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Entscheidung 9 ObA 43/88×

Entscheidung 9 ObA 43/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA43/88 (9ObA72/88)

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dkfm. Reinhard Keibl und Alfred Klair als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien

  1. Ziffer eins
    Wilhelm W***, Tapezierer, Wien 10., Wendstattgasse 7/2/29,
  2. Ziffer 2
    Robert H***, Tischler, Wien 10., Medeagasse 10/3, beide vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H. J*** OHG, Wien 18., Theresiengasse 6, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1) S 136.401,96 netto sA (Revisionsstreitwert S 116.696,21 netto sA), 2) S 140.309,08 netto sA (Revisionsstreitwert S 120.110,08 netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 1987, GZ 31 Ra 91/87-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil und das Ergänzungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. März 1987 bzw. 23. Juni 1987, GZ 9 Cga 110,111/86-10 und 12, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 9.345,43 (darin S 849,58 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die streitentscheidende Frage, welcher Zeitraum für die Bemessung der Kündigungsentschädigung im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz der Kläger als Betriebsratsmitglieder heranzuziehen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8 ff; ZAS 1986/18 = Arb. 10.407 mwH; JBl. 1986, 267 ua).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Kritik Spielbüchlers vergleiche ZAS 1986, 130 ff) die Argumente der Revisionswerberin im vorliegenden Fall schon deshalb nicht stützen kann, weil die Kläger nicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetreten sind. Die Beklagte hat vielmehr im Mai 1986 sämtliche Entgeltzahlungen an ihre Arbeitnehmer eingestellt und die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt, worauf die Kläger nach Nachfristsetzung am 12. Juni 1986 ihren (gerechtfertigten) vorzeitigen Austritt erklärt haben (Kuderna aaO 10; Spielbüchler aaO 132; Arb. 8.297, 10.147 ua). Eine Behauptung dahin, daß die Beklagte ihren Betrieb schon vor dem Austritt der Kläger auf Dauer eingestellt habe (Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG), wurde weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren aufgestellt vergleiche WBl. 1987, 18). Es trifft entgegen der Ansicht der Revisionswerberin weiters nicht zu, daß das Arbeitslosengeld zu den anrechnungspflichtigen Beträgen gemäß Paragraph 1155, ABGB gehört (Arb. 10.185). Schließlich kann auch die wegen ihrer Schutzwürdigkeit sachlich gerechtfertigte Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber anderen Gruppen von Arbeitnehmer den Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit nicht begründen. Abgesehen davon bestehen auch außerhalb der Sonderregelungen für Betriebsratsmitglieder im Arbeitsrecht unterschiedliche Kündigungsfristen und damit für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern ungleich hohe Kündigungsentschädigungen (5 Ob 327-331/86).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E13644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00043.88.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19880316_OGH0002_009OBA00043_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung