Rechtssatz RS0131607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131607
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Norm
AngG §23 Abs1
PatG §8 Abs1
Rechtssatz
Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer iSd § 7 Abs 3 lit b, c iVm § 8 Abs 1 PatG bezog, sind in die Bemessungsgrundlage der nach § 23 Abs 1 AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer iSd Paragraph 7, Absatz 3, Litera b, c, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, PatG bezog, sind in die Bemessungsgrundlage der nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131607
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20170725_OGH0002_009OBA00044_17M0000_001