Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden (SZ 61/274; RIS-Justiz RS0018115). Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an; entscheidend ist, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung seinem Erklärungsverhalten entnehmen können bzw. welchen Eindruck sie von seinem schlüssigen Verhalten haben mussten (DRdA 1988,33; Arb 10.493; Arb 9.786 uva). Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden; auch sie akzeptieren durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse und können daher mit Grund davon ausgehen, dass vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen vergleichbaren Arbeitskollegen auch ihnen zukommen werden (Arb 9812; SZ 70/141; RIS-Justiz RS0018115).Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden (SZ 61/274; RIS-Justiz RS0018115). Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an; entscheidend ist, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung seinem Erklärungsverhalten entnehmen können bzw. welchen Eindruck sie von seinem schlüssigen Verhalten haben mussten (DRdA 1988,33; Arb 10.493; Arb 9.786 uva). Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden; auch sie akzeptieren durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse und können daher mit Grund davon ausgehen, dass vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen vergleichbaren Arbeitskollegen auch ihnen zukommen werden (Arb 9812; SZ 70/141; RIS-Justiz RS0018115).
Im hier zu beurteilenden Fall wurden die in Rede stehenden Zahlungen den Arbeitnehmern der Gewerkschaft Bau-Holz - einer mit einer gewissen Eigenständigkeit ausgestatteten Organisationseinheit innerhalb der beklagten Partei mit eigenem Betriebsrat - über Jahrzehnte regelmäßig und vorbehaltlos geleistet. Dass nicht allen Arbeitnehmern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vergleichbare Leistungen gewährt wurden, steht der somit indizierten Annahme einer Betriebsübung nicht entgegen; der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des VwGH (ARD 4979/11/98), die völlig anders gelagerte Sach- und Rechtsfragen betrifft, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die Meinung des Berufungsgerichtes, dessen ungeachtet sei keine Betriebsübung zustande gekommen, weil die Arbeitnehmer hätten erkennen müssen, dass es an einem Verpflichtungswillen des Arbeitgebers für die Zukunft fehle, ist unzutreffend. Zum einen geht aus dem festgestellten Sachverhalt hervor, dass die hier betroffene Teilorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, nämlich die Gewerkschaft Bau-Holz, die in Rede stehenden Zahlungen aus dem eigenen Budget erbrachte, sodass - da gegenteilige Vorschriften weder behauptet noch festgestellt wurden - davon auszugehen ist, dass das Präsidium dieser Teilgewerkschaft im Rahmen seiner Verfügungsgewalt über dieses Budget gehandelt hat. Dies wird von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung auch ausdrücklich zugestanden (S 4 der Revisionsbeantwortung, wo ausgeführt wird, dass die Zahlungen aus den Eigenmitteln der Teilgewerkschaft erfolgten, über die deren Präsidium frei verfügen durfte). Richtig ist allerdings, dass damit noch nichts darüber gesagt ist, ob das Präsidium der Gewerkschaft Bau-Holz auch berechtigt war, die beklagte Partei auch für die Zukunft zur Leistung der in Rede stehenden Zahlungen zu berechtigen. Daraus ist aber für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Selbst wenn es nämlich dem Präsidium der Gewerkschaft Bau-Holz an der dafür erforderlichen Vertretungsmacht fehlen sollte - dies abschließend zu beurteilen, lassen die Feststellungen nicht zu - könnte dies den Arbeitnehmern nur dann entgegengehalten werden, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass die ihnen von Vertretern ihres Arbeitgebers ausgezahlten Leistungen nicht vom Willen der für den Arbeitgeber handlungsberechtigten Personen getragen sind. Dies ist aber nach den Feststellungen nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Meinung primär mit der Tatsache, dass die Arbeitnehmer bei der Auszahlung der in Rede stehenden Leistungen angehalten wurden, darüber Stillschweigen zu bewahren und insbesondere auch anderen Gewerkschaftsangestellten keine Mitteilung zu machen. Es steht aber auch fest, dass die Mitarbeiter dies so verstanden, dass dadurch verhindert werden sollte, dass andere Teilgewerkschaften über diese Zahlungen Kenntnis erlangen; dies sei teilweise auch Gegenstand der Mitteilungen an die Arbeitnehmer bzw. Gegenstand untereinander geführter Gespräche gewesen. Damit mussten die Arbeitnehmer aber keineswegs annehmen, dass die Zahlungen gegenüber dem Arbeitgeber (in dessen Namen sie ja geleistet wurden) geheimgehalten werden sollten, weil es schließlich denkbar und nicht unplausibel ist, dass der Arbeitgeber selbst ein Interesse hat, ein Bekanntwerden der Zahlungen und damit entsprechende Forderungen auch anderer Fachgewerkschaften zu vermeiden. Auch daraus, dass die Zahlungen bis 1995 keinen Niederschlag auf den Lohnzetteln fanden, lässt sich das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis nicht ableiten. Schließlich haben die Arbeitnehmer - wie festgestellt - auch andere Bezugsbestandteile (Diäten, Kilometergeld, Essenszuschüsse) auf diese Weise ausgezahlt erhalten, sodass sie auch aus der Zahlungsweise nicht erschließen mussten, dass die Zahlungen, die sie von der Landeskasse ihrer Fachgewerkschaft erhielten, nicht vom Arbeitgeberwillen erfasst waren. Auch der - wie noch zu zeigen sein wird - auch für die Arbeitnehmer offenkundige Umstand, dass die Zahlungen nicht versteuert wurden, zwingt nicht zu einem derartigen Schluss, weil daraus nichts darüber abzuleiten ist, wer letztlich die Zahlung angeordnet oder gebilligt hat. Da überdies feststeht, dass die Arbeitnehmer nicht wussten, dass das Präsidium der beklagten Partei von den Zahlungen keine Kenntnis hatte, entbehrt somit die Meinung des Berufungsgerichtes, die Arbeitnehmer seien nicht als redliche Erklärungsempfänger anzusehen, jeglicher Grundlage.
Dass - wie von der beklagten Partei behauptet, aber nicht festgestellt wurde - das "Mai-" oder "Kohlengeld" nicht in der Bezugsordnung der beklagten Partei vorgesehen ist, ist ebenfalls ohne Relevanz, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, dass Vorschriften der beklagten Partei existieren, welche die Zuerkennung von nicht in der Bezugsordnung vorgesehenen Leistungen ausschließen oder von der Einhaltung bestimmter Zustimmungserfordernisse abhängig machen. Behauptungen und Feststellungen in diesem Sinne wären aber umso mehr erforderlich gewesen, weil außer Streit steht, dass Zulagen gewährt werden, die nicht in der Bezugsordnung angeführt sind (S 4 in ON 20). Damit sind aber Ausführungen darüber, wie weit die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 36 VBG (Einschränkung der Vertretungsmacht des zuständigen Ministeriums zum Abschluss von Sonderverträgen; SZ 67/141; zuletzt 8 ObA 214/98y und 9 ObA 325/99f) auf Arbeitsverhältnisse zu einem privaten Verein anwendbar ist, von vornherein entbehrlich.Dass - wie von der beklagten Partei behauptet, aber nicht festgestellt wurde - das "Mai-" oder "Kohlengeld" nicht in der Bezugsordnung der beklagten Partei vorgesehen ist, ist ebenfalls ohne Relevanz, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, dass Vorschriften der beklagten Partei existieren, welche die Zuerkennung von nicht in der Bezugsordnung vorgesehenen Leistungen ausschließen oder von der Einhaltung bestimmter Zustimmungserfordernisse abhängig machen. Behauptungen und Feststellungen in diesem Sinne wären aber umso mehr erforderlich gewesen, weil außer Streit steht, dass Zulagen gewährt werden, die nicht in der Bezugsordnung angeführt sind (S 4 in ON 20). Damit sind aber Ausführungen darüber, wie weit die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 36, VBG (Einschränkung der Vertretungsmacht des zuständigen Ministeriums zum Abschluss von Sonderverträgen; SZ 67/141; zuletzt 8 ObA 214/98y und 9 ObA 325/99f) auf Arbeitsverhältnisse zu einem privaten Verein anwendbar ist, von vornherein entbehrlich.
