Nach § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 45 Abs 3 ASGG hat in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG zu unterbleiben. Nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.Nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat in Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ein Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG zu unterbleiben. Nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.
Im vorliegenden Fall geht es nicht (mehr) um ein Verfahren über die Beendigung oder Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Auseinandersetzung zwischen zwei selbständigen Unternehmern nach Beendigung eines Vertrages. Einer solchen Streitigkeit kann die privilegierte Anfechtbarkeit nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht zukommen. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).Im vorliegenden Fall geht es nicht (mehr) um ein Verfahren über die Beendigung oder Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Auseinandersetzung zwischen zwei selbständigen Unternehmern nach Beendigung eines Vertrages. Einer solchen Streitigkeit kann die privilegierte Anfechtbarkeit nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht zukommen. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung zurückzustellen, um ihm Gelegenheit zu geben, (über die bisher nur "aus Gründen advokatorischer Vorsicht" bloß kursorisch erstatteten Erwägungen hinaus) die im § 46 Abs 1 ASGG bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) im Rahmen einer Zulassungsbeschwerde darzustellen. Nach § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nämlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung zurückzustellen, um ihm Gelegenheit zu geben, (über die bisher nur "aus Gründen advokatorischer Vorsicht" bloß kursorisch erstatteten Erwägungen hinaus) die im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) im Rahmen einer Zulassungsbeschwerde darzustellen. Nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision nämlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.