Die Revision ist zulässig, weil die Frage, inwieweit dienstnehmerähnliche oder in einem freien Arbeitsverhältnis stehende Personen Arbeitnehmer iS der §§ 1, 2 ArbVG sind, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist, die das Berufungsgericht bei der Entscheidung des Falls außer Betracht gelassen hat.Die Revision ist zulässig, weil die Frage, inwieweit dienstnehmerähnliche oder in einem freien Arbeitsverhältnis stehende Personen Arbeitnehmer iS der Paragraphen eins, 2, ArbVG sind, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist, die das Berufungsgericht bei der Entscheidung des Falls außer Betracht gelassen hat.
Die Revision ist auch berechtigt.
Die insbesondere auf die Vorentscheidung Arb 10.045 (Blumenverkäuferin) gestützte, eingehend begründete Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß der Kläger nicht Angestellter iS des § 1 Abs 1 AngG war, sondern vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leistete (§ 1 Abs 2 AngG) ist zutreffend, doch folgt daraus noch nicht zwingend, daß der Kläger unter den persönlichen Geltungsbereich des KV für Handelsarbeiter Österreichs fiel. Beide Parteien sind nämlich im Zuständigkeitsstreit übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Kläger (nur) in einem "arbeitnehmerähnlichen Verhältnis" zum Beklagten gestanden ist. Damit haben die Parteien allerdings nur eine rechtliche Qualifikation ihres Vertragsverhältnisses ohne ausreichende Behauptung der zugrundeliegenden Fakten außer Streit gestellt. Auf Grund ihres Vorbringens wäre jedoch zu prüfen gewesen, ob die vom Beklagten eingewendete Verfallsbestimmung des KV auf den Kläger überhaupt anzuwenden ist. Personen, bei denen das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit nicht gegeben ist, die also bei ihrer Dienstleistung ihre persönliche Selbständigkeit nicht einbüßen (zB freie Mitarbeiter), fallen nicht unter den Schutzzweck des Arbeitsverfassungsgesetzes und damit auch nicht unter die Geltung der kollektiven Rechtsgestaltung (Strasser, Arbeitsrecht2 II 74; Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 8 f).Die insbesondere auf die Vorentscheidung Arb 10.045 (Blumenverkäuferin) gestützte, eingehend begründete Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß der Kläger nicht Angestellter iS des Paragraph eins, Absatz eins, AngG war, sondern vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leistete (Paragraph eins, Absatz 2, AngG) ist zutreffend, doch folgt daraus noch nicht zwingend, daß der Kläger unter den persönlichen Geltungsbereich des KV für Handelsarbeiter Österreichs fiel. Beide Parteien sind nämlich im Zuständigkeitsstreit übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Kläger (nur) in einem "arbeitnehmerähnlichen Verhältnis" zum Beklagten gestanden ist. Damit haben die Parteien allerdings nur eine rechtliche Qualifikation ihres Vertragsverhältnisses ohne ausreichende Behauptung der zugrundeliegenden Fakten außer Streit gestellt. Auf Grund ihres Vorbringens wäre jedoch zu prüfen gewesen, ob die vom Beklagten eingewendete Verfallsbestimmung des KV auf den Kläger überhaupt anzuwenden ist. Personen, bei denen das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit nicht gegeben ist, die also bei ihrer Dienstleistung ihre persönliche Selbständigkeit nicht einbüßen (zB freie Mitarbeiter), fallen nicht unter den Schutzzweck des Arbeitsverfassungsgesetzes und damit auch nicht unter die Geltung der kollektiven Rechtsgestaltung (Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 74; Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 8 f).
