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Entscheidung 9 ObA 38/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA38/18f

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband B*****, vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen 13.928,48 EUR brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.008,05 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2018, GZ 15 Ra 71/17d-32, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juli 2017, GZ 16 Cga 57/16m-28, teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Erstgerichts wird wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 912,41 EUR (darin enthalten 152,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.216,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt und 715 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war von 3. 5. 2010 bis 31. 12. 2015 beim Bezirkskrankenhaus *****, dessen Träger der Beklagte ist, zunächst als Assistenzarzt, ab Mai 2012 als Oberarzt beschäftigt. Im Dienstvertrag wurde der Vorrückungsstichtag mit 29. 3. 1999 festgehalten.

Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags berücksichtigte der Beklagte folgende Zeiten:

-) Zeitraum zwischen 18. Geburtstag des Klägers (*****) und Vollendung der letzten Schulstufe: vier Monate vier Tage

-) Bundesheer: acht Monate

-) Studium: 72 Monate

-) Tätigkeit am LKH Salzburg: 49 Monate

-) Tätigkeit als Assistenzarzt: 30 Monate

-) sonstige Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres (maximal drei Jahre zur Hälfte): 18 Monate

Von dem so errechneten Zeitraum von 15 Jahren einem Monat und vier Tage wurde ein Überstellungsverlust von vier Jahren abgezogen, wodurch sich ein anzurechnender Zeitraum von 11 Jahren, einem Monat und vier Tage ergab. Ausgehend vom Dienstantritt 3. 5. 2010 errechnete sich so der Vorrückungsstichtag mit 29. 3. 1999.

Für die Vorrückung nicht berücksichtigt wurde eine Tätigkeit des Klägers als Kurarzt in der Zeit vom 2. 4. 2007 bis 31. 10. 2007.

Während der Beschäftigung des Klägers bestand eine zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat des Bezirkskrankenhauses geschlossene „Betriebsvereinbarung zur Regelung des Monatsentgelts und der Mehrleistungszulage der Oberärzte, der Assistenzärzte und der Sekundarärzte“, die auszugsweise lautet:

„a. Oberärzte

Das sind Ärzte, welche die Ausbildung zum Facharzt abgeschlossen haben und berechtigt sind, als Facharzt tätig zu sein.

(…)

3. Vorrückung

a. Bei Bestellung zum Facharzt gebührt dem Arzt die Einstufung in die Entlohnungsgruppe 6, Gehaltsstufe 1. Die erstmalige Vorrückung gebührt nach 10 Jahren (ab Vorrückungsstichtag).

b. Nach fünfjähriger Dienstzeit als Facharzt spätestens jedoch nach dem Erreichen eines Dienstalters von 15 Jahren (ab Vorrückungsstichtag) gebührt dem Arzt die Überstellung in die besoldungsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe 7. Die erstmalige Vorrückung gebührt nach 15 Jahren (ab Vorrückungsstichtag). (...)“

Mit Beginn seiner Tätigkeit als Oberarzt im Mai 2012 wurde der Kläger in das Entlohnungsschema G, Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 1 eingestuft. Ab Jänner 2013 erfolgte seine Einstufung in das Entlohnungsschema G, Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 2, ab Jänner 2014 Entlohnungsschema G, Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 1, ab Jänner 2015 Entlohnungsschema G, Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 2.

Mit Schreiben vom 30. 3. 2016 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass bislang zu Unrecht vom Vorrückungsstichtag 29. 3. 1999 ausgegangen worden sei, bei richtiger Berechnung wären jedoch 169 Monate anzurechnen gewesen, woraus sich der Vorrückungsstichtag 3. 4. 1996 ergebe. Mit Schreiben vom 5. 4. 2016 erwiderte der Beklagte, dass die Ermittlung des Vorrückungsstichtags korrekt erfolgt sei.

Im Verfahren erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. 11. 2016, jedenfalls mit diesen Schriftsatz gemäß Paragraph 120, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012) eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags zu beantragen.

Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von 13.928,48 EUR und brachte zunächst vor, dass bereits die ursprüngliche Berechnung des Vorrückungsstichtags unrichtig erfolgt sei, da seine Tätigkeit im Kurzentrum nicht berücksichtigt und zu Unrecht ein Überstellungsverlust abgezogen worden sei. Er sei nicht überstellt, sondern erstmalig eingereiht worden. In der Folge brachte der Kläger vor, sein Vorrückungsstichtag sei gemäß Paragraph 120, G-VBG 2012 nach Paragraph 44, G-VBG 2012 neu zu berechnen. Danach seien zusätzlich zu den vom Beklagten berücksichtigten Zeiten von Wehrdienst, Studium, Turnus und Assistenzarzt (159 Monate) auch 36 Monate Schulbesuch und 7 Monate aus seiner Tätigkeit als Kurarzt zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum sei vom Gesamtzeitraum zwischen Absolvierung der 9. Schulstufe und Diensteintritt abzuziehen. Vom verbleibenden Zeitraum seien drei Jahre zur Gänze und weitere drei Jahre zur Hälfte anzurechnen, insgesamt 48 Monate. Daraus ergebe sich, dass 250 Monate voranzustellen seien, woraus sich der Vorrückungsstichtag mit 3. 7. 1989 errechne. Ein Überstellungsverlust sei nicht abzuziehen. Unter Berücksichtigung der Betriebsvereinbarung wäre er mit Mai 2012, seiner Bestellung zum Facharzt für Gynäkologie, in das Entlohnungsschema G, Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 1 einzureihen gewesen. Spätestens 15 Jahre ab dem Vorrückungsstichtag hätte eine Einstufung in die besoldungsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe 7 zu erfolgen gehabt. Demnach wäre er mit 1. 1. 2013 in die Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 2 einzustufen gewesen. Zwei Jahre später, mit 1. 1. 2015 hätte er in die Entlohnungsstufe 3 der Entlohnungsgruppe 7 vorrücken müssen. Das Klagebegehren ergebe sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich ausbezahlten Beträgen und dem so errechneten Entgelt für den Zeitraum 1. 3. 2013 bis 31. 12. 2015.

Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten.

Der Beklagte bestritt und brachte vor, dass der Vorrückungsstichtag von ihm richtig berechnet worden sei. Selbst wenn das vorprozessuale Schreiben des Klägers als Antrag nach Paragraph 120, G-VBG 2012 gewertet werden könne, sei seine Berechnung des Vorrückungsstichtags unrichtig. Der Kläger berücksichtige die Zeit des Besuchs einer höheren Schule vom 30. 6. 1989 bis zur Ablegung der Reifeprüfung mit 30. 6. 1992 doppelt. Weiters sei die Tätigkeit als Kurarzt nicht anzurechnen. Zu Unrecht berücksichtige er auch nicht den Überstellungsverlust.

Die Betriebsvereinbarung werde vom Kläger unrichtig angewendet. Nach dieser wechsle ein Vertragsbediensteter mit der Ernennung zum Oberarzt vom niedrigeren Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete in das höhere Entlohnungsschema für Beamte. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solcher handle es sich dabei um einen Sondervertrag. Mit der Bestellung zum Oberarzt sei der Kläger daher in die Entlohnungsgruppe 6, Gehaltsstufe 1 des Entlohnungsschemas für Beamte der allgemeinen Verwaltung überstellt und nach diesem Schema bezahlt worden. Sein Grundbezug habe sich erhöht. Nach Erreichen eines Dienstalters von 15 Jahren sei er in die besoldungsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe 7 zu überstellen gewesen. Dies sei im Jänner 2014 der Fall gewesen. Zuvor sei er im Dezember 2013 in der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 2 eingestuft gewesen. Die besoldungsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe 7 sei daher die Gehaltsstufe 1 der Entlohnungsgruppe 7 gewesen, weil das Entgelt in dieser Stufe höher gewesen sei als in der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 2. Diese Regelung gelte unabhängig davon, welchen Vorrückungsstichtag man zugrunde lege.

Das G-VBG 2012 sei in der damals geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen. Als Ausgleich für die Berücksichtigung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr seien die Entlohnungstabellen um drei Jahre verlängert worden. Ein Antrag des Klägers sei nun nicht mehr möglich, gegebenenfalls jedenfalls nur unter Berücksichtigung auch dieser Verlängerung der Vorrückungszeiträume.

