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Entscheidung 9 ObA 43/91×

Entscheidung 9 ObA 43/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA43/91

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** Z*****, Angestellte, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei D***** G***** mbH & Co KG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 99.017 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 79.559,93 s sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 1990, GZ 8 Ra 66/90-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Februar 1990, GZ 31 Cga 111/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 849 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde war bereits Gegenstand der Mängelrüge der beklagten Partei in der Berufung. Das Berufungsgericht hat diesen Mangel nicht für gegeben erachtet. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kann aber ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16 ua).

Da die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Auszugehen ist davon, daß dem Geschäftsführer der beklagten Partei wie auch seiner Gattin, die im Unternehmen beschäftigt war und ihn in seiner Leitungstätigkeit wesentlich unterstüzte, bekannt war, daß die Klägerin wiederholt Überstunden leistete. Dies war auch der Grund dafür, daß der Geschäftsführer der Klägerin aus eigenem ein Überstundenpauschale angeboten hat. Ob die Zahl der Überstunden bei besserer Arbeitseinteilung durch die Klägerin geringer hätte gehalten werden können, ist unmaßgeblich, wenn die Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Hätte die beklagte Partei die Überstunden der Klägerin auf die mit dem Überstundenpauschale abgegoltene Zahl beschränken wollen, so wäre es am Geschäftsführer gelegen, der Klägerin die Leistung von darüber hinausgehenden Überstunden zu verbieten. Dies ist aber nicht erfolgt. Es steht vielmehr fest, daß die Klägerin wiederholt mit dringenden Arbeiten betraut wurde, die ihre Arbeitsleistung über die normale Arbeitszeit hinaus, oft bis spät abends, erforderten.

Dem Umstand, daß die Klägerin zur Aufzeichnung von Überstunden nicht die firmeninternen Formblätter verwendete, kommt keine Bedeutung zu. Nach Punkt römisch sieben des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs ist der Arbeitgeber zur Führung von Überstundenaufzeichnungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob der Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden beansprucht hat. Diese Pflicht ist weder abdingbar noch kann sie vom Arbeitgeber einseitig außer Kraft gesetzt werden. Eine Vereinbarung, die die Meldung von Überstunden in Form der Abgabe von Überstundenbescheinigungen den Arbeitnehmern überträgt, ist unwirksam. Überstundenentgeltansprüche eines Arbeitnehmers, der diese Ansprüche mangels Führung von Überstundenaufzeichnungen durch seinen Arbeitgeber in anderer Weise geltend macht, unterliegen in analoger Anwendung des Punktes römisch sieben Litera b, des KV für die Handelsangestellten Österreichs den Verjährungsbestimmungen des ABGB (Arb 9661). Den Ausführungen, mit denen die Revision darzutun versucht, der Anspruch auf Überstundenentlohnung sei wegen Nichtgeltendmachung durch einen längeren Zeitraum verlorengegangen, ist entgegenzuhalten, daß ein Verlust von Arbeitnehmeransprüchen auf Entgelt für Überstunden nicht schon deshalb eintritt, weil die Ansprüche während einer längeren Zeit nicht geltend gemacht wurden, sondern erst dann, wenn wegen besonderer Umstände die verspätete Geltendmachung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden müßte (Arb 8788 ua). Für eine solche Annahme bestehen aber hier keine Anhaltspunkte. Da die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Überstunden innerhalb der Frist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB vor Klagseinbringung geleistet wurden, kann auch der Verjährungseinwand dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E25783

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00043.91.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19910313_OGH0002_009OBA00043_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018228 Rechtssatz 18.11.1975Zivilrecht
Ein stillschweigender Verzicht auf Überstundenentlohnung durch nicht sofortige Geltendmachung ist immer erst dann anzunehmen, wenn die verspätete Geltendmachung der Ansprüche im konkreten Fall mit Berücksichtigung auf besondere Umstände gegen Treu und Glaub …
RS0034273 Rechtssatz 17.01.1978Zivilrecht
Überstundenentgeltansprüche eines Arbeitnehmers, der diese mangels Führung von Überstundenaufzeichnungen durch seinen Arbeitgeber in anderer Weise geltend macht oder vom Arbeitgeber an der Geltendmachung gehindert wird, unterliegen den Verjährungsfristen na …
RS0051519 Rechtssatz 10.09.1985Zivilrecht
Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist zwar von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden (siehe dazu insbesondere SZ 11/117; Arb 8183 = SozM IC,563; Arb 8651 = SozM IC,747; SozM IIIE,415 ua) sie kann aber den Arbeitnehmer nicht da …
RS0051582 Rechtssatz 17.01.1978Zivilrecht
Es ist Sache des Arbeitgebers, sich die Kenntnis jener Umstände vom Arbeitnehmer zu verschaffen, die für die Führung der Überstundenaufzeichnungen erforderlich sind. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen und zu deren Vorlage an den …
RS0085853 Rechtssatz 10.05.1989Zivilrecht
Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemein …