Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht im Hinblick auf die klare und eindeutige Regelung des Kollektivvertrages als nicht zulässig.
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist entgegen den den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Kommt der Auslegung von Kollektivvertragsbestimmungen doch regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0109942). Es wäre nur dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO anzunehmen, wenn die Auslegung völlig klar und eindeutig wäre (vgl OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 74/03b). Davon kann aber hier auch im Hinblick auf die von der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes abweichende, ausführlich begründete Literaturmeinung nicht ausgegangen werden (vgl Schindler, Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag, 73).Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist entgegen den den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Kommt der Auslegung von Kollektivvertragsbestimmungen doch regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung zu vergleiche RIS-Justiz RS0109942). Es wäre nur dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anzunehmen, wenn die Auslegung völlig klar und eindeutig wäre vergleiche OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 74/03b). Davon kann aber hier auch im Hinblick auf die von der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes abweichende, ausführlich begründete Literaturmeinung nicht ausgegangen werden vergleiche Schindler, Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag, 73).
Die Revision ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages lauten wie folgt:
„IV: Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
1.) Der erste Monat gilt als Probemonat. Während des Probemonates kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden.
2.) ...
3.) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis aber nicht wegen des Endes einer Überlassung und frühestens am 5. Arbeitstag nach deren Ende kündigen; entgegenstehende Kündigungen sind rechtsunwirksam. ..
V.) Betriebszugehörigkeitrömisch fünf.) Betriebszugehörigkeit
1.) Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten, die nicht länger als 60 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
2.) Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.
3.) Karenzen ..."
Schindler (aaO, 73 vertritt nun unter Hinweis auf den Wortlaut des Art IV Z 1 des KV - „der erste Monat" - und Bezugnahme auf § 11 Abs 2 Z 4 AÜG die Rechtsansicht, dass nur das erste Monat der „erstmaligen" Beschäftigung bei einem bestimmten Überlasser gemeint sei. Bei einer neuerlichen Beschäftigung - unabhängig von der Dauer der Unterbrechung - könne nicht neuerlich ein Probemonat vereinbart werden. Jedenfalls sei aber dann, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis begründet werde, ein neuerliches Probemonat nur auf Grund einer Vereinbarung möglich und sei auch die Zusammenzurechnungsregel des Abschnittes V des Kollektivvertrages - Zusammenrechnung bei einer Unterbrechung von bloß 60 Tagen - zu beachten.Schindler (aaO, 73 vertritt nun unter Hinweis auf den Wortlaut des Artikel römisch vier, Ziffer eins, des KV - „der erste Monat" - und Bezugnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG die Rechtsansicht, dass nur das erste Monat der „erstmaligen" Beschäftigung bei einem bestimmten Überlasser gemeint sei. Bei einer neuerlichen Beschäftigung - unabhängig von der Dauer der Unterbrechung - könne nicht neuerlich ein Probemonat vereinbart werden. Jedenfalls sei aber dann, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis begründet werde, ein neuerliches Probemonat nur auf Grund einer Vereinbarung möglich und sei auch die Zusammenzurechnungsregel des Abschnittes römisch fünf des Kollektivvertrages - Zusammenrechnung bei einer Unterbrechung von bloß 60 Tagen - zu beachten.
§ 11 Abs 2 Z 4 AÜG sieht zwar nun vor, dass es unzulässig ist, ein Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung zu befristen. Dies bezieht sich aber nicht auf die Probezeit und auch nicht auf den Kollektivvertrag, sondern - wie sich schon aus der Überschrift des § 11 ergibt - auf „vertragliche" Vereinbarungen.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG sieht zwar nun vor, dass es unzulässig ist, ein Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung zu befristen. Dies bezieht sich aber nicht auf die Probezeit und auch nicht auf den Kollektivvertrag, sondern - wie sich schon aus der Überschrift des Paragraph 11, ergibt - auf „vertragliche" Vereinbarungen.
