Rechtssatz RS0028318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028318
Entscheidungsdatum
04.05.1994
Rechtssatz
1) Notariatskandidaten sind Angestellte nach dem AngG.
2) Unter den Voraussetzungen des § 23 AngG steht eine Abfertigung zu.2) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, AngG steht eine Abfertigung zu.
3) Das Angestelltenverhältnis endet jedoch nicht ex lege, sondern ist nach allgemeinen Grundsätzen/Kündigung zu lösen.
Schlagworte
SW: Auflösung, Ende, Beendigung, Notariatsordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028318
Dokumentnummer
JJR_19940504_OGH0002_009OBA00043_9400000_001