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Rechtssatz RS0118433×

Rechtssatz RS0118433

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118433

Geschäftszahl

9ObA4/04k

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Rechtssatz

Hat das zuständige Personalvertretungsorgan eine inhaltlich neutrale Erklärung abgegeben und darüber hinaus erkennen lassen, dass eine weitere Äußerung zu der vorgesehenen Maßnahme nicht mehr erfolgen werde (hier: "zur Kenntnis genommen"), so liegt jedenfalls nicht der in Paragraph 10, Absatz 2, Satz 2 PVG geregelte Fall vor, dass sich das Organ zur geplanten Maßnahme gar nicht geäußert hat. Dem Dienstgeber in einem derartigen Fall die Möglichkeit des Ausspruchs der Kündigung vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zu verwehren, stellte einen reinen Formalismus dar, der sachlich nicht gerechtfertigt werden könnte. Ein weiteres Zuwarten könnte lediglich zu einer (geringfügigen) Verschiebung der Maßnahme führen, die Interessen des durch die vom Gesetz geforderte Einschaltung der Personalvertretungsorgan geschützten Dienstnehmers aber nicht mehr fördern.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 4/04k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 4/04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118433

Dokumentnummer

JJR_20040121_OGH0002_009OBA00004_04K0000_001