Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem die Berufung der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, wurde dieser laut Aktenlage am 14. 12. 2001 zugestellt, doch findet sich auf dem Rückschein kein Vermerk, an welche natürliche Person die Zustellung erfolgte. Selbst wenn man wie im Rekursvorbringen davon ausgehen wollte, dass der angefochtene Beschluss der beklagten Partei erst mit 19. 12. 2001 zugegangen (- und damit gemäß § 7 ZustG eine Zustellung als bewirkt anzusehen -) wäre, ist die Einbringung des Rekurses nicht fristgerecht erfolgt.Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem die Berufung der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, wurde dieser laut Aktenlage am 14. 12. 2001 zugestellt, doch findet sich auf dem Rückschein kein Vermerk, an welche natürliche Person die Zustellung erfolgte. Selbst wenn man wie im Rekursvorbringen davon ausgehen wollte, dass der angefochtene Beschluss der beklagten Partei erst mit 19. 12. 2001 zugegangen (- und damit gemäß Paragraph 7, ZustG eine Zustellung als bewirkt anzusehen -) wäre, ist die Einbringung des Rekurses nicht fristgerecht erfolgt.
Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, ist nicht zweiseitig; die Rekursfrist beträgt daher 14 Tage (RIS-Justiz RS0043760). Der unrichtig (§ 520 Abs 1 ZPO) an das Berufungsgericht adressierte Rekurs langte dort am 14. 1. 2002 ein und wurde von diesem unverzüglich zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Erstgericht weitergeleitet, wo er am 15. 1. 2002 einlangte. Da die Bestimmungen über die Gerichtsferien im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht gelten (§ 39 Abs 4 ASGG), war die Rekursfrist im Zeitpunkt des Einlangens beim Erstgericht jedenfalls schon abgelaufen. Selbst eine rechtzeitige Postaufgabe (- das angeschlossene Kuvert trägt keinen Poststempel -) könnte an der Verspätung nichts ändern, weil gemäß § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Frist eingerechnet werden, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Widrigenfalls kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offen stehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 16 zu § 124 bis 126 ZPO).Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen wurde, ist nicht zweiseitig; die Rekursfrist beträgt daher 14 Tage (RIS-Justiz RS0043760). Der unrichtig (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) an das Berufungsgericht adressierte Rekurs langte dort am 14. 1. 2002 ein und wurde von diesem unverzüglich zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Erstgericht weitergeleitet, wo er am 15. 1. 2002 einlangte. Da die Bestimmungen über die Gerichtsferien im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht gelten (Paragraph 39, Absatz 4, ASGG), war die Rekursfrist im Zeitpunkt des Einlangens beim Erstgericht jedenfalls schon abgelaufen. Selbst eine rechtzeitige Postaufgabe (- das angeschlossene Kuvert trägt keinen Poststempel -) könnte an der Verspätung nichts ändern, weil gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Frist eingerechnet werden, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Widrigenfalls kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offen stehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 16 zu Paragraph 124 bis 126 ZPO).
Da die Verspätung des Rekurses jedenfalls feststeht, hatte ein Auftrag zur Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes (Fehlen anwaltlicher Fertigung) zu unterbleiben (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 85 ZPO).Da die Verspätung des Rekurses jedenfalls feststeht, hatte ein Auftrag zur Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes (Fehlen anwaltlicher Fertigung) zu unterbleiben (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 85, ZPO).