle der Belegschaftsorgane.Dazu kommt, daß in der Bestimmung des Paragraph 79, ArbVG Aufgaben der Betriebsräteversammlung geregelt sind, die mit dem Bestand und der Kontrolle des Zentralbetriebsrates in engem Zusammenhang stehen und die Errichtung von zumindest zwei Betriebsräten eines Unternehmens voraussetzen (Paragraph 78, Absatz eins, ArbVG). Der Betriebsräteversammlung - ihre Errichtung setzt zumindest das Bestehen zweier Betriebsräte voraus - obliegt demnach die Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds (Paragraph 79, Ziffer eins,), ferner die Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe der Zentralbetriebsratsumlage (Ziffer 2,), die Wahl und die Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds (Ziffer 3,), die Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Ziffer 4,) und die Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates iS des Paragraph 82, Absatz 4, ArbVG (Ziffer 5,). Alle diese für den Bestand, die Tätigkeit und vor allem für die Kontrolle des Zentralbetriebsrates entscheidenden Aufgaben der Betriebsräteversammlung setzen die Errichtung zumindest zweier Betriebsräte voraus. Auf dem Boden der in der Lehre vertretenen Auffassung gäbe es aber mangels Errichtung wenigstens zweier Betriebsräte keine Betriebsräteversammlung und somit kein Organ, das diese unverzichtbaren Aufgaben erfüllen könnte. Der Zentralbetriebsrat könnte insbesondere nicht enthoben werden, ein Umstand, der der gesamten demokratischen Konzeption des Betriebsverfassungsrechtes widerspräche vergleiche Paragraphen 62, Ziffer 3, 79, Ziffer 4, ArbVG) und ein Zentralbetriebsratsfonds könnte mangels Möglichkeit einer Beschlußfassung über die Betriebsratsumlage vergleiche Paragraphen 85, 86, 79, Ziffer 2, ArbVG) nicht errichtet werden. Wollte man, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe, die Aufgaben der Betriebsräteversammlung (Paragraph 79, ArbVG) im Sinne einer "Überbrückung der Schwierigkeiten" auf den einzigen Betriebsrat des Unternehmens übergehen lassen, bestünde eine weitgehende (wenn nicht überhaupt absolute) Identität zwischen dem zu kontrollierenden Zentralbetriebsrat und dem kontrollierenden Betriebsrat. Eine solche Annahme widerspräche eklatant den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Kontrolle der Belegschaftsorgane.
In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, daß im Hinblick auf die vorerwähnte Identität der von nur einem Betriebsrat gewählte Zentralbetriebsrat bei der Vertretung der Interessen auf Unternehmensebene (Ausübung der Befugnisse nach § 113 Abs 4 ArbVG) den Interessen "seines" Betriebes gegenüber jenen des auch die anderen Betriebe einschließenden Unternehmens den Vorzug einräumen könnte, vor allem weil seine Mitglieder - anders als die Mitglieder eines von den Mitgliedern zumindest zweier Betriebsräte gewählten Zentralbetriebsrates - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Betriebsrates ausschließlich von der Belegschaft "ihres" Betriebes abhängig sind. Sie riskieren, im Falle einer Ausübung ihrer Befugnisse als Zentralbetriebsrat, die sich mit den Interessen "ihres" Betriebes nicht deckt, nicht mehr in den Betriebsrat gewählt, unter Umständen sogar von der Betriebsversammlung ihres Amtes als Mitglieder dieses Betriebsrates enthoben zu werden. Eine solche Abhängigkeit und Interessenkollision wären mit dem oben erwähnten Sinn der Einrichtung des Zentralbertiebsrates schlechthin unvereinbar.In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, daß im Hinblick auf die vorerwähnte Identität der von nur einem Betriebsrat gewählte Zentralbetriebsrat bei der Vertretung der Interessen auf Unternehmensebene (Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 113, Absatz 4, ArbVG) den Interessen "seines" Betriebes gegenüber jenen des auch die anderen Betriebe einschließenden Unternehmens den Vorzug einräumen könnte, vor allem weil seine Mitglieder - anders als die Mitglieder eines von den Mitgliedern zumindest zweier Betriebsräte gewählten Zentralbetriebsrates - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Betriebsrates ausschließlich von der Belegschaft "ihres" Betriebes abhängig sind. Sie riskieren, im Falle einer Ausübung ihrer Befugnisse als Zentralbetriebsrat, die sich mit den Interessen "ihres" Betriebes nicht deckt, nicht mehr in den Betriebsrat gewählt, unter Umständen sogar von der Betriebsversammlung ihres Amtes als Mitglieder dieses Betriebsrates enthoben zu werden. Eine solche Abhängigkeit und Interessenkollision wären mit dem oben erwähnten Sinn der Einrichtung des Zentralbertiebsrates schlechthin unvereinbar.
