[12] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[13] 1. Bereits im vorangehenden Rechtsgang wurde in der Entscheidung 9 ObA 50/23b dargelegt, dass die Leistungserbringung durch eine überbetriebliche Pensionskasse auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhe. Dieser Beziehung lägen zwei Rechtsgeschäfte zugrunde, nämlich die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung und der Pensionskassenvertrag.
[14] Aufgrund der Nichtigkeit der Grundlagenvereinbarung habe der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen im Hinblick auf eine oder aus einer Betriebspension. Das führe aber nicht dazu, dass die Klägerin vom Beklagten die von ihr an die Pensionskasse geleisteten Beiträge zurückverlangen könne. Ein Kondiktionsanspruch könne sich vielmehr nur auf Leistungen beziehen, die der Beklagte von der Pensionskasse bereits erhalten habe bzw auf Forderungsrechte, die der Beklagte aufgrund des Pensionskassenvertrags habe.
[15] Nur solche Ansprüche werden von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemacht.
[16] 2. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich eine Nichtigkeit der Grundlagenvereinbarung nur „ex nunc“ auswirke, wie dies in der Lehre (teilweise) für die Nichtigkeit des Pensionskassenvertrags vertreten werde. Für diese Ansicht kann die Revision aber keine überzeugenden Argumente bieten.
[17] Bei der Nichtigkeit (nur) des Pensionskassenvertrags besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, der entgegen der Erwartung der Beteiligten keine Deckung durch einen Pensionskassenvertrag aufweist. Es entsteht damit eine Lücke im Versorgungssystem, die – nach einem Teil der Lehre – aufgrund der Komplexität eines Versicherungssystems mit Risikogemeinschaft beachtliche Argumente gegen eine ex tunc Auflösung bietet.
[18] Dagegen stehen bei der Nichtigkeit (nur) des Deckungsverhältnisses zwar die durch den Pensionskassenvertrag grundsätzlich bereitgestellten Pensionsleistungen prinzipiell zur Auszahlung zur Verfügung, aber – mangels wirksam zustande gekommenen Vertrags von Anfang an – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Leistungen. Warum er daher die ohne einen solchen Anspruch geleisteten Zahlungen behalten können soll und auf welcher Rechtsgrundlage, kann letztlich auch die Revision nicht begründen. Die vom Beklagten angesprochenen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung sind nicht erkennbar, muss der Beklagte ja nur herausgeben, was er ohne Rechtsgrund erhalten hat.
[19] 3. Unklar bleibt, welche Ansprüche der Beklagte daraus ableiten will, dass die Klägerin eine allfällige Nichtigkeit des Pensionskassenvertrags nicht bereits 2013 geltend gemacht hat. Wie bereits dargelegt, ist nach der Vorentscheidung für den Rückforderungsanspruch der Klägerin die Wirksamkeit des Pensionskassenvertrags irrelevant.
[20] 4. Richtig verweist der Beklagte darauf, dass sich ein allfälliger „Wertzuwachs“ der Pension aus der „Performance“ der Pensionskasse ergibt. Da er aber aufgrund der Nichtigkeit der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse hat, fehlt der Rechtsgrund dafür, an ihn ausgezahlte Beträge zu behalten, unabhängig davon, aus welchen Faktoren sich die Höhe der ausbezahlten Beträge ergibt.
[21] Es liegt dabei auch keine Vergleichbarkeit mit den Fällen eines Wertzuwachses nach Eintritt der Bereicherung vor, vielmehr entsteht der Wertzuwachs im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Pensionskassenvertrag zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse, wodurch es zu einer höheren – dem Beklagten insgesamt nicht zustehenden – Auszahlung an ihn kommt.
[22] 5. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RS0034343). Der Beginn der Verjährungsfrist ist daher grundsätzlich – von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen – an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft, im Fall des Bereicherungsanspruchs daher an den Eintritt der Bereicherung (vgl 3 Ob 234/04i). 5. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RS0034343). Der Beginn der Verjährungsfrist ist daher grundsätzlich – von Ausnahmebestimmungen wie etwa Paragraph 1489, ABGB abgesehen – an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft, im Fall des Bereicherungsanspruchs daher an den Eintritt der Bereicherung vergleiche 3 Ob 234/04i).
[22] 6. Bereits zu 9 ObA 50/23b wurde ausgeführt, dass ein Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten sich nur auf Leistungen beziehen kann, die der Beklagte von der Pensionskasse bereits erhalten hat bzw auf Forderungsrechte, die der Beklagte aufgrund des Pensionskassenvertrags hat. Dem sind die Vorinstanzen insoweit gefolgt, als sie den Eintritt der Bereicherung mit den jeweiligen Leistungen der Pensionskasse an den Beklagten angesetzt haben.
[23] Der Beklagte vertritt demgegenüber, dass bereits durch die Einzahlung der Beiträge an die Pensionskasse und die damit verbundene Anwartschaft eine Bereicherung beim Beklagten eingetreten sei, die innerhalb von drei Jahren ab Einzahlung des jeweiligen Beitrags zur Verjährung des daraus resultierenden Pensionsanspruchs führen müsse.
[24] Mangels gegenteiliger Vereinbarung verschafft die betriebliche Pensionszusage den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nur das Recht auf Auszahlung laufender Rentenbeträge vom Leistungsanfall bis zum Lebensende, gegebenenfalls auf Hinterbliebenenleistungen (9 ObA 50/23t mwN). Der Arbeitnehmer hat während des aufrechten Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Pensionskassenbeiträge an sich selbst, sondern nur darauf, dass diese an die Pensionskasse geleistet werden. Diese Beiträge verschaffen ihm dann als berechtigten Dritten die aus dem Pensionskassenvertrag und dessen Grundlagen sich ergebenden Pensionsansprüche.
[25] Der Anwartschaftsberechtigte kann somit grundsätzlich – während aufrechten Arbeitsverhältnisses – nicht frei über sein Anwartschaftsrecht verfügen. Aber auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles ist eine Verfügung über den aus der unverfallbaren Anwartschaft zu errechnenden Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6 Abs 2 BPG gesetzlich determiniert; auch in diesem Fall kann nicht „frei“ über das Anwartschaftsrecht verfügt werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann somit grundsätzlich – während aufrechten Arbeitsverhältnisses – nicht frei über sein Anwartschaftsrecht verfügen. Aber auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles ist eine Verfügung über den aus der unverfallbaren Anwartschaft zu errechnenden Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BPG gesetzlich determiniert; auch in diesem Fall kann nicht „frei“ über das Anwartschaftsrecht verfügt werden.
[26] Wenn daher die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Bereicherung erst mit Erhalt der tatsächlichen Pensionszahlung, somit ab Jänner 2017, und nicht mit Entstehung des Anwartschaftsrechts eingetreten ist und auch die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, bestehen dagegen keine Bedenken.
[27] 7. Insgesamt gelingt es dem Beklagten daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. 7. Insgesamt gelingt es dem Beklagten daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.
[28] 8. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 8. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.