Dass sich die beklagte Partei schon im Hinblick auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht grundsätzlich die Vertretungshandlungen der Mitglieder des Präsidiums einer Fachgewerkschaft gegenüber den in dieser Fachgewerkschaft tätigen Arbeitnehmern zurechnen lassen muss, wird offenbar auch vom Berufungsgericht nicht bezweifelt. Anderes könnte nur gelten, wenn für die Arbeitnehmer das (allenfalls) vollmachtslose Verhalten des Präsidiums der Fachgewerkschaft als solches erkennbar wäre. Dies war aber - wie gezeigt - nicht der Fall, sodass die Arbeitnehmer die langjährige Auszahlung der in Rede stehenden Leistungen iS eines entsprechenden Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers deuten mussten und darauf auch vertrauen durften. Dass die Auszahlungsmodalitäten ab 1989 geändert wurden (Auszahlung über die Landeskasse nach vorheriger Überweisung des auszuzahlenden Betrages an den Betriebsratsfonds) ändert an der somit anzunehmenden Betriebsübung nichts, weil es sich dabei ganz offenkundig um einen Versuch handelte, "steuerlichen Bedenken" Rechnung zu tragen, ohne dass sich dadurch für die Arbeitnehmer irgend etwas änderte.
Der Umstand, dass die Arbeitnehmer nicht dagegen remonstrierten, dass die Zahlungen 1995 erstmals über die Lohn- bzw. Gehaltskonten abgewickelt und versteuert wurden, ist schon deshalb bedeutungslos, weil - wie im folgenden zu zeigen sein wird - ohnedies nur ein Anspruch auf die entsprechende Bruttoleistung besteht. Nach den Feststellungen wurden für die in Rede stehenden Zahlungen weder vom Arbeitgeber noch von den Arbeitnehmern Steuern oder Sozialversicherungsabgaben entrichtet. Dass dieses Verhalten des Arbeitgebers den Arbeitnehmern nicht bekannt gewesen wäre, wurde weder behauptet, noch bewiesen. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, weil - wie die klagende Partei selbst vorbringt - die maßgebenden Listen für die Arbeitnehmer einen Hinweis enthielten, wonach bei Überschreitung der gesetzlichen steuerfreien Einkünfte die Versteuerung vom Empfänger direkt durchzuführen sei (S 5 in ON 5; vgl auch den Umstand, dass der Betriebsrat in die aus steuerlichen Gründen erfolgte Neuorganisation der Auszahlung über den Betriebsratsfonds eingebunden war; siehe überdies die Aussage des Zeugen Stiel, wonach jeder gewusst habe, "dass es eine Schwarzzahlung ist" [S 8 in ON 16]). Damit kann aber nicht gesagt werden, dass - wie die klagende Partei meint - zwischen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern eine "Nettolohnvereinbarung" zustande gekommen sei. Vielmehr bestand Konsens darüber, die Beträge als "Schwarzzahlungen" zu leisten und entgegenzunehmen. Auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers, im Falle der Beendigung der gesetzwidrigen Behandlung der Leistungen diese als Nettozahlungen zu gewähren und die Arbeitnehmeranteile der damit verbundenen Abgaben zusätzlich zu tragen, konnten sie mangels jeglicher dafür gegebener Anhaltspunkte nicht vertrauen. Der beklagten Partei ist daher insoweit beizupflichten, dass die begehrten Beträge den Arbeitnehmern als Bruttobeträge zustehen.Der Umstand, dass die Arbeitnehmer nicht dagegen remonstrierten, dass die Zahlungen 1995 erstmals über die Lohn- bzw. Gehaltskonten abgewickelt und versteuert wurden, ist schon deshalb bedeutungslos, weil - wie im folgenden zu zeigen sein wird - ohnedies nur ein Anspruch auf die entsprechende Bruttoleistung besteht. Nach den Feststellungen wurden für die in Rede stehenden Zahlungen weder vom Arbeitgeber noch von den Arbeitnehmern Steuern oder Sozialversicherungsabgaben entrichtet. Dass dieses Verhalten des Arbeitgebers den Arbeitnehmern nicht bekannt gewesen wäre, wurde weder behauptet, noch bewiesen. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, weil - wie die klagende Partei selbst vorbringt - die maßgebenden Listen für die Arbeitnehmer einen Hinweis enthielten, wonach bei Überschreitung der gesetzlichen steuerfreien Einkünfte die Versteuerung vom Empfänger direkt durchzuführen sei (S 5 in ON 5; vergleiche auch den Umstand, dass der Betriebsrat in die aus steuerlichen Gründen erfolgte Neuorganisation der Auszahlung über den Betriebsratsfonds eingebunden war; siehe überdies die Aussage des Zeugen Stiel, wonach jeder gewusst habe, "dass es eine Schwarzzahlung ist" [S 8 in ON 16]). Damit kann aber nicht gesagt werden, dass - wie die klagende Partei meint - zwischen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern eine "Nettolohnvereinbarung" zustande gekommen sei. Vielmehr bestand Konsens darüber, die Beträge als "Schwarzzahlungen" zu leisten und entgegenzunehmen. Auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers, im Falle der Beendigung der gesetzwidrigen Behandlung der Leistungen diese als Nettozahlungen zu gewähren und die Arbeitnehmeranteile der damit verbundenen Abgaben zusätzlich zu tragen, konnten sie mangels jeglicher dafür gegebener Anhaltspunkte nicht vertrauen. Der beklagten Partei ist daher insoweit beizupflichten, dass die begehrten Beträge den Arbeitnehmern als Bruttobeträge zustehen.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die klagende Partei ist zwar mit dem Begehren auf Feststellung einer Zahlungspflicht des Arbeitgebers durchgedrungen. Mit ihrem Begehren auf Feststellung, dass den Arbeitnehmern die geforderten Beträge netto zustehen, ist sie hingegen unterlegen, wobei angesichts der Höhe der damit verbundenen Auswirkungen von einem bloß geringfügigen Unterliegen iS § 43 Abs 2 ZPO nicht mehr die Rede sein kann. Da eine genaue Quantifizierung des Ausmaßes des Unterliegens nicht möglich ist, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, das teilweise Unterliegen der klagenden Partei wesentlich anders zu gewichten, als das Obsiegen, sodass iS § 273 ZPO die klagende Partei als etwa zur Hälfte obsiegend anzusehen ist. Demgemäß sind die Kosten aller Instanzen gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Davon ausgenommen sind nur die von der klagenden Partei in erster Instanz getragenen Gebühren iS § 43 Abs 1, 2. Satz ZPO (Zeugengebühren von insgesamt S 2.100,--), die ihr im Verhältnis ihres Obsiegens - also zur Hälfte - zuzusprechen waren (§ 43 Abs 1, 2. Satz ZPO).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die klagende Partei ist zwar mit dem Begehren auf Feststellung einer Zahlungspflicht des Arbeitgebers durchgedrungen. Mit ihrem Begehren auf Feststellung, dass den Arbeitnehmern die geforderten Beträge netto zustehen, ist sie hingegen unterlegen, wobei angesichts der Höhe der damit verbundenen Auswirkungen von einem bloß geringfügigen Unterliegen iS Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht mehr die Rede sein kann. Da eine genaue Quantifizierung des Ausmaßes des Unterliegens nicht möglich ist, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, das teilweise Unterliegen der klagenden Partei wesentlich anders zu gewichten, als das Obsiegen, sodass iS Paragraph 273, ZPO die klagende Partei als etwa zur Hälfte obsiegend anzusehen ist. Demgemäß sind die Kosten aller Instanzen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben. Davon ausgenommen sind nur die von der klagenden Partei in erster Instanz getragenen Gebühren iS Paragraph 43, Absatz eins, 2, Satz ZPO (Zeugengebühren von insgesamt S 2.100,--), die ihr im Verhältnis ihres Obsiegens - also zur Hälfte - zuzusprechen waren (Paragraph 43, Absatz eins, 2, Satz ZPO).