Ansprüche vor August 2013 seien nach Paragraph 69, G-VBG 2012 verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 5.529,43 EUR brutto sA statt, das Mehrbegehren von 8.399,05 EUR brutto sA wies es ab. Es führte aus, das Schreiben des Klägers vom 30. 3. 2016 sei als Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 120, Absatz 5, G-VBG 2012 zu werten. Es seien daher die Paragraphen 43 und 44 G-VBG 2012 anzuwenden. Nach diesen seien dem Kläger neben den unstrittigen Zeiten für Bundesheer, Studium, Turnus- und Assistenzarzt auch Schulzeiten von 36 Monaten anzurechnen, insgesamt 195 Monate. Die Tätigkeit als Kurarzt sei jedoch zu Recht nicht berücksichtigt worden. Dazu kämen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, sub lit aa G-VBG 2012 drei Jahre, die zur Gänze, und nach sub lit bb 19 Monate, die zur Hälfte anzurechnen seien. Ein Überstellungsverlust sei nicht abzuziehen, weil der Kläger nie überstellt worden sei. Davon ausgehend errechne sich der Vorrückungsstichtag des Klägers mit 3. 5. 1990. Vorrückungstermin sei der 1. 7. jeden Jahres.

Mit Mai 2012 sei der Kläger zum Oberarzt bestellt worden, weshalb ihm ein Gehalt der Entlohnungsgruppe 6, Gehaltsstufe 1 gebührt habe. Zum nächsten Vorrückungsstichtag, 1. 7. 2012, hätte er jedoch aufgrund seines Dienstalters von 15 Jahren ein Gehalt der Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 1 erhalten müssen. Die Vorrückung betrage nach Paragraph 43, Absatz eins, G-VBG 2012 zwei Jahre, weshalb er alle zwei Jahre in dieser Entlohnungsgruppe nach vorne gerückt wäre. Allfällige Ansprüche des Klägers von März 2013 bis Juli 2013 seien allerdings gemäß Paragraph 69, G-VBG 2012 verjährt. Für den Folgezeitraum errechneten sich bei Gegenüberstellung zwischen den tatsächlich ausbezahlten Beträgen und den zustehenden Beträgen 5.529,43 EUR. Diese seien dem Kläger zuzusprechen, das Mehrbegehren von 8.399,05 EUR sA sei abzuweisen.

Der gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht teilweise Folge und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger nur 521,38 EUR brutto sA zu zahlen, das Mehrbegehren von 13.407,10 EUR brutto sA wies es ab. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Kläger eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 120, Absatz 5, G-VBG 2012 beantragt habe. Selbst wenn man der Rechtsansicht des Beklagten folge, dass die Betriebsvereinbarung einen Sondervertrag der jeweiligen Ärzte nach Paragraph 101, G-VBG 2012 darstelle, sei in dieser Betriebsvereinbarung der Vorrückungsstichtag nicht geregelt, sondern nur die Vorrückung. Die Betriebsvereinbarung als Sondervertrag stehe daher einem Antrag des Klägers nach Paragraph 120, Absatz 5, G-VBG 2012 nicht entgegen.

Ebenso wie das Erstgericht legte das Berufungsgericht seiner Berechnung anrechenbare Vordienstzeiten des Klägers von 195 Monaten zugrunde. Als anrechenbar iSd Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, sub lit aa G-VBG 2012 sah es jedoch nur Zeiten an, in denen eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben worden sei. Dies sei jedoch nur für sieben Monate nachgewiesen. Anrechenbar seien daher nur 202 Monate. Ein Überstellungsverlust sei nicht abzuziehen, da eine Überstellung des Klägers nicht stattgefunden habe. Vorrückungsstichtag sei daher der 3. 7. 1993. Zu Beginn seiner Tätigkeit als Oberarzt sei der Kläger in die Entlohnungsgruppe 6, Gehaltsstufe 1 einzureihen gewesen. Zum nächsten Vorrückungstermin, dem 1. 7. 2012, habe er eine 15-jährige Dienstzeit aufgewiesen, weshalb ihm ein Gehalt der Entlohnungsgruppe 7, Gehaltsstufe 1 und ab dem 1. 7. 2012 Vorrückungen gemäß Paragraph 43, G-VBG 2012 in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe gebührt hätten.

