Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** M*****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen 20.586,70 EUR sA, über die fünf weiteren Eingaben der klagenden Partei vom 12. Juni 2019 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die zum AZ 9 ObA 41/19y des Obersten Gerichtshofs eingebrachten fünf weiteren Eingaben der klagenden Partei vom 12. 6. 2019 werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2019, 9 ObA 41/19y, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die von ihm verfassten, am 12. 6. 2019 zu 9 ObA 41/19y eingebrachten (teilweise identen) Eingaben einschließlich der „AO Revision unerlässliche Erkenntnis“ erfolgten nach dem Entscheidungszeitpunkt und waren daher mit den Beilagenkonvoluten zurückzuweisen. Einen – in den Eingaben enthaltenen – Feststellungsantrag „gemäß Art 47 GRC und Art 8 und 10 UN Resolution 217 A III“ bzw den Antrag auf ein besonderes Feststellungsverfahren „gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU (§ 54 Abs 2 nach Abs 5 ASGG)“ sieht die Rechtsordnung nicht vor, auch nicht im Zusammenhalt mit § 54 Abs 2 ASGG. Auf die fehlende Antragslegitimation einer Einzelperson für ein Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG wurde bereits hingewiesen (9 ObA 71/19k, 9 ObA 71/19k-5).Die von ihm verfassten, am 12. 6. 2019 zu 9 ObA 41/19y eingebrachten (teilweise identen) Eingaben einschließlich der „AO Revision unerlässliche Erkenntnis“ erfolgten nach dem Entscheidungszeitpunkt und waren daher mit den Beilagenkonvoluten zurückzuweisen. Einen – in den Eingaben enthaltenen – Feststellungsantrag „gemäß Artikel 47, GRC und Artikel 8 und 10 UN Resolution 217 A III“ bzw den Antrag auf ein besonderes Feststellungsverfahren „gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU (Paragraph 54, Absatz 2, nach Absatz 5, ASGG)“ sieht die Rechtsordnung nicht vor, auch nicht im Zusammenhalt mit Paragraph 54, Absatz 2, ASGG. Auf die fehlende Antragslegitimation einer Einzelperson für ein Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG wurde bereits hingewiesen (9 ObA 71/19k, 9 ObA 71/19k-5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00041.19Y.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20190827_OGH0002_009OBA00041_19Y0000_000