Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die bei der Gemeinschuldnerin schon früher (27. 7. 1987 bis 30. 9. 1990 und vom 8. 3. bis 4. 5. 2004) beschäftigt gewesen war, wurde ab 1. 10. 2004 (neuerlich) als Angestellte eingestellt. Dabei wurde weder ausdrücklich vereinbart, dass der erste Monat als Probemonat gilt, noch wurde eine Probezeit ausgeschlossen. Nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 15. 10. 2004 erklärte die Klägerin am 27. 10. 2004 die vorzeitige Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Austritt.
Strittig ist, ob ein unbefristetes Dienstverhältnis begründet wurde und der Klägerin beendigungsabhängige Ansprüche zustehen, die sie im Konkursverfahren angemeldet hat.
Die Klägerin begründete ihr Begehren auf Feststellung des Bestehens der angemeldeten Konkursforderung im Wesentlichen damit, sie sei deshalb wieder eingestellt worden, weil Ende September ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb der Gemeinschuldnerin ausgeschieden sei und die Fähigkeiten der bereits eingearbeiteten Klägerin dringend benötigt worden seien. Die Berufung auf eine nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag im Regelfall geltende Probezeit für den ersten Monat eines Beschäftigungsverhältnisses verstoße in einem Fall wie dem vorliegenden gegen Treu und Glauben. Es würde gegen den Zweck des § 19 Abs 2 AngG verstoßen, im vorliegenden Fall die Möglichkeit anzunehmen, das Dienstverhältnis während der Probezeit lösen zu können.Die Klägerin begründete ihr Begehren auf Feststellung des Bestehens der angemeldeten Konkursforderung im Wesentlichen damit, sie sei deshalb wieder eingestellt worden, weil Ende September ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb der Gemeinschuldnerin ausgeschieden sei und die Fähigkeiten der bereits eingearbeiteten Klägerin dringend benötigt worden seien. Die Berufung auf eine nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag im Regelfall geltende Probezeit für den ersten Monat eines Beschäftigungsverhältnisses verstoße in einem Fall wie dem vorliegenden gegen Treu und Glauben. Es würde gegen den Zweck des Paragraph 19, Absatz 2, AngG verstoßen, im vorliegenden Fall die Möglichkeit anzunehmen, das Dienstverhältnis während der Probezeit lösen zu können.
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Klägerin sei zwecks Vorbereitung der Arbeiten für die bevorstehende Konkursantragstellung aufgenommen worden. Sie habe gewusst, dass die Konkurseröffnung in Kürze beantragt werde. Es wäre sinnwidrig, entgegen dem Kollektivvertrag kein Probemonat zu vereinbaren, wenn die Vorbereitungen zur Einleitung des Konkursverfahrens bereits laufen.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Nach dem zur Anwendung kommenden Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gelte für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat iSd § 19 Abs 2 AngG, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Sinn eines Probemonats liege allerdings darin, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eigne, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits solle auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisse im Betrieb kennenzulernen. Eine derartige Interessenlage habe im vorliegenden Fall nicht bestanden, habe die Klägerin doch nicht nur ihre gesamte Lehrzeit bei der Gemeinschuldnern absolviert, sondern sei auch im Frühjahr 2004 nochmals bei dieser tätig gewesen. In Konstellationen, in denen Arbeitsverhältnisse von nur kurzer Unterbrechungsdauer geprägt seien und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Zweifel an den Fähigkeiten des Arbeitnehmers ergeben, habe die Regelung des Kollektivvertrags über den Probemonat keinen Anwendungsbereich. Ein allenfalls nur kurzfristig bestehender Bedarf nach einer Arbeitskraft hätte durch ein befristetes Dienstverhältnis oder einen Arbeitsvertrag zum vorübergehenden Bedarf gemäß § 20 Abs 5 AngG befriedigt werden können. Im vorliegenden Fall habe die erste Zeit des (neuen) Dienstvertrags eindeutig weder einer „Probe", einem „Kennenlernen" oder der „Prüfung der Eignung" gedient, sodass ein unbefristetes Dienstverhältnis ohne die Vereinbarung einer Probezeit zustandegekommen sei.Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Nach dem zur Anwendung kommenden Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gelte für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat iSd Paragraph 19, Absatz 2, AngG, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Sinn eines Probemonats liege allerdings darin, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eigne, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits solle auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisse im Betrieb kennenzulernen. Eine derartige Interessenlage habe im vorliegenden Fall nicht bestanden, habe die Klägerin doch nicht nur ihre gesamte Lehrzeit bei der Gemeinschuldnern absolviert, sondern sei auch im Frühjahr 2004 nochmals bei dieser tätig gewesen. In Konstellationen, in denen Arbeitsverhältnisse von nur kurzer Unterbrechungsdauer geprägt seien und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Zweifel an den Fähigkeiten des Arbeitnehmers ergeben, habe die Regelung des Kollektivvertrags über den Probemonat keinen Anwendungsbereich. Ein allenfalls nur kurzfristig bestehender Bedarf nach einer Arbeitskraft hätte durch ein befristetes Dienstverhältnis oder einen Arbeitsvertrag zum vorübergehenden Bedarf gemäß Paragraph 20, Absatz 5, AngG befriedigt werden können. Im vorliegenden Fall habe die erste Zeit des (neuen) Dienstvertrags eindeutig weder einer „Probe", einem „Kennenlernen" oder der „Prüfung der Eignung" gedient, sodass ein unbefristetes Dienstverhältnis ohne die Vereinbarung einer Probezeit zustandegekommen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Nach dem Wortlaut der kollektivvertraglichen Bestimmung wäre jedes Dienstverhältnis innerhalb des ersten Monats jederzeit lösbar. Es bestehe auch kein Zweifel, dass mangels anderslautender Vereinbarung bei erstmaliger Begründung eines Arbeitsverhältnisses eine einmonatige Probezeit als vereinbart gelte. Dies sei jedoch nicht ohne Weiteres auf ein späteres, neuerliches Dienstverhältnis zwischen denselben Vertragspartnern zu übertragen. Das Erstgericht habe zutreffend den Zweck der Probezeit dargelegt. Dass eine Probezeit auch im Anschluss an ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden könne, habe der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 59/63 zu einem besonderen Sachverhalt ausgesprochen, in dem der Arbeitgeber feststellen habe wollen, ob sich Arbeitsweise und Arbeitseinstellung des Arbeitnehmers seit der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses gebessert haben. Ohne eine derartige besondere sachliche Rechtfertigung sei die Vereinbarung einer Probezeit grundsätzlich nur zu Beginn des erstmaligen Dienstverhältnisses möglich. Eine nach ihrem Wortlaut überschießende Regelung sei teleologisch zu reduzieren. Die kollektivvertragliche Regelung gelte daher bei aufeinanderfolgenden, inhaltlich gleichen Dienstverhältnissen nur für das erste, nicht aber für Folgedienstverhältnisse, sofern nicht besondere Umstände die neuerliche Erprobung erforderlich machten. Derartige Umstände habe die Beklagte gar nicht behauptet. Es sei auch nicht Sinn und Zweck der Probezeit, die Zeit bis zu einer absehbaren Konkurseröffnung zu überbrücken und dafür eine erleichterte Lösbarkeit des Dienstverhältnisses zu gewährleisten. Die Probezeit diene nicht der Umgehung arbeitsrechtlicher Beendigungsvorschriften. Zutreffend habe das Erstgericht bereits auf die Möglichkeiten der Vereinbarung eines Dienstverhältnisses für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs oder eines befristeten Dienstverhältnisses hingewiesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, da zur Auslegung der einschlägigen Bestimmung des Kollektivvertrags in Bezug auf gleichartige, aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.