Gemäß § 9 Abs 1 PVG ist der Dienststellenausschuss zur Erfüllung aller jener in § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. Dem Dienststellenausschuss obliegt in diesem Sinne etwa die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 9 Abs 1 lit i PVG). Nach § 10 Abs 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des § 9 Abs 1 dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PVG ist der Dienststellenausschuss zur Erfüllung aller jener in Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. Dem Dienststellenausschuss obliegt in diesem Sinne etwa die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, PVG). Nach Paragraph 10, Absatz eins, PVG sind beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Aus gesetzestechnischen Gründen wird in § 10 Abs 1 bis 4 PVG - und auch in § 9 PVG - allein vom Dienststellenausschuss gesprochen; die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen auf den Fachausschuss und den Zentralausschuss verfügen die §§ 12 Abs 2 bzw § 14 Abs 2 PVG für jene Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses bzw Fachausschusses hinausgehen (vgl nur Schragel, PVG, Rz 7 zu § 3, Rz 2 zu § 10).Aus gesetzestechnischen Gründen wird in Paragraph 10, Absatz eins, bis 4 PVG - und auch in Paragraph 9, PVG - allein vom Dienststellenausschuss gesprochen; die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen auf den Fachausschuss und den Zentralausschuss verfügen die Paragraphen 12, Absatz 2, bzw Paragraph 14, Absatz 2, PVG für jene Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses bzw Fachausschusses hinausgehen vergleiche nur Schragel, PVG, Rz 7 zu Paragraph 3,, Rz 2 zu Paragraph 10,).
Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtswirksamkeit der vom zuständigen Bundesminister ausgesprochenen Kündigung. Unstrittig ist, dass zum Ausspruch der Kündigung nicht der Dienststellenleiter, sondern vielmehr der Bundesminister (bzw eine von diesem ermächtigte Person) als Organ der zuständigen Zentralstelle berufen war. Auch wenn im konkreten Fall die Kündigung aufgrund einer entsprechenden Anregung des Dienststellenleiters erfolgte, stellt diese doch keine notwendige Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Kündigungsverfahren dar. Der Bundesminister kann eine Kündigung auch ohne Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter aussprechen, auch wenn es in der Regel zweckmäßig sein wird, sich mit diesem abzustimmen. Da nun im vorliegenden Verfahren allein die Wirksamkeit der dem Kläger übermittelten Kündigungserklärung in Frage steht, nicht aber die "Wirksamkeit" der dieser zugrundeliegenden Anregung des Dienststellenleiters, kann dahingestellt bleiben, ob sich die Befassung des Dienststellenausschusses durch den Dienststellenleiter bzw dessen Schreiben an das zum Ausspruch der Kündigung zuständige Ministerium als gesetzeskonform darstellt. Sollte sich der Ausspruch der Kündigung selbst als mit den Bestimmungen des PVG im Einklang stehend erweisen, kann die Unwirksamkeit der Kündigung nicht darauf gestützt werden, dass im Vorfeld der Kündigung Personalvertretungsgremien nicht gesetzmäßig befasst worden oder deren Beschlüsse nicht gesetzmäßig zustandegekommen wären.
Entscheidende Bedeutung kommt daher der Befassung des Zentralausschusses mit der beabsichtigten Kündigung durch den Bundesminister zu. Die vom Rekurswerber grundsätzlich aufgeworfenen Fragen der Schriftlichkeit stellen sich hier nicht, weil dem Vorsitzenden des Zentralausschusses der - notwendigerweise schriftliche - Akt übermittelt wurde, in dem sich ein (ebenfalls schriftlicher) Entwurf eines Kündigungsschreibens befand. Die Einwendung, die schließlich vom Vorsitzenden des Zentralausschusses "für den Zentralausschuss" abgegebene Erklärung sei dem Zentralausschuss nicht zuzurechnen, wird im Rekursverfahren nicht aufrecht erhalten.
Zutreffend verweist der Kläger hingegen darauf, dass sich die Frage der Auslegung der in den Worten "Zur Kenntnis genommen" liegenden Erklärung des Zentralausschusses stellt. Dabei ist seiner Auffassung, es komme hier auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch an, da eine Überprüfbarkeit durch den Dienstnehmer gegeben sein müsse, nicht beizutreten. Es handelt sich ja ersichtlich um eine Erklärung, die nicht dem Dienstnehmer, sondern vielmehr dem Dienstgeber gegenüber abgegeben wird, sodass es nur auf dessen zu erwartendes Verständnis ankommen kann. Sollte sich hier eine ständige Praxis entwickelt haben, nach der beide Seiten die verwendete Wortfolge als Ausdruck der Zustimmung verstanden haben, so könnte dem der Dienstnehmer nicht entgegenhalten, ihm sei diese "Spezialbedeutung" nicht bekannt. Die einschlägigen Vorschriften des PVG bezwecken ja nicht primär eine leichtere Überprüfbarkeit der Vorgänge für den Dienstnehmer, sondern vielmehr die Sicherstellung der Befassung der zuständigen Personalvertretungsgremien.
