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Entscheidung 9 ObA 44/17m×

Entscheidung 9 ObA 44/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028490 Rechtssatz 09.10.1973Zivilrecht
"Monatsentgelt" umfaßt neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen regelmäßigen Leistungen.
RS0030847 Rechtssatz 08.05.1979Zivilrecht
Der Begriff "Entgelt" ist weit auszulegen und umfasst daher im Sinne des auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes allgemein üblichen Sprachgebrauches jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung st …
RS0031505 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Entgelt umfasst nach dem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts üblichen Sprachgebrauch jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
RS0043295 Rechtssatz 09.02.1960Zivilrecht
Bei der Berechnung des Entgeltes nach § 8 AngG und bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen.
RS0124588 Rechtssatz 26.02.2009Zivilrecht
Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kos …
RS0127205 Rechtssatz 29.08.2011Zivilrecht
Auch eine Diensterfindungsvergütung iSd § 8 Abs 2 PatG kann einen abfertigungswirksamen Entgeltbestandteil darstellen.
RS0131607 Rechtssatz 25.07.2017Zivilrecht
Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer iSd § 7 Abs 3 lit b, c iVm § 8 Abs 1 PatG bezog, sind in die Bemessungsgrundlage d …