Das Erstgericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass bei einer Aufrollung der Bezüge nach Paragraph 120, Absatz 5, G-VBG 2012 in der Fassung vor LGBl 2016/83 dem Kläger im Hinblick auf den mit dem G-VBG 2012, LGBl 2011/119, eingeführten Vorrückungszeitraum für die erste Vorrückung von fünf Jahren von August 2013 bis Juni 2015 eine Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe 6, Gehaltsstufe 1 zugestanden hätte, damit hätte dies keine Nachzahlungen an den Kläger bedingt.

Eine (rückwirkende) Verkürzung des Vorrückungszeitraums auf wiederum zwei Jahre sei erst wieder mit der Novelle LGBl 2016/83 erfolgt. Dem Kläger wäre demnach in der Zeit von August 2013 bis Juni 2014 eine Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe 7, Gehaltsstufe 1 und in der Zeit vom Juli 2014 bis Dezember 2015 in der Entlohnungsgruppe 7, Gehaltsstufe 2 zugestanden. Allerdings sei gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, LGBl 2016/83 das aufgrund eines über Antrag nach Paragraph 120, Absatz 5, G-VBG 2012 neu festgesetzten Vorrückungsstichtag gebührende Monatsentgelt unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach Paragraph 43, G-VBG 2012 in der Fassung LGBl 2016/83 nur ab 11. 11. 2014 neu zu berechnen. Für die Zeit von 11. 11. 2014 bis 31. 12. 2015 betrage die Differenz zwischen den ausbezahlten Beträgen und den zustehenden Beträgen insgesamt 521,38 EUR. Nur dieser Betrag sei dem Kläger zuzusprechen, das Mehrbegehren von 13.407,10 EUR sA abzuweisen.

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, da die Auslegung des G-VBG 2001 bzw des G-VBG 2012 zahlreiche Gemeindevertragsbedienstete betreffe.

Nur gegen die Abweisung eines Betrags von 5.008,05 EUR brutto sA richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang wiederherzustellen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist berechtigt.

Der Kläger macht geltend, dass Artikel römisch zwei, Absatz 2, der G-VBG 2012-Novelle LGBl 2016/83 im konkreten Fall nicht anwendbar sei und jedenfalls vom Berufungsgericht unrichtig ausgelegt worden sei. Darüber hinaus entspreche diese Bestimmung nicht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs.

In seiner Revisionsbeantwortung wendet sich der Beklagte gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung des Vorrückungsstichtags. Weiters macht er geltend, dass die Vorinstanzen das Vorliegen eines Sondervertrags nicht entsprechend berücksichtigt hätten.

Hiezu war zu erwägen:

1. Auf das Dienstverhältnis des Klägers zum Beklagten sind laut Dienstvertrag die Bestimmungen des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl 2001/68, in der jeweils geltenden Fassung anwendbar. Dieses Gesetz wurde durch das Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012), LGBl 2011/119, aufgehoben und durch dieses ersetzt.

Nach Paragraph 127, Absatz 2, G-VBG 2012 gelten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (…) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen iSd Paragraph 101, G-VBG 2012, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.

Nach Paragraph 128, Absatz eins, G-VBG 2012 trat dieses Gesetz mit 1. 1. 2012 in Kraft, gleichzeitig trat das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz LGBl 2001/68 außer Kraft. Die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 Absatz eins und 2 traten mit 1. 1. 2004 in Kraft (Absatz 2,).

Das bedeutet, dass grundsätzlich mit Inkrafttreten des G-VBG 2012 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Dienstvertrag des Klägers anzuwenden waren. Bezüglich des Vorrückungsstichtags enthält Paragraph 120, G-VBG 2012 allerdings eine gesonderte Übergangsregelung. Nach Absatz 5, leg cit erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 43 und 44 G-VBG 2012 nur auf Antrag.

Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Schreiben des Klägers vom 30. 3. 2016 als solcher Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtags anzusehen ist, wendet sich im Revisionverfahren keine der Parteien.

Der Vorrückungsstichtag des Klägers ist daher nach Paragraphen 43 und 44 G-VBG 2012 zu ermitteln. Darauf, ob der Vorrückungsstichtag nach der davor geltenden Gesetzeslage richtig berechnet wurde, kommt es nicht an.

2. Nach Paragraph 44, G-VBG 2012 sind grundsätzlich Zeiten nach dem 30. 6. des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses voranzusetzen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den in Paragraph 44, Absatz 3, G-VBG 2012 angeführten Zeiten, die zur Gänze anzurechnen sind, und „sonstigen Zeiten“.

3. Folgende, von den Vorinstanzen entsprechend dem Gesetz berücksichtigte, zur Gänze anrechenbare Zeiten des Klägers nach Paragraph 44, Absatz 3, G-VBG 2012 sind zwischen den Parteien nicht strittig:

a. Wehrdienst 1. 10. 1993 bis 31. 5. 1994, acht Monate (Paragraph 44, Absatz 3, Litera b,);

b. Studium 1. 7. 1994 bis 30. 6. 2000, 72 Monate (Paragraph 44, Absatz 3, Litera h,);

c. Turnus im Landeskrankenhaus Salzburg 1. 3. 2003 bis 31. 3. 2007, 49 Monate (Paragraph 44, Absatz 3, Litera d, Ziffer 3,);

d. Assistenzarzttätigkeit 1. 11. 2007 bis 30. 4. 2010, 30 Monate (Paragraph 44, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins,).

Weiters wurde von den Vorinstanzen zu Recht die Zeit des Besuchs einer höheren Schule vom 30. 6. 1989 bis 30. 6. 1992 im Ausmaß von 36 Monaten berücksichtigt (Paragraph 44, Absatz 3, Litera f, Ziffer eins,).

Insgesamt errechnen sich so nach Paragraph 44, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, G-VBG 2012 zur Gänze anrechenbare Zeiten von 195 Monaten.

4. Bei den „sonstigen Zeiten“ unterscheidet Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, G-VBG 2012 zwischen solchen, bei denen die Erfordernisse des Absatz 10, erfüllt sind und die zur Gänze anrechenbar sind (Ziffer eins,), und solchen, die die Erfordernisse des Absatz 10, nicht erfüllen; diese sind bis zu drei Jahren zur Gänze (Sub-Litera, a, a,) und bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anrechenbar (Sub-Litera, b, b,). Nicht mehr strittig ist, dass der Kläger keine Zeiten aufweist, die die Erfordernisse des Absatz 10, erfüllen. Auch der Kläger macht nicht mehr geltend, dass seine Tätigkeit als Kurarzt nach dieser Bestimmung anzurechnen wäre.

Zu Unrecht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Zeiten nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, G-VBG 2012 nur solche sein können, in denen eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben worden ist. Durch die Novellierung des Systems zur Berechnung des Vorrückungsstichtags im G-VBG 2012 sollte ebenso wie bei der etwa zeitgleich erfolgten Novellierung des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes und anderer Länder dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsache Hütter, Rs C-88/08, entsprochen werden, nach dem die Beschränkung anrechenbarer Zeiten auf solche, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, dem Verbot der Altersdiskriminierung widerspricht. Durch das G-VBG 2012 sollten die vom Bund getroffenen Regelungen auch für das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeindeverbände in Tirol übernommen werden vergleiche Erläuternde Bemerkungen zu LGBl 2011/119, 7 f).

In den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl 2011/119 (S 8) heißt es dazu weiter: „Um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung von Vertragsbediensteten auszuschließen, die über keine anrechenbaren Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr verfügen, werden in Zukunft auch bis zu drei Jahre an ‚sonstigen Zeiten‘ zur Gänze für die Vorrückung angerechnet. Die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulpflicht und der Vollendung des 18. Lebensjahrs zählt damit entweder als an sich anrechenbare Zeit oder als sonstige Zeit für die Vorrückung, wodurch ein Ausgleich für die beschriebene Veränderung der Gehaltstabellen geschaffen wird. Von den gegenständlichen Änderungen nicht berührt ist die geltende Halbanrechnung sonstiger Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren.“

