Bei Beurteilung des erhobenen Anspruches ist vorerst zwischen der öffentlich rechtlichen Kandidateneigenschaft, die in § 117 Abs 2 NO begründet ist, und dem arbeitsrechtlich zu beurteilenden (privatrechtlichen) Anstellungsverhältnis des Klägers zu unterscheiden (vgl Wagner, NO3 § 118a Anm 1.1). Dieses unterliegt nach einhelliger Auffassung dem AngG (§ 2 Abs 1 Z 4). Da die Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit erfolgt (Ausbildung) spielt es dabei keine Rolle, wie der Entgeltanspruch gestaltet ist (vgl § 117 Abs 1 NO; Kostner, Handkommz NO, Ergänzungsband 54 f; derselbe Handkomm 333; Pfeifer, Der Notariatskandidat als Dienstnehmer, NZ 1965, 118; Halbhuber-Vospernik, Abfertigung bei Ernennung zum Notar ? ecolex 1994, 39; auch Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 2 Erl 29). Wären daher die Voraussetzungen des § 23 AngG gegeben, stünde dem Kläger auch ein Anspruch auf Abfertigung zu.Bei Beurteilung des erhobenen Anspruches ist vorerst zwischen der öffentlich rechtlichen Kandidateneigenschaft, die in Paragraph 117, Absatz 2, NO begründet ist, und dem arbeitsrechtlich zu beurteilenden (privatrechtlichen) Anstellungsverhältnis des Klägers zu unterscheiden vergleiche Wagner, NO3 Paragraph 118 a, Anmerkung 1.1). Dieses unterliegt nach einhelliger Auffassung dem AngG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,). Da die Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit erfolgt (Ausbildung) spielt es dabei keine Rolle, wie der Entgeltanspruch gestaltet ist vergleiche Paragraph 117, Absatz eins, NO; Kostner, Handkommz NO, Ergänzungsband 54 f; derselbe Handkomm 333; Pfeifer, Der Notariatskandidat als Dienstnehmer, NZ 1965, 118; Halbhuber-Vospernik, Abfertigung bei Ernennung zum Notar ? ecolex 1994, 39; auch Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 2, Erl 29). Wären daher die Voraussetzungen des Paragraph 23, AngG gegeben, stünde dem Kläger auch ein Anspruch auf Abfertigung zu.
Richtig ist, daß Anspruchsgrundlage der Abfertigung neben der Dauer grundsätzlich die Auflösung des Dienstverhältnisses ist und nicht eine bestimmte Art der Beendigung, die nur ausnahmsweise zum Verfall führen kann. Dabei muß aber jede behauptete Beendigungsart für sich geprüft werden (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I, 182; Berger in Runggaldier, Abfertigungsrecht (1991) 258 f). Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie darauf, daß von vorneherein nur ein mit seiner Ernennung befristetes Dienstverhältnis vorgelegen sei. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Eine Befristung muß zwar nicht kalendermäßig erfolgen, der Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses muß aber jedenfalls objektiv bestimmbar und vorhersehbar sein (vgl Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I, 250; Schwarz-Löschnigg ArbR4 188 ff, 498; Arb 8.843 uva), so daß der Endzeitpunkt der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. Gerade das war aber bezüglich des Dienstverhältnisses des Klägers nicht der Fall. Auch wenn er zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen (§ 117 Abs 2 NO) die ernste Absicht haben mußte, das Berufsziel zu erreichen (vgl Wagner aaO § 117a Erl 10.2), stand es ihm frei (hingegen Kündigungsausschluß bei befristeten Dienstverhältnissen), seinen Dienstgeber zu wechseln, was er auch schon getan hat, und es war insbesondere seiner Willkür anheim gestellt, sich für eine ausgeschriebene Stelle zu bewerben oder nicht. Es blieb auch völlig offen, ob und wann seine Bewerbungen letztlich erfolgreich sein würden. Insoferne unterscheidet sich das Dienstverhältnis eines Notariatskandidaten grundlegend vom Ausbildungsverhältnis eines Lehrlings, das gemäß § 14 Abs 1 BAG spätestens mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit endet (AM Halbhuber-Vospernik aaO 41).Richtig ist, daß Anspruchsgrundlage der Abfertigung neben der Dauer grundsätzlich die Auflösung des Dienstverhältnisses ist und nicht eine bestimmte Art der Beendigung, die nur ausnahmsweise zum Verfall führen kann. Dabei muß aber jede behauptete Beendigungsart für sich geprüft werden (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch eins, 182; Berger in Runggaldier, Abfertigungsrecht (1991) 258 f). Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie darauf, daß von vorneherein nur ein mit seiner Ernennung befristetes Dienstverhältnis vorgelegen sei. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Eine Befristung muß zwar nicht kalendermäßig erfolgen, der Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses muß aber jedenfalls objektiv bestimmbar und vorhersehbar sein vergleiche Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch eins, 250; Schwarz-Löschnigg ArbR4 188 ff, 498; Arb 8.843 uva), so daß der Endzeitpunkt der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. Gerade das war aber bezüglich des Dienstverhältnisses des Klägers nicht der Fall. Auch wenn er zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen (Paragraph 117, Absatz 2, NO) die ernste Absicht haben mußte, das Berufsziel zu erreichen vergleiche Wagner aaO Paragraph 117 a, Erl 10.2), stand es ihm frei (hingegen Kündigungsausschluß bei befristeten Dienstverhältnissen), seinen Dienstgeber zu wechseln, was er auch schon getan hat, und es war insbesondere seiner Willkür anheim gestellt, sich für eine ausgeschriebene Stelle zu bewerben oder nicht. Es blieb auch völlig offen, ob und wann seine Bewerbungen letztlich erfolgreich sein würden. Insoferne unterscheidet sich das Dienstverhältnis eines Notariatskandidaten grundlegend vom Ausbildungsverhältnis eines Lehrlings, das gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BAG spätestens mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit endet (AM Halbhuber-Vospernik aaO 41).
Lag aber ein unbefristetes Dienstverhältnis vor, wäre die (allenfalls rechtliche) Unmöglichkeit der weiteren Dienstleistung (§ 878 ABGB) noch grundsätzlich kein Tatbestand, der ipso jure zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen mußte (vgl Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 62). Den Bestimmungen der Notariatsordnung ist auch kein gesetzlicher Endigungsgrund zu entnehmen. Es kommt vielmehr auf die allgemein arbeitsrechtlich vorgegebenen Lösungsmöglichkeiten an (vgl Wagner aaO § 118a Erl 1.1 f; Kostner, Handkomm 333 f, 341 f; ders. Ergänzungsband 61). Wertet man das Erklärungsverhalten der Parteien ist mitzuberücksichtigen, daß zwischen dem Ausbildungsnotar und dem Kandidaten auch im Hinblick auf den gesamten Berufsstand ein besonderes Verhältnis besteht, das die Kandidateneigenschaft von einem schlichten Angestelltenverhältnis abhebt. So ist es etwa Standessitte, daß ein ungekündigter Kandidat, der beabsichtigt, seinen Posten zu wechseln, noch vor Abschluß des neuen Dienstvertrages mit dem künftigen Ausbildungsnotar seinem bisherigen davon Mitteilung macht (vgl Wagner aaO 265 und 274). Insoferne erfährt auch die allgemeine Interessenwahrungspflicht (Treuepflicht) eine entsprechende Ausformung durch die Standessitte.Lag aber ein unbefristetes Dienstverhältnis vor, wäre die (allenfalls rechtliche) Unmöglichkeit der weiteren Dienstleistung (Paragraph 878, ABGB) noch grundsätzlich kein Tatbestand, der ipso jure zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen mußte vergleiche Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 62). Den Bestimmungen der Notariatsordnung ist auch kein gesetzlicher Endigungsgrund zu entnehmen. Es kommt vielmehr auf die allgemein arbeitsrechtlich vorgegebenen Lösungsmöglichkeiten an vergleiche Wagner aaO Paragraph 118 a, Erl 1.1 f; Kostner, Handkomm 333 f, 341 f; ders. Ergänzungsband 61). Wertet man das Erklärungsverhalten der Parteien ist mitzuberücksichtigen, daß zwischen dem Ausbildungsnotar und dem Kandidaten auch im Hinblick auf den gesamten Berufsstand ein besonderes Verhältnis besteht, das die Kandidateneigenschaft von einem schlichten Angestelltenverhältnis abhebt. So ist es etwa Standessitte, daß ein ungekündigter Kandidat, der beabsichtigt, seinen Posten zu wechseln, noch vor Abschluß des neuen Dienstvertrages mit dem künftigen Ausbildungsnotar seinem bisherigen davon Mitteilung macht vergleiche Wagner aaO 265 und 274). Insoferne erfährt auch die allgemeine Interessenwahrungspflicht (Treuepflicht) eine entsprechende Ausformung durch die Standessitte.