Ebenso ist die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu teilen, die Kündigung hätte nicht vor Ablauf "der 14-Tage-Frist" nach Verständigung des Zentralausschusses - außer im Falle der schriftlichen Zustimmung des Zentralausschusses zu einer derartigen Vorgangsweise - ausgesprochen werden dürfen. Selbst wenn man die für die "Einvernehmensfälle" des § 9 Abs 2 PVG im § 10 Abs 2 Satz 2 PVG enthaltene Anordnung auch auf Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs 1 PVG, für die die einschlägige Bestimmung des § 10 Abs 1 PVG keine näheren Regelungen enthält, sinngemäß anwenden wollte, so erweisen sich jene Fälle als ungeregelt, in denen das jeweilige Personalvertretungsorgan innerhalb der Frist von zwei Wochen eine neutrale Stellungnahme abgibt, die weder als ausdrückliche Zustimmung noch als Einwendung oder Gegenvorschlag anzusehen ist. Auch wenn das maßgebliche Verständnis der offenbar üblichen, weil mit Hilfe einer Stampiglie hergestellten, Äußerung mit den Worten "Zur Kenntnis genommen" von den Vorinstanzen nicht geklärt wurde, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass mit dieser "Für den Zentralausschuss" abgegebenen - und ersichtlich an den Dienstgeber weitergeleiteten - Erklärung eine abschließende Stellungnahme des Zentralausschusses zur Frage der beabsichtigten Kündigung des Klägers erfolgte; tatsächlich ist auch in den nächsten Tagen bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist eine weitere Äußerung nicht mehr abgegeben worden. Bringt nun das zuständige Personalvertretungsorgan durch eine derartige Erklärung zum Ausdruck, dass es zu der beabsichtigten Maßnahme des Dienstgebers weder in positiver noch in negativer Hinsicht eine (näher begründete) Stellungnahme abgeben will, so liegt jedenfalls nicht der in § 10 Abs 2 Satz 2 PVG geregelte Fall vor, dass sich das Organ zur geplanten Maßnahme gar nicht geäußert hat.Ebenso ist die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu teilen, die Kündigung hätte nicht vor Ablauf "der 14-Tage-Frist" nach Verständigung des Zentralausschusses - außer im Falle der schriftlichen Zustimmung des Zentralausschusses zu einer derartigen Vorgangsweise - ausgesprochen werden dürfen. Selbst wenn man die für die "Einvernehmensfälle" des Paragraph 9, Absatz 2, PVG im Paragraph 10, Absatz 2, Satz 2 PVG enthaltene Anordnung auch auf Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, PVG, für die die einschlägige Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, PVG keine näheren Regelungen enthält, sinngemäß anwenden wollte, so erweisen sich jene Fälle als ungeregelt, in denen das jeweilige Personalvertretungsorgan innerhalb der Frist von zwei Wochen eine neutrale Stellungnahme abgibt, die weder als ausdrückliche Zustimmung noch als Einwendung oder Gegenvorschlag anzusehen ist. Auch wenn das maßgebliche Verständnis der offenbar üblichen, weil mit Hilfe einer Stampiglie hergestellten, Äußerung mit den Worten "Zur Kenntnis genommen" von den Vorinstanzen nicht geklärt wurde, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass mit dieser "Für den Zentralausschuss" abgegebenen - und ersichtlich an den Dienstgeber weitergeleiteten - Erklärung eine abschließende Stellungnahme des Zentralausschusses zur Frage der beabsichtigten Kündigung des Klägers erfolgte; tatsächlich ist auch in den nächsten Tagen bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist eine weitere Äußerung nicht mehr abgegeben worden. Bringt nun das zuständige Personalvertretungsorgan durch eine derartige Erklärung zum Ausdruck, dass es zu der beabsichtigten Maßnahme des Dienstgebers weder in positiver noch in negativer Hinsicht eine (näher begründete) Stellungnahme abgeben will, so liegt jedenfalls nicht der in Paragraph 10, Absatz 2, Satz 2 PVG geregelte Fall vor, dass sich das Organ zur geplanten Maßnahme gar nicht geäußert hat.
Dem Dienstgeber in einem derartigen Fall die Möglichkeit des Ausspruchs der Kündigung vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zu verwehren, stellte nach Auffassung des erkennenden Senats einen reinen Formalismus dar, der sachlich nicht gerechtfertigt werden könnte. Hat das Personalvertretungsorgan eine inhaltlich neutrale Erklärung abgegeben und darüber hinaus erkennen lassen, dass eine weitere Äußerung zu der vorgesehenen Maßnahme nicht mehr erfolgen werde, so ist dem Regelungszweck der §§ 9 f PVG Genüge getan. Ein weiteres Zuwarten könnte lediglich zu einer (geringfügigen) Verschiebung der Maßnahme führen, die Interessen des durch die vom Gesetz geforderte Einschaltung der Personalvertretungsorgan geschützten Dienstnehmers aber nicht mehr fördern.Dem Dienstgeber in einem derartigen Fall die Möglichkeit des Ausspruchs der Kündigung vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zu verwehren, stellte nach Auffassung des erkennenden Senats einen reinen Formalismus dar, der sachlich nicht gerechtfertigt werden könnte. Hat das Personalvertretungsorgan eine inhaltlich neutrale Erklärung abgegeben und darüber hinaus erkennen lassen, dass eine weitere Äußerung zu der vorgesehenen Maßnahme nicht mehr erfolgen werde, so ist dem Regelungszweck der Paragraphen 9, f PVG Genüge getan. Ein weiteres Zuwarten könnte lediglich zu einer (geringfügigen) Verschiebung der Maßnahme führen, die Interessen des durch die vom Gesetz geforderte Einschaltung der Personalvertretungsorgan geschützten Dienstnehmers aber nicht mehr fördern.
Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erweist sich damit im Ergebnis als berechtigt. Die Frage der Einhaltung der Vorschriften des PVG im Zusammenhang mit dem Kündigungsausspruch ist abschließend geklärt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO; das Rechtsmittel hat zur Klärung der Rechtslage beigetragen.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO; das Rechtsmittel hat zur Klärung der Rechtslage beigetragen.