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es daher für die Qualifikation als „sonstige Zeiten“ nicht darauf an, ob in dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben wurde.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 44, Absatz 2, G-VBG 2012 das Ausmaß der nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, sub lit aa und Absatz 3, Litera f, voranzusetzenden Zeiten und der nach Absatz 3, Litera d, Ziffer 4, voranzusetzenden Lehrzeiten – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf. Wie bereits zuvor ausgeführt, sollen nach den Erläuterungen einerseits anrechenbare Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, in denen etwa eine Schulausbildung oder eine Lehre absolviert wurde, nach Paragraph 44, Absatz 3, Litera f, angerechnet werden, andererseits eine Schlechterstellung durch Verlängerung der Gehaltstabellen bei solchen Personen, die eine derartige Ausbildung nicht aufweisen können, ausgeglichen werden. Da beim Kläger eine Anrechnung der Schulzeit im Gesamtausmaß von 36 Monaten bereits nach Paragraph 44, Absatz 3, Litera f, Ziffer eins, G-BVG 2012 erfolgt, hat er keinen Anspruch auf Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, lit aa G-VBG 2012.

Dagegen besteht ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, sub lit bb G-VBG 2012. Um diese zu berechnen, sind zunächst von der Zeit zwischen Absolvierung der 9. Schulstufe mit 30. 6. 1989 und dem Tag der Anstellung am 3. 5. 2010, also insgesamt 20 Jahre 10 Monate und drei Tage, die zuvor ermittelten 195 Monate als zur Gänze anrechenbare Zeit in Abzug zu bringen. Von der verbleibenden restlichen Zeit von 55 Monaten hat der Kläger Anspruch auf Anrechnung von bis zu drei Jahren zur Hälfte, also 18 Monate. Damit errechnen sich zunächst anrechenbare Zeiten von 213 Monaten.

5. Der Beklagte hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von diesen Zeiten der „Überstellungsverlust“ abzuziehen ist.

Richtig ist, dass die Überstellung nach Paragraph 45, G-VBG 2012 die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema und in eine andere Entlohnungsgruppe darstellt. Dies trifft auf den Kläger unstrittig nicht zu. Allerdings sieht Paragraph 44, Absatz 14, G-VBG 2012 vor, dass die nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2 und Absatz 3, Litera g und h und Absatz 10, berücksichtigten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen sind, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechend niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 13, zutreffen. Die Bestimmung zielt schon nach ihrem Wortlaut nicht auf eine tatsächliche Überstellung, sondern darauf ab, die angeführten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung gemäß Paragraph 45, G-VBG 2012 für die Vorrückung anrechenbar wären. Die Verwendung des Konjunktivs lässt hier keine andere Deutung zu, als dass für die Ermittlung der vorrückungsrelevanten Zeiten der Fall einer Überstellung fingiert werden soll. Damit wird erreicht, dass die maßgeblichen Zeiträume gleich wie im Fall einer tatsächlichen Überstellung angerechnet werden (so schon zur vergleichen Bestimmung des Paragraph 41, K-LVGB 1994: 9 ObA 62/17h).

Wird daher ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen, sind (unter anderem) die Zeiten eines abgeschlossenen Studiums, das vor Dienstantritt absolviert wurde, nur in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie bei einer Überstellung voranzusetzen wären. Nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, G-VBG 2012 beträgt der Überstellungsverlust in einem solchen Fall vier Jahre.

Diese sind von den zuvor errechneten 213 Monaten abzuziehen. In Summe sind daher 165 Monate zur Berechnung des Vorrückungsstichtags dem Tag der Anstellung des Klägers voranzustellen.

Der Vorrückungsstichtag des Klägers ist daher der 3. 8. 1996. Vorrückungstermin ist jeweils der 1. 1. (Paragraph 43, Absatz 2, G-VBG 2012).

6. Keine der Parteien stellt die Wirksamkeit und die Anwendbarkeit der „Betriebsvereinbarung“ auf das Dienstverhältnis des Klägers (als Sondervertrag iSd Paragraph 101, G-VBG) in Frage. Dies ist daher nicht weiter zu prüfen. Der Beklagte geht allerdings in seiner Revisionsbeantwortung davon aus, dass der Kläger durch diesen Sondervertrag keinen Anspruch auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 120, Absatz 5, G-VBG 2012 hat.

Richtig ist, dass nach Paragraph 127, Absatz 2, G-VBG 2017 in Dienstverträgen enthaltene Bestimmungen, die für die Vertragsbediensteten günstiger sind, unberührt bleiben.