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen setzte der Beklagte keinerlei Erklärungsverhalten, aus dem seine Absicht, das Dienstverhältnis mit dem Kläger zu beenden, zu entnehmen wäre. Die Endigungsgründe der Entlassung sowie der Dienstgeberkündigung und der einvernehmlichen Auflösung, bei der Willensübereinstimmung darüber erzielt hätte werden müssen, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, scheiden sohin aus. Der Beklagte nahm die Erklärungen des Klägers lediglich zur Kenntnis. Hingegen war es allein das Bestreben des Klägers, das Angestelltenverhältnis zum Beklagten zu beenden, um als selbständiger Notar tätig zu werden.
Diese Absicht gab er bereits mit seiner Bewerbung um das ausgeschriebene Notariat zu erkennen, wobei diese Bewerbung aber noch nicht als Kündigung des Dienstverhältnisses aufgefaßt werden kann, da der Bewerbungserfolg ungewiß war und das Bewerbungsgesuch noch keine an den Beklagten gerichtete Willenserklärung auf Beendigung des Dienstverhältnisses darstellt. Anders verhält es sich bereits mit der Mitteilung des Klägers an den Beklagten, daß er ernannt worden sei. Diese Mitteilung geht über den Rahmen einer bloßen Wissenserklärung hinaus, da sie im besonderen Verhältnis der Parteien auch die Ankündigung mitenthielt, daß der Kläger zufolge der Ernennung nicht mehr für den Beklagten tätig sein werde. Eine zwangsläufige Beendigung des Dienstverhältnisses des Notariatskandidaten ist dem Gesetz dazu allerdings nicht zu entnehmen. Den neuernannten Notar trifft gemäß § 18 Abs 1 NO lediglich die Pflicht, binnen der Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Ernennungsdekrets bzw ab dem in Dekret genannten Wirksamkeitstag seine Kanzlei am Amtssitz zu eröffnen, widrigens er als auf die ihm verliehene Stelle verzichtend angesehen wird. Die auslaufende Tätigkeit des erstmalig ernannten Notars (vor seinem Amtsantritt) bei seinem bisherigen Ausbildungsnotar ist bis dahin als praktische Verwendung iSd § 6 Abs 2 NO anzusehen (vgl Wagner aaO § 18 Erl 1.1 mit Hinweis auf Kostner, 97, der meint, daß die Ernennung zum Notar erst mit Amtsantritt wirksam werde, 3.1 und 3.2). Es trifft daher nicht zu, daß kein Notariatskandidat in der Lage sei, sein Dienstverhältnis ordnungsgemäß zu kündigen und daß für eine Kündigung auch kein Anlaß bestehe.Diese Absicht gab er bereits mit seiner Bewerbung um das ausgeschriebene Notariat zu erkennen, wobei diese Bewerbung aber noch nicht als Kündigung des Dienstverhältnisses aufgefaßt werden kann, da der Bewerbungserfolg ungewiß war und das Bewerbungsgesuch noch keine an den Beklagten gerichtete Willenserklärung auf Beendigung des Dienstverhältnisses darstellt. Anders verhält es sich bereits mit der Mitteilung des Klägers an den Beklagten, daß er ernannt worden sei. Diese Mitteilung geht über den Rahmen einer bloßen Wissenserklärung hinaus, da sie im besonderen Verhältnis der Parteien auch die Ankündigung mitenthielt, daß der Kläger zufolge der Ernennung nicht mehr für den Beklagten tätig sein werde. Eine zwangsläufige Beendigung des Dienstverhältnisses des Notariatskandidaten ist dem Gesetz dazu allerdings nicht zu entnehmen. Den neuernannten Notar trifft gemäß Paragraph 18, Absatz eins, NO lediglich die Pflicht, binnen der Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Ernennungsdekrets bzw ab dem in Dekret genannten Wirksamkeitstag seine Kanzlei am Amtssitz zu eröffnen, widrigens er als auf die ihm verliehene Stelle verzichtend angesehen wird. Die auslaufende Tätigkeit des erstmalig ernannten Notars (vor seinem Amtsantritt) bei seinem bisherigen Ausbildungsnotar ist bis dahin als praktische Verwendung iSd Paragraph 6, Absatz 2, NO anzusehen vergleiche Wagner aaO Paragraph 18, Erl 1.1 mit Hinweis auf Kostner, 97, der meint, daß die Ernennung zum Notar erst mit Amtsantritt wirksam werde, 3.1 und 3.2). Es trifft daher nicht zu, daß kein Notariatskandidat in der Lage sei, sein Dienstverhältnis ordnungsgemäß zu kündigen und daß für eine Kündigung auch kein Anlaß bestehe.
