Entscheidungsgründe:
Die am 5. 4. 1958 geborene Klägerin war vom 1. 9. 1972 bis 31. 1. 1998 an der Wiener Staatsoper als Balletttänzerin beschäftigt. Seit 1. 2. 1998 bezieht sie Ruhegenussleistungen nach dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG). Die Beklagte legte der Berechnung des Ruhegenusses gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BThPG die ab der Vollendung des 15. Lebensjahres absolvierten Dienstzeiten der Klägerin zugrunde.Die am 5. 4. 1958 geborene Klägerin war vom 1. 9. 1972 bis 31. 1. 1998 an der Wiener Staatsoper als Balletttänzerin beschäftigt. Seit 1. 2. 1998 bezieht sie Ruhegenussleistungen nach dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG). Die Beklagte legte der Berechnung des Ruhegenusses gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BThPG die ab der Vollendung des 15. Lebensjahres absolvierten Dienstzeiten der Klägerin zugrunde.
Im vorliegenden Verfahren, das seit 1998 anhängig ist, aber fast sieben Jahre unterbrochen war, begehrte die Klägerin zuletzt den Zuspruch von 17.045,51 EUR sA und die Feststellung, dass ihr ein Pensionsanspruch in Höhe von 93,17 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 69 % des letzten Monatsgehalts zustehe (der Bezifferung des Zahlungsbegehrens liegt offenkundig ein Rechenfehler zu Grunde, zumal sich aus der kurz vorher erfolgten Aufschlüsselung des begehrten Nachzahlungsbetrags der - auch im Rubrum - ausgewiesene Betrag von 17.726,15 EUR ergibt). Mittlerweile ist zwischen den Parteien - wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 13. 2. 2006 übereinstimmend erklärten - nur mehr die Frage strittig, ob der Pensionsberechnung - wie die Klägerin geltend macht - auch die vor der Vollendung ihres 15. Lebensjahres absolvierte Dienstzeit zugrunde zu legen ist. Nach Ansicht der Klägerin bewirke § 7 Abs 1 BThPG, der die Berücksichtigung dieser Dienstzeiten ausschließe, eine nicht sachgerechte Benachteiligung von Balletttänzern und verstoße sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach dem B-GlBG.Im vorliegenden Verfahren, das seit 1998 anhängig ist, aber fast sieben Jahre unterbrochen war, begehrte die Klägerin zuletzt den Zuspruch von 17.045,51 EUR sA und die Feststellung, dass ihr ein Pensionsanspruch in Höhe von 93,17 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 69 % des letzten Monatsgehalts zustehe (der Bezifferung des Zahlungsbegehrens liegt offenkundig ein Rechenfehler zu Grunde, zumal sich aus der kurz vorher erfolgten Aufschlüsselung des begehrten Nachzahlungsbetrags der - auch im Rubrum - ausgewiesene Betrag von 17.726,15 EUR ergibt). Mittlerweile ist zwischen den Parteien - wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 13. 2. 2006 übereinstimmend erklärten - nur mehr die Frage strittig, ob der Pensionsberechnung - wie die Klägerin geltend macht - auch die vor der Vollendung ihres 15. Lebensjahres absolvierte Dienstzeit zugrunde zu legen ist. Nach Ansicht der Klägerin bewirke Paragraph 7, Absatz eins, BThPG, der die Berücksichtigung dieser Dienstzeiten ausschließe, eine nicht sachgerechte Benachteiligung von Balletttänzern und verstoße sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach dem B-GlBG.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass § 7 Abs 1 BThPG weder verfassungswidrig noch diskriminierend sei. Schon vorher hatte die Beklagte die Verjährung der Klageforderung eingewendet.Die Beklagte hielt dem entgegen, dass Paragraph 7, Absatz eins, BThPG weder verfassungswidrig noch diskriminierend sei. Schon vorher hatte die Beklagte die Verjährung der Klageforderung eingewendet.
Mit dem angefochtenen „Zwischenurteil" (inhaltlich handelt es sich - weil es nur das Zahlungsbegehren betrifft, während über das nach wie vor offene Feststellungsbegehren nicht entschieden wurde - um ein Teil- und Zwischenurteil) stellte das Erstgericht fest, dass der Klägerin jedenfalls ab 1. Jänner 2002 ein Ruhegenuss entsprechend einer anrechenbaren Gesamtdienstzeit von 1. 9. 1972 bis 31. 1. 1998 zusteht.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass § 7 Abs 1 Z 1 BThPG dem GlBG widerspreche und Gründe für die von der Klägerin aufgezeigte Ungleichbehandlung nicht erkennbar seien. Dies sei in Form des Zwischenurteils klarzustellen, wobei durch die Formulierung des Urteilsspruchs („jedenfalls") zum Ausdruck zu bringen sei, dass wegen des Verjährungseinwands der Beklagten die Zeit vor dem 1. 1. 2002 im weiteren Beweisverfahren erörtert werden müsse.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BThPG dem GlBG widerspreche und Gründe für die von der Klägerin aufgezeigte Ungleichbehandlung nicht erkennbar seien. Dies sei in Form des Zwischenurteils klarzustellen, wobei durch die Formulierung des Urteilsspruchs („jedenfalls") zum Ausdruck zu bringen sei, dass wegen des Verjährungseinwands der Beklagten die Zeit vor dem 1. 1. 2002 im weiteren Beweisverfahren erörtert werden müsse.
Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung iSd Feststellung ab, dass der Klägerin ab 1. 1. 2002 ein Ruhegenuss entsprechend einer anrechenbaren Gesamtdienstzeit von 5. 4. 1973 bis 31. 1. 1998 zustehe. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es wies zunächst darauf hin, dass das Erstgericht ungeachtet seiner Bedenken im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot - hier gelte allerdings nicht das GlBG, sondern das (allerdings im Wesentlichen inhaltsgleiche) B-GlBG - verpflichtet gewesen wäre, die geltenden Gesetzesbestimmungen anzuwenden. Diese Bedenken seien aber ohnedies nicht berechtigt. Die von der Klägerin aufgezeigte Ungleichbehandlung sei nämlich iSd § 13 Abs 3 und 4 B-GlBG gerechtfertigt. Eine Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren sei nach den Bestimmungen des KJBG grundsätzlich verboten. Nur für spezielle Tätigkeiten, wie etwa für die Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen (Theateraufführungen, Film- und Fernsehaufnahmen) seien streng limitierte Ausnahmen vorgesehen, wobei aber auch in diesem Bereich eine Bewilligung nur für eine bestimmte Aufführung oder einen begrenzten Zeitraum in Frage komme (§ 6 Abs 5 KJBG). Zwar sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrags durch die damals 14-jährige Klägerin noch das KJBG 1948 in Kraft gewesen, nach dessen § 2 Knaben und Mädchen (nur) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kinder gegolten haben. Der Abschluss des Dienstvertrags habe daher nicht gegen das Verbot, Kinder zu beschäftigen, verstoßen. Dennoch spiegle § 7 Abs 1 Z 1 BThPG die seit 1987 geltenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und die damit im Regelfall korrespondierende Schulpflicht (§ 3 Schulpflichtgesetz 1985) wieder. Dass es vor Erreichung des 15. Lebensjahres nicht möglich sei, pensionsrechtlich relevante Zeiten zu erwerben, sei daher durchaus gerechtfertigt. Auch § 2 Abs 2 GSVG und § 2 Abs 4b BSVG stellten in Bezug auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf die Vollendung des 15. Lebensjahres ab. Die Altersgrenze des § 7 Abs 1 Z 1 BThPG sei daher weder willkürlich noch sachlich nicht begründbar. Die Beklagte habe daher zu Recht nur jene Dienstzeiten der Klägerin bei der Ermittlung des Ruhegenusses berücksichtigt, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegt worden seien.Es wies zunächst darauf hin, dass das Erstgericht ungeachtet seiner Bedenken im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot - hier gelte allerdings nicht das GlBG, sondern das (allerdings im Wesentlichen inhaltsgleiche) B-GlBG - verpflichtet gewesen wäre, die geltenden Gesetzesbestimmungen anzuwenden. Diese Bedenken seien aber ohnedies nicht berechtigt. Die von der Klägerin aufgezeigte Ungleichbehandlung sei nämlich iSd Paragraph 13, Absatz 3 und 4 B-GlBG gerechtfertigt. Eine Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren sei nach den Bestimmungen des KJBG grundsätzlich verboten. Nur für spezielle Tätigkeiten, wie etwa für die Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen (Theateraufführungen, Film- und Fernsehaufnahmen) seien streng limitierte Ausnahmen vorgesehen, wobei aber auch in diesem Bereich eine Bewilligung nur für eine bestimmte Aufführung oder einen begrenzten Zeitraum in Frage komme (Paragraph 6, Absatz 5, KJBG). Zwar sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrags durch die damals 14-jährige Klägerin noch das KJBG 1948 in Kraft gewesen, nach dessen Paragraph 2, Knaben und Mädchen (nur) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kinder gegolten haben. Der Abschluss des Dienstvertrags habe daher nicht gegen das Verbot, Kinder zu beschäftigen, verstoßen. Dennoch spiegle Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BThPG die seit 1987 geltenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und die damit im Regelfall korrespondierende Schulpflicht (Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985) wieder. Dass es vor Erreichung des 15. Lebensjahres nicht möglich sei, pensionsrechtlich relevante Zeiten zu erwerben, sei daher durchaus gerechtfertigt. Auch Paragraph 2, Absatz 2, GSVG und Paragraph 2, Absatz 4 b, BSVG stellten in Bezug auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf die Vollendung des 15. Lebensjahres ab. Die Altersgrenze des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BThPG sei daher weder willkürlich noch sachlich nicht begründbar. Die Beklagte habe daher zu Recht nur jene Dienstzeiten der Klägerin bei der Ermittlung des Ruhegenusses berücksichtigt, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegt worden seien.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs 1 BThPG aus europa- bzw verfassungsrechtlicher Sicht höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, BThPG aus europa- bzw verfassungsrechtlicher Sicht höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Ersturteil - allenfalls nach Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 3 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) zur Aufhebung der Wortfolge „nach Vollendung des 15. Lebensjahrs" im § 7 Abs 1 Z 1 BThPG - wiederherzustellen.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Ersturteil - allenfalls nach Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 3, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) zur Aufhebung der Wortfolge „nach Vollendung des 15. Lebensjahrs" im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BThPG - wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.