Die von der Lehre vertretene Auffassung steht auch insofern mit den demokratischen Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts in Widerspruch, als die Belegschaft eines Betriebes jener des anderen Betriebes (der anderen Betriebe), die - aus welchen Gründen immer - von der Wahl eines Betriebsrates abgesehen hat (haben), eine Belegschaftsvertretung (Zentralbetriebsrat) gegen ihren Willen aufzwingen könnte, ohne daß die Belegschaft des anderen Betriebes (der anderen Betriebe) auf die Zusammensetzung, Tätigkeit und den Bestand unmittelbar Einfluß nehmen könnte. Ähnliche Folgen könnten zwar auch dann eintreten, wenn ein Zentralbetriebsrat von den Mitgliedern zweier Betriebsräte gewählt wird und ein oder mehrere betriebsratspflichtige Betriebe desselben Unternehmens keinen Betriebsrat gewählt haben. Diese - mit dem Gesetz nicht in Widerspruch stehenden - Folgen wären aber mangels "Identität" zwischen Zentralbetriebsrat und Betriebsrat eines einzigen Unternehmens grundsätzlich nicht so schwerwiegend wie im oben genannten Fall. Außerdem würde hier dem Erfordernis einer einheitlichen Willensbildung Geltung verschafft.
Schließlich spricht die Bestimmung des § 110 Abs 1 ArbVG über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat weder für noch gegen die eine oder die andere Auffassung. Auf dem Boden der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung wäre das Unterbleiben der Entsendung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat für den Fall, daß ein Zentralbetriebsrat infolge Errichtung nur eines Betriebsrates bei Bestehen mehrerer betriebsratspflichtiger Betriebe eines Unternehmens nicht gewählt werden konnte allenfalls - auf diese Frage braucht hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen zu werden, so daß sie auf sich beruhen kann - eben die Folge des Umstandes, daß die Belegschaft der anderen Betriebe (des anderen Betriebes) von der Wahl eines Betriebsrates Abstand genommen haben. Die Belegschaft müßte die Folgen dieser Unterlassung dann ebenso tragen wie die Arbeitnehmer eines betriebsratspflichtigen Betriebes, die einen Betriebsrat nicht gewählt haben. Im übrigen werden die Befugnisse eines Betriebsrates bei Nichtbestehen eines Zentralbetriebsrates durch den §§ 113 Abs 4 ArbVG nicht eingeschränkt.Schließlich spricht die Bestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, ArbVG über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat weder für noch gegen die eine oder die andere Auffassung. Auf dem Boden der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung wäre das Unterbleiben der Entsendung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat für den Fall, daß ein Zentralbetriebsrat infolge Errichtung nur eines Betriebsrates bei Bestehen mehrerer betriebsratspflichtiger Betriebe eines Unternehmens nicht gewählt werden konnte allenfalls - auf diese Frage braucht hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen zu werden, so daß sie auf sich beruhen kann - eben die Folge des Umstandes, daß die Belegschaft der anderen Betriebe (des anderen Betriebes) von der Wahl eines Betriebsrates Abstand genommen haben. Die Belegschaft müßte die Folgen dieser Unterlassung dann ebenso tragen wie die Arbeitnehmer eines betriebsratspflichtigen Betriebes, die einen Betriebsrat nicht gewählt haben. Im übrigen werden die Befugnisse eines Betriebsrates bei Nichtbestehen eines Zentralbetriebsrates durch den Paragraphen 113, Absatz 4, ArbVG nicht eingeschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO.