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Entscheidung 9 ObA 41/19y×

Entscheidung 9 ObA 41/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA41/19y

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** M*****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen 20.586,70 EUR sA, über die fünf weiteren Eingaben der klagenden Partei vom 12. Juni 2019 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die zum AZ 9 ObA 41/19y des Obersten Gerichtshofs eingebrachten fünf weiteren Eingaben der klagenden Partei vom 12. 6. 2019 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2019, 9 ObA 41/19y, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm verfassten, am 12. 6. 2019 zu 9 ObA 41/19y eingebrachten (teilweise identen) Eingaben einschließlich der „AO Revision unerlässliche Erkenntnis“ erfolgten nach dem Entscheidungszeitpunkt und waren daher mit den Beilagenkonvoluten zurückzuweisen. Einen – in den Eingaben enthaltenen – Feststellungsantrag „gemäß Artikel 47, GRC und Artikel 8 und 10 UN Resolution 217 A III“ bzw den Antrag auf ein besonderes Feststellungsverfahren „gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU (Paragraph 54, Absatz 2, nach Absatz 5, ASGG)“ sieht die Rechtsordnung nicht vor, auch nicht im Zusammenhalt mit Paragraph 54, Absatz 2, ASGG. Auf die fehlende Antragslegitimation einer Einzelperson für ein Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG wurde bereits hingewiesen (9 ObA 71/19k, 9 ObA 71/19k-5).

Textnummer

E131498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00041.19Y.0827.000

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20190827_OGH0002_009OBA00041_19Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016815 Rechtssatz 1977 – zuletzt 24.05.2023Zivilrecht
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RS0016817 Rechtssatz 1976 – zuletzt 28.06.2023Zivilrecht
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleucht …
RS0028240 Rechtssatz 1975 – zuletzt 31.07.2026Zivilrecht
Dem Dienstgeber muss es grundsätzlich freistehen, freiwillige Zuwendungen an seine Dienstnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Gruppe von Dienstnehmer zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert und …
RS0060204 Rechtssatz 1983 – zuletzt 31.07.2026Zivilrecht
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RS0064956 Rechtssatz 1961 – zuletzt 27.05.2025Zivilrecht
1) Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an. 2) Zur Einstufung einer "selbständigen Referentin im Einkauf".
RS0124076 Rechtssatz 2008 – zuletzt 11.11.2025Zivilrecht
Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung, ein prozesshaftes Geschehen, während geschlechtsbezogene Belästigungen schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden können.