Rechtssatz RS0106029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106029
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Norm
AngG §19 F2b
ABGB §1158 I
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt17
Rechtssatz
Auch bei typischen Saisonarbeitsverhältnissen kann selbst dann, wenn sie auf eine kalendermäßig genau fixierte Zeit abgeschlossen werden, eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, sofern nur kein Mißverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. Entspricht die Kündigungsfrist der des einschlägigen Kollektivvertrages bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit, ist sie angemessen. Dem Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotelgewerbe und Gastgewerbe kann nicht entnommen werden, daß er die einzelvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen verbietet. § 48 ASGG.Auch bei typischen Saisonarbeitsverhältnissen kann selbst dann, wenn sie auf eine kalendermäßig genau fixierte Zeit abgeschlossen werden, eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, sofern nur kein Mißverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. Entspricht die Kündigungsfrist der des einschlägigen Kollektivvertrages bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit, ist sie angemessen. Dem Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotelgewerbe und Gastgewerbe kann nicht entnommen werden, daß er die einzelvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen verbietet. Paragraph 48, ASGG.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2206/96m
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2206/96m
- 9 ObA 43/03v
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 43/03v
Vgl auch; nur: Auch bei typischen Saisonarbeitsverhältnissen kann selbst dann, wenn sie auf eine kalendermäßig genau fixierte Zeit abgeschlossen werden, eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, sofern nur kein Mißverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. (T1)
- 8 ObA 23/19v
Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 23/19v
Auch; nur T1
Schlagworte
Fremdenverkehr, Befristung, Kündigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106029
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_008OBA02206_96M0000_001