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Rechtssatz RS0085516×

Rechtssatz RS0085516

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085516

Geschäftszahl

9ObA43/89; 7Ob26/90; 9ObA200/91 (9ObA201/91); 8ObA46/98t; 4Ob84/22i

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Rechtssatz

Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortung, persönliche Arbeitspflicht) bestimmt. Liegen diese Kriterien vor, ist der zur Arbeit Verpflichtete ein Arbeitnehmer und keine arbeitnehmerähnliche Person. Liegen sie nicht oder nur in einer so stark abgeschwächten Form vor, daß mangels persönlicher Abhängigkeit die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind, dann kann bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 43/89
    Entscheidungstext OGH 08.02.1989 9 ObA 43/89
    Veröff: SZ 62/21
  • 7 Ob 26/90
    Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 26/90
    Auch; Veröff: VersRdSch 1991,385 = RdW 1991,174 = VersR 1992,214
  • 9 ObA 200/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 ObA 200/91
    Vgl; Veröff: RZ 1993/26 S 77
  • 8 ObA 46/98t
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 46/98t
    Auch; nur: Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit bestimmt. (T1)
  • 4 Ob 84/22i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 84/22i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_009OBA00043_8900000_002