Zutreffend hat aber schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die „Betriebsvereinbarung“ zwar die gehaltsmäßige Einstufung teilweise von Zeiträumen, die vom Vorrückungsstichtag an zu berechnen sind, abhängig macht, jedoch selbst keine Bestimmungen über die Berechnung des Vorrückungsstichtags enthält. Unabhängig davon, ob nun die „Betriebsvereinbarung“ als sondervertraglicher Einzelvertrag wirkt, sind für die Berechnung des Vorrückungsstichtags weiter die gesetzlichen Regelungen und daher auch die Neuregelung im Rahmen des G-VBG 2012 relevant.

7. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Kläger mit seiner Bestellung zum Oberarzt in die Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 1 nach dem Entlohnungsschema G einzustufen war. Die Betriebsvereinbarung sieht vor, dass nach fünfjähriger Dienstzeit als Facharzt, spätestens jedoch nach dem Erreichen des Dienstalters von 15 Jahren nach Vorrückungsstichtag, dem Arzt die Überstellung in die besoldungsmäßige nächsthöhere Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe 7 gebührt. Zum Zeitpunkt des nächsten Vorrückungstermins, dem 1. 1. 2013, wies der Kläger 15 Jahre ab dem Vorrückungsstichtag auf.

Mit 1. 1. 2013 hatte der Kläger daher Anspruch auf Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe 7. Da die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe 7 unstrittig ein höheres Entgelt vorsieht als die Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 1 (oder auch die Entlohnungsstufe 2), stellt die Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 1 die besoldungsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe dar. Ab 1. 1. 2013 hatte der Kläger daher Anspruch auf Entgelt nach der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe 7.

Weiters ist in der „Betriebsvereinbarung“ vorgesehen, dass die erstmalige Vorrückung nach 15 Jahren (ab Vorrückungsstichtag) zu erfolgen hat. Zum ersten Vorrückungstermin nach der Überstellung, dem 1. 1. 2014, hatte daher eine Vorrückung in die Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 2 zu erfolgen.

8. Das bedeutet für den noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab August 2013, dass der Kläger von 1. 8. 2013 bis 31. 12. 2013 in der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 2 statt in der Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 1 eingestuft war und von 1. 1. 2014 bis 31. 12. 2014 in der Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 1 statt in der Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 2.

9. Der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, G-VBG 2012 in der Fassung LGBl 2011/119, die vorsieht, dass der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre beträgt, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die „Betriebsvereinbarung“ enthält eine Sonderregelung, die nur das Erreichen des Dienstalters von 15 Jahren als Voraussetzung für eine Vorrückung vorsieht. Damit ist aber die Einstufung des Klägers auch nicht von der durch LGBl 2016/83 vorgenommenen (rückwirkenden) Verkürzung des Vorrückungszeitraums im Paragraph 43, Absatz eins, G-VBG 2012 auf wiederum zwei Jahre abhängig. Soweit daher Artikel römisch zwei, Absatz 2, dieses Gesetzes vorsieht, dass das unter Zugrundelegung dieses verkürzten Vorrückungszeitraums gebührende Monatsentgelt nur für den Zeitraum ab 11. 11. 2014 neu zu berechnen und nachzuzahlen ist, demzufolge nicht für einen Zeitraum davor, ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall, in dem die Aufrollung nicht auf dieser Gesetzesänderung beruht, nicht anwendbar.

10. Der Kläger strebt mit seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger vom August 2013 bis Juni 2014 das Entgelt auf Basis der Entlohnungsgruppe 7, Gehaltsstufe 1 und ab Juli 2014 nach der Entlohnungsgruppe 7, Gehaltsstufe 2 zusteht, und hat die Differenz auf dieser Basis zugesprochen. Die Richtigkeit dieser Berechnung wurde von keiner der Parteien bezweifelt. Ausgehend von der zuvor dargestellten richtigen Einstufung liegt dieser Betrag sogar unter dem tatsächlich zustehenden, was aufgrund der Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aufgegriffen werden kann. Der Revision war daher Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.

11. Die Entscheidung über die Kosten im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E123753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00038.18F.1128.000

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20181128_OGH0002_009OBA00038_18F0000_000