Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Der Kläger macht geltend, dass Art II Abs 2 der G-VBG 2012-Novelle LGBl 2016/83 im konkreten Fall nicht anwendbar sei und jedenfalls vom Berufungsgericht unrichtig ausgelegt worden sei. Darüber hinaus entspreche diese Bestimmung nicht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs.Der Kläger macht geltend, dass Artikel römisch zwei, Absatz 2, der G-VBG 2012-Novelle LGBl 2016/83 im konkreten Fall nicht anwendbar sei und jedenfalls vom Berufungsgericht unrichtig ausgelegt worden sei. Darüber hinaus entspreche diese Bestimmung nicht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs.
In seiner Revisionsbeantwortung wendet sich der Beklagte gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung des Vorrückungsstichtags. Weiters macht er geltend, dass die Vorinstanzen das Vorliegen eines Sondervertrags nicht entsprechend berücksichtigt hätten.
Hiezu war zu erwägen:
1. Auf das Dienstverhältnis des Klägers zum Beklagten sind laut Dienstvertrag die Bestimmungen des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl 2001/68, in der jeweils geltenden Fassung anwendbar. Dieses Gesetz wurde durch das Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012), LGBl 2011/119, aufgehoben und durch dieses ersetzt.
Nach § 127 Abs 2 G-VBG 2012 gelten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (…) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen iSd § 101 G-VBG 2012, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.Nach Paragraph 127, Absatz 2, G-VBG 2012 gelten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (…) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen iSd Paragraph 101, G-VBG 2012, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.
Nach § 128 Abs 1 G-VBG 2012 trat dieses Gesetz mit 1. 1. 2012 in Kraft, gleichzeitig trat das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz LGBl 2001/68 außer Kraft. Die §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 44 Abs 1 und 2 traten mit 1. 1. 2004 in Kraft (Abs 2).Nach Paragraph 128, Absatz eins, G-VBG 2012 trat dieses Gesetz mit 1. 1. 2012 in Kraft, gleichzeitig trat das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz LGBl 2001/68 außer Kraft. Die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 Absatz eins und 2 traten mit 1. 1. 2004 in Kraft (Absatz 2,).
Das bedeutet, dass grundsätzlich mit Inkrafttreten des G-VBG 2012 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Dienstvertrag des Klägers anzuwenden waren. Bezüglich des Vorrückungsstichtags enthält § 120 G-VBG 2012 allerdings eine gesonderte Übergangsregelung. Nach Abs 5 leg cit erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 43 und 44 G-VBG 2012 nur auf Antrag.Das bedeutet, dass grundsätzlich mit Inkrafttreten des G-VBG 2012 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Dienstvertrag des Klägers anzuwenden waren. Bezüglich des Vorrückungsstichtags enthält Paragraph 120, G-VBG 2012 allerdings eine gesonderte Übergangsregelung. Nach Absatz 5, leg cit erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 43 und 44 G-VBG 2012 nur auf Antrag.
Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Schreiben des Klägers vom 30. 3. 2016 als solcher Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtags anzusehen ist, wendet sich im Revisionverfahren keine der Parteien.
Der Vorrückungsstichtag des Klägers ist daher nach §§ 43 und 44 G-VBG 2012 zu ermitteln. Darauf, ob der Vorrückungsstichtag nach der davor geltenden Gesetzeslage richtig berechnet wurde, kommt es nicht an.Der Vorrückungsstichtag des Klägers ist daher nach Paragraphen 43 und 44 G-VBG 2012 zu ermitteln. Darauf, ob der Vorrückungsstichtag nach der davor geltenden Gesetzeslage richtig berechnet wurde, kommt es nicht an.
2. Nach § 44 G-VBG 2012 sind grundsätzlich Zeiten nach dem 30. 6. des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses voranzusetzen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den in § 44 Abs 3 G-VBG 2012 angeführten Zeiten, die zur Gänze anzurechnen sind, und „sonstigen Zeiten“.2. Nach Paragraph 44, G-VBG 2012 sind grundsätzlich Zeiten nach dem 30. 6. des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses voranzusetzen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den in Paragraph 44, Absatz 3, G-VBG 2012 angeführten Zeiten, die zur Gänze anzurechnen sind, und „sonstigen Zeiten“.
3. Folgende, von den Vorinstanzen entsprechend dem Gesetz berücksichtigte, zur Gänze anrechenbare Zeiten des Klägers nach § 44 Abs 3 G-VBG 2012 sind zwischen den Parteien nicht strittig:3. Folgende, von den Vorinstanzen entsprechend dem Gesetz berücksichtigte, zur Gänze anrechenbare Zeiten des Klägers nach Paragraph 44, Absatz 3, G-VBG 2012 sind zwischen den Parteien nicht strittig:
a. Wehrdienst 1. 10. 1993 bis 31. 5. 1994, acht Monate (§ 44 Abs 3 lit b);a. Wehrdienst 1. 10. 1993 bis 31. 5. 1994, acht Monate (Paragraph 44, Absatz 3, Litera b,);
b. Studium 1. 7. 1994 bis 30. 6. 2000, 72 Monate (§ 44 Abs 3 lit h);b. Studium 1. 7. 1994 bis 30. 6. 2000, 72 Monate (Paragraph 44, Absatz 3, Litera h,);
c. Turnus im Landeskrankenhaus Salzburg 1. 3. 2003 bis 31. 3. 2007, 49 Monate (§ 44 Abs 3 lit d Z 3);c. Turnus im Landeskrankenhaus Salzburg 1. 3. 2003 bis 31. 3. 2007, 49 Monate (Paragraph 44, Absatz 3, Litera d, Ziffer 3,);
d. Assistenzarzttätigkeit 1. 11. 2007 bis 30. 4. 2010, 30 Monate (§ 44 Abs 3 lit a Z 1).d. Assistenzarzttätigkeit 1. 11. 2007 bis 30. 4. 2010, 30 Monate (Paragraph 44, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins,).
Weiters wurde von den Vorinstanzen zu Recht die Zeit des Besuchs einer höheren Schule vom 30. 6. 1989 bis 30. 6. 1992 im Ausmaß von 36 Monaten berücksichtigt (§ 44 Abs 3 lit f Z 1).Weiters wurde von den Vorinstanzen zu Recht die Zeit des Besuchs einer höheren Schule vom 30. 6. 1989 bis 30. 6. 1992 im Ausmaß von 36 Monaten berücksichtigt (Paragraph 44, Absatz 3, Litera f, Ziffer eins,).
Insgesamt errechnen sich so nach § 44 Abs 3 iVm § 44 Abs 1 lit a G-VBG 2012 zur Gänze anrechenbare Zeiten von 195 Monaten.Insgesamt errechnen sich so nach Paragraph 44, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, G-VBG 2012 zur Gänze anrechenbare Zeiten von 195 Monaten.
4. Bei den „sonstigen Zeiten“ unterscheidet § 44 Abs 1 lit b G-VBG 2012 zwischen solchen, bei denen die Erfordernisse des Abs 10 erfüllt sind und die zur Gänze anrechenbar sind (Z 1), und solchen, die die Erfordernisse des Abs 10 nicht erfüllen; diese sind bis zu drei Jahren zur Gänze (sublit aa) und bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anrechenbar (sublit bb). Nicht mehr strittig ist, dass der Kläger keine Zeiten aufweist, die die Erfordernisse des Abs 10 erfüllen. Auch der Kläger macht nicht mehr geltend, dass seine Tätigkeit als Kurarzt nach dieser Bestimmung anzurechnen wäre.4. Bei den „sonstigen Zeiten“ unterscheidet Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, G-VBG 2012 zwischen solchen, bei denen die Erfordernisse des Absatz 10, erfüllt sind und die zur Gänze anrechenbar sind (Ziffer eins,), und solchen, die die Erfordernisse des Absatz 10, nicht erfüllen; diese sind bis zu drei Jahren zur Gänze (Sub-Litera, a, a,) und bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anrechenbar (Sub-Litera, b, b,). Nicht mehr strittig ist, dass der Kläger keine Zeiten aufweist, die die Erfordernisse des Absatz 10, erfüllen. Auch der Kläger macht nicht mehr geltend, dass seine Tätigkeit als Kurarzt nach dieser Bestimmung anzurechnen wäre.
