Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers jedoch entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht legt seiner Rechtsauffassung die herrschende Judikatur zugrunde, nach der zwar die Befristung eines Arbeitsverhältnisses eine Kündigung ausschließt, die Parteien aber auch bei einem für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Dienstverhältnis zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren können. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die im konkreten Fall vereinbarte Kündigungsfrist derjenigen entspricht, welche nach dem Gesetz (§ 1159b ABGB) ansonsten für auf unbestimmte Dauer eingegangene Arbeitsverhältnisse Geltung hat. Die jüngere Rechtsprechung verlangt für derartige Kündigungsvereinbarungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich, dass kein Missverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht (RIS-Justiz RS0028428 [T 1, T 3], SZ 68/229). Abgesehen davon, dass von der Rechtsprechung (8 Ob 2206/96m) - bei Saisonarbeitsverhältnissen - unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Befristungen bis zu vier Monaten eine Kündigungsmöglichkeit als unbedenklich angesehen wurde und in der Lehre Kündigungsklauseln bei Vertragsbefristungen auf mindestens fünf Monate für unbedenklich angesehen wurden (Geist "Kündigungsklauseln bei befristeten Arbeitsverhältnissen" in ÖJZ 2002, 405, 413), ergibt auch die von der vorzitierten Rechtsprechung angewandte und vom genannten Autor geforderte Inhaltskontrolle die Unbedenklichkeit der konkreten Kündigungsvereinbarung. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist die Befristung von einem Jahr nämlich keineswegs unter dem Aspekt einer für die Reintegration erforderlichen Mindestbeschäftigungszeit, sondern vielmehr unter dem Blickwinkel des zwischen beklagter Partei und AMS geschlossenen Förderungsvertrages (Beilage ./1) zu betrachten, aus dem hervorgeht, dass die Verweildauer von Transitkräften maximal 12 Monate beträgt und nur in begründeten Fällen eine Verlängerung möglich ist. Dazu kommt noch die Verpflichtung der beklagten Partei, die Transitkräfte sozialpädagogisch zu betreuen, was nach dem festgestellten Arbeitsvertrag während der Arbeitszeit zu erfolgen hatte. Damit stand aber auch die Arbeitskraft des Klägers der beklagten Partei nicht während der gesamten vertraglichen Arbeitszeit zur Verfügung. Die gegenständliche Kündigungsvereinbarung hält daher einer Inhaltskontrolle stand, ohne dass ein Missverhältnis zwischen Kündigungsmöglichkeit und Dauer des befristeten Arbeitsvertrages erkennbar wäre.Das Berufungsgericht legt seiner Rechtsauffassung die herrschende Judikatur zugrunde, nach der zwar die Befristung eines Arbeitsverhältnisses eine Kündigung ausschließt, die Parteien aber auch bei einem für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Dienstverhältnis zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren können. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die im konkreten Fall vereinbarte Kündigungsfrist derjenigen entspricht, welche nach dem Gesetz (Paragraph 1159 b, ABGB) ansonsten für auf unbestimmte Dauer eingegangene Arbeitsverhältnisse Geltung hat. Die jüngere Rechtsprechung verlangt für derartige Kündigungsvereinbarungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich, dass kein Missverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht (RIS-Justiz RS0028428 [T 1, T 3], SZ 68/229). Abgesehen davon, dass von der Rechtsprechung (8 Ob 2206/96m) - bei Saisonarbeitsverhältnissen - unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Befristungen bis zu vier Monaten eine Kündigungsmöglichkeit als unbedenklich angesehen wurde und in der Lehre Kündigungsklauseln bei Vertragsbefristungen auf mindestens fünf Monate für unbedenklich angesehen wurden (Geist "Kündigungsklauseln bei befristeten Arbeitsverhältnissen" in ÖJZ 2002, 405, 413), ergibt auch die von der vorzitierten Rechtsprechung angewandte und vom genannten Autor geforderte Inhaltskontrolle die Unbedenklichkeit der konkreten Kündigungsvereinbarung. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist die Befristung von einem Jahr nämlich keineswegs unter dem Aspekt einer für die Reintegration erforderlichen Mindestbeschäftigungszeit, sondern vielmehr unter dem Blickwinkel des zwischen beklagter Partei und AMS geschlossenen Förderungsvertrages (Beilage ./1) zu betrachten, aus dem hervorgeht, dass die Verweildauer von Transitkräften maximal 12 Monate beträgt und nur in begründeten Fällen eine Verlängerung möglich ist. Dazu kommt noch die Verpflichtung der beklagten Partei, die Transitkräfte sozialpädagogisch zu betreuen, was nach dem festgestellten Arbeitsvertrag während der Arbeitszeit zu erfolgen hatte. Damit stand aber auch die Arbeitskraft des Klägers der beklagten Partei nicht während der gesamten vertraglichen Arbeitszeit zur Verfügung. Die gegenständliche Kündigungsvereinbarung hält daher einer Inhaltskontrolle stand, ohne dass ein Missverhältnis zwischen Kündigungsmöglichkeit und Dauer des befristeten Arbeitsvertrages erkennbar wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.