Wie der Kläger selbst einräumt, erwiderte er auf die Frage des Beklagten, wie lange er noch bleiben werde, daß er noch bis knapp vor Ostern bleibe. Über den offenen Urlaub sei nicht gesprochen worden. Er habe einige Tage vor dem 31.3.1991 aufgehört und noch einige Urlaubstage verbraucht (S 39 dA). Daraus folgt, daß der Kläger über das Dienstverhältnis einseitig disponierte und auch Erklärungen über dessen Beendigung abgab (......... bleibe noch bis knapp vor Ostern). Es ist daher den Vorinstanzen beizupflichten, daß der Kläger keinen vorzeitigen Austritt (nicht ident mit dem "Austritt" nach § 117 Abs 4 NO) erklärte, sondern das Dienstverhältnis durch Kündigung zum 31.3.1991 löste. Entgegen seiner Ansicht sind für eine Kündigung weder die Einhaltung der Kündigungsfrist noch des Termines an sich wesentlich (Floretta aaO 263). Auch die Verwendung des Wortes "Kündigung" ist nicht erforderlich. Es genügte vielmehr jede Äußerung, aus der für den Beklagten deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Klägers zu erkennen war, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (vgl Arb 9.142 uva). Diese Beendigungserklärung des Klägers erfolgte auf die Frage des Beklagten, wie lange er noch bei ihm bleiben werde. Zufolge dieser Kündigung steht dem Kläger gemäß § 23 Abs 7 AnG keine Abfertigung zu.Wie der Kläger selbst einräumt, erwiderte er auf die Frage des Beklagten, wie lange er noch bleiben werde, daß er noch bis knapp vor Ostern bleibe. Über den offenen Urlaub sei nicht gesprochen worden. Er habe einige Tage vor dem 31.3.1991 aufgehört und noch einige Urlaubstage verbraucht (S 39 dA). Daraus folgt, daß der Kläger über das Dienstverhältnis einseitig disponierte und auch Erklärungen über dessen Beendigung abgab (......... bleibe noch bis knapp vor Ostern). Es ist daher den Vorinstanzen beizupflichten, daß der Kläger keinen vorzeitigen Austritt (nicht ident mit dem "Austritt" nach Paragraph 117, Absatz 4, NO) erklärte, sondern das Dienstverhältnis durch Kündigung zum 31.3.1991 löste. Entgegen seiner Ansicht sind für eine Kündigung weder die Einhaltung der Kündigungsfrist noch des Termines an sich wesentlich (Floretta aaO 263). Auch die Verwendung des Wortes "Kündigung" ist nicht erforderlich. Es genügte vielmehr jede Äußerung, aus der für den Beklagten deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Klägers zu erkennen war, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden vergleiche Arb 9.142 uva). Diese Beendigungserklärung des Klägers erfolgte auf die Frage des Beklagten, wie lange er noch bei ihm bleiben werde. Zufolge dieser Kündigung steht dem Kläger gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AnG keine Abfertigung zu.
Die Kostenentscheidung ist in §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.