Zu Unrecht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Zeiten nach § 44 Abs 1 lit b Z 2 G-VBG 2012 nur solche sein können, in denen eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben worden ist. Durch die Novellierung des Systems zur Berechnung des Vorrückungsstichtags im G-VBG 2012 sollte ebenso wie bei der etwa zeitgleich erfolgten Novellierung des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes und anderer Länder dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsache Hütter, Rs C-88/08, entsprochen werden, nach dem die Beschränkung anrechenbarer Zeiten auf solche, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, dem Verbot der Altersdiskriminierung widerspricht. Durch das G-VBG 2012 sollten die vom Bund getroffenen Regelungen auch für das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeindeverbände in Tirol übernommen werden (vgl Erläuternde Bemerkungen zu LGBl 2011/119, 7 f).Zu Unrecht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Zeiten nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, G-VBG 2012 nur solche sein können, in denen eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben worden ist. Durch die Novellierung des Systems zur Berechnung des Vorrückungsstichtags im G-VBG 2012 sollte ebenso wie bei der etwa zeitgleich erfolgten Novellierung des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes und anderer Länder dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsache Hütter, Rs C-88/08, entsprochen werden, nach dem die Beschränkung anrechenbarer Zeiten auf solche, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, dem Verbot der Altersdiskriminierung widerspricht. Durch das G-VBG 2012 sollten die vom Bund getroffenen Regelungen auch für das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeindeverbände in Tirol übernommen werden vergleiche Erläuternde Bemerkungen zu LGBl 2011/119, 7 f).
In den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl 2011/119 (S 8) heißt es dazu weiter: „Um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung von Vertragsbediensteten auszuschließen, die über keine anrechenbaren Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr verfügen, werden in Zukunft auch bis zu drei Jahre an ‚sonstigen Zeiten‘ zur Gänze für die Vorrückung angerechnet. Die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulpflicht und der Vollendung des 18. Lebensjahrs zählt damit entweder als an sich anrechenbare Zeit oder als sonstige Zeit für die Vorrückung, wodurch ein Ausgleich für die beschriebene Veränderung der Gehaltstabellen geschaffen wird. Von den gegenständlichen Änderungen nicht berührt ist die geltende Halbanrechnung sonstiger Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren.“
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es daher für die Qualifikation als „sonstige Zeiten“ nicht darauf an, ob in dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben wurde.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach § 44 Abs 2 G-VBG 2012 das Ausmaß der nach Abs 1 lit b Z 2 sub lit aa und Abs 3 lit f voranzusetzenden Zeiten und der nach Abs 3 lit d Z 4 voranzusetzenden Lehrzeiten – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf. Wie bereits zuvor ausgeführt, sollen nach den Erläuterungen einerseits anrechenbare Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, in denen etwa eine Schulausbildung oder eine Lehre absolviert wurde, nach § 44 Abs 3 lit f angerechnet werden, andererseits eine Schlechterstellung durch Verlängerung der Gehaltstabellen bei solchen Personen, die eine derartige Ausbildung nicht aufweisen können, ausgeglichen werden. Da beim Kläger eine Anrechnung der Schulzeit im Gesamtausmaß von 36 Monaten bereits nach § 44 Abs 3 lit f Z 1 G-BVG 2012 erfolgt, hat er keinen Anspruch auf Anrechnung von Zeiten nach § 44 Abs 1 Z 2 lit aa G-VBG 2012.Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 44, Absatz 2, G-VBG 2012 das Ausmaß der nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, sub lit aa und Absatz 3, Litera f, voranzusetzenden Zeiten und der nach Absatz 3, Litera d, Ziffer 4, voranzusetzenden Lehrzeiten – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf. Wie bereits zuvor ausgeführt, sollen nach den Erläuterungen einerseits anrechenbare Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, in denen etwa eine Schulausbildung oder eine Lehre absolviert wurde, nach Paragraph 44, Absatz 3, Litera f, angerechnet werden, andererseits eine Schlechterstellung durch Verlängerung der Gehaltstabellen bei solchen Personen, die eine derartige Ausbildung nicht aufweisen können, ausgeglichen werden. Da beim Kläger eine Anrechnung der Schulzeit im Gesamtausmaß von 36 Monaten bereits nach Paragraph 44, Absatz 3, Litera f, Ziffer eins, G-BVG 2012 erfolgt, hat er keinen Anspruch auf Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, lit aa G-VBG 2012.
