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Entscheidung 9 ObA 42/03x×

Entscheidung 9 ObA 42/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA42/03x

Entscheidungsdatum

02.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rene R*****, Computertechniker, *****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner/Celar, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 58.046,97 sA und Feststellung (Streitwert EUR 726,73; Gesamtstreitwert EUR 58.773,70; Revisionsinteresse EUR 13.690,71), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2002, GZ 7 Ra 262/02g-31, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Mai 2002, GZ 37 Cga 56/01t-24, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 12. Dezember 2002 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Berufung des Klägers nicht, der Berufung der Beklagten jedoch teilweise Folge. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unterblieb unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG.

Gegen dieses Urteil richtet sich nur die Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat in Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ein Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG zu unterbleiben. Nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.

Im vorliegenden Fall geht es nicht (mehr) um ein Verfahren über die Beendigung oder Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Auseinandersetzung zwischen zwei selbständigen Unternehmern nach Beendigung eines Vertrages. Einer solchen Streitigkeit kann die privilegierte Anfechtbarkeit nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht zukommen. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung zurückzustellen, um ihm Gelegenheit zu geben, (über die bisher nur "aus Gründen advokatorischer Vorsicht" bloß kursorisch erstatteten Erwägungen hinaus) die im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) im Rahmen einer Zulassungsbeschwerde darzustellen. Nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision nämlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Textnummer

E69053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00042.03X.0402.000

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030402_OGH0002_009OBA00042_03X0000_000