Für die übereinstimmend behauptete "Arbeitnehmerähnlichkeit" ist allerdings die wirtschaftliche Unselbständigkeit trotz Fehlens eines Arbeitsverhältnisses maßgebend:
§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG stellt den Arbeitnehmern (in verfahrensrechtlicher Hinsicht) Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist danach das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit und daher die Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Sie ist vor allem bei einer gewissen Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung gegeben, sofern die betreffende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (jedenfalls auch) auf diese Entlohnung angewiesen ist und ihre Arbeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen leistet. Wesentlich ist dabei auch die Fremdbestimmung ihrer Arbeit, welche dann anzunehmen ist, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dem Unternehmer zukommt und der Beschäftigte in bezug auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Die für und gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses sprechenden Umstände sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (Arb. 9.346; Arb. 9.747; 9.944; 10.019; 10.310 uva). Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortung, persönliche Arbeitspflicht) bestimmt. Liegen diese Kriterien vor, ist der zur Arbeit Verpflichtete ein Arbeitnehmer und keine arbeitnehmerähnliche Person. Liegen sie nicht oder nur in einer so stark abgeschwächten Form vor, daß mangels persönlicher Abhängigkeit die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind, dann kann bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben sein (Kuderna, ASGG 281).Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG stellt den Arbeitnehmern (in verfahrensrechtlicher Hinsicht) Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist danach das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit und daher die Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Sie ist vor allem bei einer gewissen Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung gegeben, sofern die betreffende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (jedenfalls auch) auf diese Entlohnung angewiesen ist und ihre Arbeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen leistet. Wesentlich ist dabei auch die Fremdbestimmung ihrer Arbeit, welche dann anzunehmen ist, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dem Unternehmer zukommt und der Beschäftigte in bezug auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Die für und gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses sprechenden Umstände sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (Arb. 9.346; Arb. 9.747; 9.944; 10.019; 10.310 uva). Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortung, persönliche Arbeitspflicht) bestimmt. Liegen diese Kriterien vor, ist der zur Arbeit Verpflichtete ein Arbeitnehmer und keine arbeitnehmerähnliche Person. Liegen sie nicht oder nur in einer so stark abgeschwächten Form vor, daß mangels persönlicher Abhängigkeit die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind, dann kann bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben sein (Kuderna, ASGG 281).
Die bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen über das Rechtsverhältnis der Streitteile erlauben eine Beurteilung der Frage, ob der Kläger nur in einem "freien" Arbeitsverhältnis oder in einer sonstigen nur arbeitnehmerähnlichen Vertragsbeziehung zum Beklagten stand, oder ob er Arbeitnehmer war, nicht. Zu den erwähnten Kriterien der persönlichen Abhängigkeit liegen Feststellungen nicht vor. Der Umstand, daß der Kläger aus der periodischen, wohl nur einige Wochen im Jahr dauernden Tätigkeit für den Beklagten seinen Lebensunterhalt nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil decken konnte (für wen er sonst tätig wird, steht nicht fest), daß er während eines Teils seiner Arbeitszeit für den Beklagten im Jahre 1985 auch die selbständigen wirtschaftlichen Interessen seiner Schwiegertochter mitverfolgen durfte (die Bäume wurden sowohl für die Schwiegertochter des Klägers als auch für den Beklagten gemeinsam geschlägert), daß der Kläger bei dieser Arbeit auch andere Personen, nämlich Familienangehörige eingesetzt hat, daß er nicht zur Sozialversicherung angemeldet und mit
einem - anscheinend von der Dauer seiner Arbeitszeit weitgehend unabhängigen - Pauschalbetrag entlohnt wurde, spricht für das Fehlen einer persönlichen Abhängigkeit, doch läßt sich diese Frage, da nicht alle maßgeblichen Kriterien erforscht wurden, noch nicht abschließend beurteilen.
Es ist auch nicht richtig, daß der Kläger eine Behauptung des Beklagten, der Kläger habe seine Forderung nicht binnen 3 Monaten schriftlich geltend gemacht, unbestritten ließ. Der Beklagte hat sich ohne nähere Tatsachenbehauptungen auf den Verfall der Ansprüche des Klägers nach dem Kollektivvertrag berufen; der Kläger hat den Verfall mit der Behauptung bestritten, daß er Angestellter gewesen sei. Das Erstgericht hat den gemäß § 43 Abs 3 ASGG von Amts wegen zu ermittelnden Inhalt des Kollektivvertrages mit den Parteien nicht erörtert. Da die angefochtene Entscheidung wegen Feststellungsmängeln nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO aufzuheben ist, wird für den Fall der Kollektivvertragsunterworfenheit des Klägers auch auf die Frage der rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung seiner Ansprüche einzugehen sein, da bei diesem Aufhebungsgrund die Beschränkung des § 496 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht gilt. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an diese zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Es ist auch nicht richtig, daß der Kläger eine Behauptung des Beklagten, der Kläger habe seine Forderung nicht binnen 3 Monaten schriftlich geltend gemacht, unbestritten ließ. Der Beklagte hat sich ohne nähere Tatsachenbehauptungen auf den Verfall der Ansprüche des Klägers nach dem Kollektivvertrag berufen; der Kläger hat den Verfall mit der Behauptung bestritten, daß er Angestellter gewesen sei. Das Erstgericht hat den gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ASGG von Amts wegen zu ermittelnden Inhalt des Kollektivvertrages mit den Parteien nicht erörtert. Da die angefochtene Entscheidung wegen Feststellungsmängeln nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufzuheben ist, wird für den Fall der Kollektivvertragsunterworfenheit des Klägers auch auf die Frage der rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung seiner Ansprüche einzugehen sein, da bei diesem Aufhebungsgrund die Beschränkung des Paragraph 496, Absatz 2, zweiter Fall ZPO nicht gilt. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an diese zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.