Dagegen besteht ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung von Zeiten nach § 44 Abs 1 Z 2 sub lit bb G-VBG 2012. Um diese zu berechnen, sind zunächst von der Zeit zwischen Absolvierung der 9. Schulstufe mit 30. 6. 1989 und dem Tag der Anstellung am 3. 5. 2010, also insgesamt 20 Jahre 10 Monate und drei Tage, die zuvor ermittelten 195 Monate als zur Gänze anrechenbare Zeit in Abzug zu bringen. Von der verbleibenden restlichen Zeit von 55 Monaten hat der Kläger Anspruch auf Anrechnung von bis zu drei Jahren zur Hälfte, also 18 Monate. Damit errechnen sich zunächst anrechenbare Zeiten von 213 Monaten.Dagegen besteht ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, sub lit bb G-VBG 2012. Um diese zu berechnen, sind zunächst von der Zeit zwischen Absolvierung der 9. Schulstufe mit 30. 6. 1989 und dem Tag der Anstellung am 3. 5. 2010, also insgesamt 20 Jahre 10 Monate und drei Tage, die zuvor ermittelten 195 Monate als zur Gänze anrechenbare Zeit in Abzug zu bringen. Von der verbleibenden restlichen Zeit von 55 Monaten hat der Kläger Anspruch auf Anrechnung von bis zu drei Jahren zur Hälfte, also 18 Monate. Damit errechnen sich zunächst anrechenbare Zeiten von 213 Monaten.
5. Der Beklagte hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von diesen Zeiten der „Überstellungsverlust“ abzuziehen ist.
Richtig ist, dass die Überstellung nach § 45 G-VBG 2012 die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema und in eine andere Entlohnungsgruppe darstellt. Dies trifft auf den Kläger unstrittig nicht zu. Allerdings sieht § 44 Abs 14 G-VBG 2012 vor, dass die nach Abs 1 lit b Z 2 und Abs 3 lit g und h und Abs 10 berücksichtigten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen sind, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechend niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 13 zutreffen. Die Bestimmung zielt schon nach ihrem Wortlaut nicht auf eine tatsächliche Überstellung, sondern darauf ab, die angeführten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung gemäß § 45 G-VBG 2012 für die Vorrückung anrechenbar wären. Die Verwendung des Konjunktivs lässt hier keine andere Deutung zu, als dass für die Ermittlung der vorrückungsrelevanten Zeiten der Fall einer Überstellung fingiert werden soll. Damit wird erreicht, dass die maßgeblichen Zeiträume gleich wie im Fall einer tatsächlichen Überstellung angerechnet werden (so schon zur vergleichen Bestimmung des § 41 K-LVGB 1994: 9 ObA 62/17h).Richtig ist, dass die Überstellung nach Paragraph 45, G-VBG 2012 die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema und in eine andere Entlohnungsgruppe darstellt. Dies trifft auf den Kläger unstrittig nicht zu. Allerdings sieht Paragraph 44, Absatz 14, G-VBG 2012 vor, dass die nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2 und Absatz 3, Litera g und h und Absatz 10, berücksichtigten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen sind, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechend niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 13, zutreffen. Die Bestimmung zielt schon nach ihrem Wortlaut nicht auf eine tatsächliche Überstellung, sondern darauf ab, die angeführten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung gemäß Paragraph 45, G-VBG 2012 für die Vorrückung anrechenbar wären. Die Verwendung des Konjunktivs lässt hier keine andere Deutung zu, als dass für die Ermittlung der vorrückungsrelevanten Zeiten der Fall einer Überstellung fingiert werden soll. Damit wird erreicht, dass die maßgeblichen Zeiträume gleich wie im Fall einer tatsächlichen Überstellung angerechnet werden (so schon zur vergleichen Bestimmung des Paragraph 41, K-LVGB 1994: 9 ObA 62/17h).
Wird daher ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen, sind (unter anderem) die Zeiten eines abgeschlossenen Studiums, das vor Dienstantritt absolviert wurde, nur in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie bei einer Überstellung voranzusetzen wären. Nach § 45 Abs 3 lit a G-VBG 2012 beträgt der Überstellungsverlust in einem solchen Fall vier Jahre.Wird daher ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen, sind (unter anderem) die Zeiten eines abgeschlossenen Studiums, das vor Dienstantritt absolviert wurde, nur in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie bei einer Überstellung voranzusetzen wären. Nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, G-VBG 2012 beträgt der Überstellungsverlust in einem solchen Fall vier Jahre.
Diese sind von den zuvor errechneten 213 Monaten abzuziehen. In Summe sind daher 165 Monate zur Berechnung des Vorrückungsstichtags dem Tag der Anstellung des Klägers voranzustellen.
Der Vorrückungsstichtag des Klägers ist daher der 3. 8. 1996. Vorrückungstermin ist jeweils der 1. 1. (§ 43 Abs 2 G-VBG 2012).Der Vorrückungsstichtag des Klägers ist daher der 3. 8. 1996. Vorrückungstermin ist jeweils der 1. 1. (Paragraph 43, Absatz 2, G-VBG 2012).
6. Keine der Parteien stellt die Wirksamkeit und die Anwendbarkeit der „Betriebsvereinbarung“ auf das Dienstverhältnis des Klägers (als Sondervertrag iSd § 101 G-VBG) in Frage. Dies ist daher nicht weiter zu prüfen. Der Beklagte geht allerdings in seiner Revisionsbeantwortung davon aus, dass der Kläger durch diesen Sondervertrag keinen Anspruch auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtags nach § 120 Abs 5 G-VBG 2012 hat.6. Keine der Parteien stellt die Wirksamkeit und die Anwendbarkeit der „Betriebsvereinbarung“ auf das Dienstverhältnis des Klägers (als Sondervertrag iSd Paragraph 101, G-VBG) in Frage. Dies ist daher nicht weiter zu prüfen. Der Beklagte geht allerdings in seiner Revisionsbeantwortung davon aus, dass der Kläger durch diesen Sondervertrag keinen Anspruch auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 120, Absatz 5, G-VBG 2012 hat.
Richtig ist, dass nach § 127 Abs 2 G-VBG 2017 in Dienstverträgen enthaltene Bestimmungen, die für die Vertragsbediensteten günstiger sind, unberührt bleiben.Richtig ist, dass nach Paragraph 127, Absatz 2, G-VBG 2017 in Dienstverträgen enthaltene Bestimmungen, die für die Vertragsbediensteten günstiger sind, unberührt bleiben.
Zutreffend hat aber schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die „Betriebsvereinbarung“ zwar die gehaltsmäßige Einstufung teilweise von Zeiträumen, die vom Vorrückungsstichtag an zu berechnen sind, abhängig macht, jedoch selbst keine Bestimmungen über die Berechnung des Vorrückungsstichtags enthält. Unabhängig davon, ob nun die „Betriebsvereinbarung“ als sondervertraglicher Einzelvertrag wirkt, sind für die Berechnung des Vorrückungsstichtags weiter die gesetzlichen Regelungen und daher auch die Neuregelung im Rahmen des G-VBG 2012 relevant.
7. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Kläger mit seiner Bestellung zum Oberarzt in die Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 1 nach dem Entlohnungsschema G einzustufen war. Die Betriebsvereinbarung sieht vor, dass nach fünfjähriger Dienstzeit als Facharzt, spätestens jedoch nach dem Erreichen des Dienstalters von 15 Jahren nach Vorrückungsstichtag, dem Arzt die Überstellung in die besoldungsmäßige nächsthöhere Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe 7 gebührt. Zum Zeitpunkt des nächsten Vorrückungstermins, dem 1. 1. 2013, wies der Kläger 15 Jahre ab dem Vorrückungsstichtag auf.
Mit 1. 1. 2013 hatte der Kläger daher Anspruch auf Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe 7. Da die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe 7 unstrittig ein höheres Entgelt vorsieht als die Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 1 (oder auch die Entlohnungsstufe 2), stellt die Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 1 die besoldungsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe dar. Ab 1. 1. 2013 hatte der Kläger daher Anspruch auf Entgelt nach der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe 7.
Weiters ist in der „Betriebsvereinbarung“ vorgesehen, dass die erstmalige Vorrückung nach 15 Jahren (ab Vorrückungsstichtag) zu erfolgen hat. Zum ersten Vorrückungstermin nach der Überstellung, dem 1. 1. 2014, hatte daher eine Vorrückung in die Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 2 zu erfolgen.
8. Das bedeutet für den noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab August 2013, dass der Kläger von 1. 8. 2013 bis 31. 12. 2013 in der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 2 statt in der Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 1 eingestuft war und von 1. 1. 2014 bis 31. 12. 2014 in der Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 1 statt in der Entlohnungsgruppe 7, Entlohnungsstufe 2.
9. Der Bestimmung des § 43 Abs 1 G-VBG 2012 idF LGBl 2011/119, die vorsieht, dass der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre beträgt, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die „Betriebsvereinbarung“ enthält eine Sonderregelung, die nur das Erreichen des Dienstalters von 15 Jahren als Voraussetzung für eine Vorrückung vorsieht. Damit ist aber die Einstufung des Klägers auch nicht von der durch LGBl 2016/83 vorgenommenen (rückwirkenden) Verkürzung des Vorrückungszeitraums im § 43 Abs 1 G-VBG 2012 auf wiederum zwei Jahre abhängig. Soweit daher Art II Abs 2 dieses Gesetzes vorsieht, dass das unter Zugrundelegung dieses verkürzten Vorrückungszeitraums gebührende Monatsentgelt nur für den Zeitraum ab 11. 11. 2014 neu zu berechnen und nachzuzahlen ist, demzufolge nicht für einen Zeitraum davor, ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall, in dem die Aufrollung nicht auf dieser Gesetzesänderung beruht, nicht anwendbar.9. Der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, G-VBG 2012 in der Fassung LGBl 2011/119, die vorsieht, dass der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre beträgt, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die „Betriebsvereinbarung“ enthält eine Sonderregelung, die nur das Erreichen des Dienstalters von 15 Jahren als Voraussetzung für eine Vorrückung vorsieht. Damit ist aber die Einstufung des Klägers auch nicht von der durch LGBl 2016/83 vorgenommenen (rückwirkenden) Verkürzung des Vorrückungszeitraums im Paragraph 43, Absatz eins, G-VBG 2012 auf wiederum zwei Jahre abhängig. Soweit daher Artikel römisch zwei, Absatz 2, dieses Gesetzes vorsieht, dass das unter Zugrundelegung dieses verkürzten Vorrückungszeitraums gebührende Monatsentgelt nur für den Zeitraum ab 11. 11. 2014 neu zu berechnen und nachzuzahlen ist, demzufolge nicht für einen Zeitraum davor, ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall, in dem die Aufrollung nicht auf dieser Gesetzesänderung beruht, nicht anwendbar.
10. Der Kläger strebt mit seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger vom August 2013 bis Juni 2014 das Entgelt auf Basis der Entlohnungsgruppe 7, Gehaltsstufe 1 und ab Juli 2014 nach der Entlohnungsgruppe 7, Gehaltsstufe 2 zusteht, und hat die Differenz auf dieser Basis zugesprochen. Die Richtigkeit dieser Berechnung wurde von keiner der Parteien bezweifelt. Ausgehend von der zuvor dargestellten richtigen Einstufung liegt dieser Betrag sogar unter dem tatsächlich zustehenden, was aufgrund der Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aufgegriffen werden kann. Der Revision war daher Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
11. Die Entscheidung über die Kosten im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.11. Die Entscheidung über die Kosten im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.