Wesentlich ist also die Auslegung des vorliegenden Kollektivvertrages. Diese ist entsprechend den §§ 6 und 7 ABGB wie bei einem Gesetz nach dem objektiven Inhalt, wie ihn der Leser des Textes entnehmen kann, vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0008807 sowie RIS-Justiz RS0010088 jeweils mwN, zuletzt etwa OGH 8 ObA 30/04a). Grundsätzlich ist dabei den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten und bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener den Vorzug zu geben, der diesen Anforderungen am meisten entspricht (vgl RIS-Justiz RS0008828 mwN, ähnlich RIS-Justiz RS0008897 mwN, zuletzt etwa 8 ObA 124/04z). Das Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien stellt auch regelmäßig einen Kompromiss beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen dar (vgl zuletzt OGH 17. 3. 2005, 8 ObA 126/04v). So wie in der Gesetzgebung ist es auch hier dann, wenn einer Seite die getroffene Regelung nicht als befriedigend erscheint, nicht Sache der Rechtsprechung dies zu ändern, sondern Aufgabe der Kollektivvertragsparteien (vgl RIS-Jusitz RS008880 mwN, zuletzt OGH 8 ObS 13/03z).Wesentlich ist also die Auslegung des vorliegenden Kollektivvertrages. Diese ist entsprechend den Paragraphen 6 und 7 ABGB wie bei einem Gesetz nach dem objektiven Inhalt, wie ihn der Leser des Textes entnehmen kann, vorzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0008807 sowie RIS-Justiz RS0010088 jeweils mwN, zuletzt etwa OGH 8 ObA 30/04a). Grundsätzlich ist dabei den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten und bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener den Vorzug zu geben, der diesen Anforderungen am meisten entspricht vergleiche RIS-Justiz RS0008828 mwN, ähnlich RIS-Justiz RS0008897 mwN, zuletzt etwa 8 ObA 124/04z). Das Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien stellt auch regelmäßig einen Kompromiss beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen dar vergleiche zuletzt OGH 17. 3. 2005, 8 ObA 126/04v). So wie in der Gesetzgebung ist es auch hier dann, wenn einer Seite die getroffene Regelung nicht als befriedigend erscheint, nicht Sache der Rechtsprechung dies zu ändern, sondern Aufgabe der Kollektivvertragsparteien vergleiche RIS-Jusitz RS008880 mwN, zuletzt OGH 8 ObS 13/03z).
Eine Einschränkung des Probemonates auf ein „erstes" Arbeitsverhältnis findet sich jedoch im Kollektivvertrag in der Bestimmung des Art IV Z 1 nicht. Vielmehr ergibt sich schon aus den folgenden Ziffern dieses Kollektivvertrages - wie etwa der Verpflichtung zur Ausfolgung eines Dienstzettels, dass dies wohl bei jedem neuen Arbeitsverhältnis zum Tragen kommt. Die folgende Z 3 zeigt auch, dass sich die Kollektivvertragsparteien offensichtlich des Problems der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bewusst waren und hier eben nur für die Frage der Kündigung eine Regelung getroffen haben.Eine Einschränkung des Probemonates auf ein „erstes" Arbeitsverhältnis findet sich jedoch im Kollektivvertrag in der Bestimmung des Artikel römisch vier, Ziffer eins, nicht. Vielmehr ergibt sich schon aus den folgenden Ziffern dieses Kollektivvertrages - wie etwa der Verpflichtung zur Ausfolgung eines Dienstzettels, dass dies wohl bei jedem neuen Arbeitsverhältnis zum Tragen kommt. Die folgende Ziffer 3, zeigt auch, dass sich die Kollektivvertragsparteien offensichtlich des Problems der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bewusst waren und hier eben nur für die Frage der Kündigung eine Regelung getroffen haben.
Was nun die Bestimmung des Art V Z 1 der KV anlangt, so stellt diese auf die „Ansprüche des Arbeitnehmers" ab. Die Frage, ob aber nun ein Probemonat bei einem weiteren Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, ist keine Frage bloß eines „Anspruches" des Arbeitnehmers, sondern berechtigt ja sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Auflösung. Wörtlich genommen könnte die Rechtsansicht, dass Art V Z 1 KV über die Zusammenrechnung der Dienstzeiten für „Ansprüche" des Arbeitnehmers auch für die Anwendbarkeit der Regelungen über den Probemonat heranzuziehen sei, bedeuten, dass dem Arbeitnehmer dann nicht der im KV durch den Probemonat festgelegte Anspruch zustünde, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufzulösen. Genau dies ist aber offensichtlich mit dieser Bestimmung nicht beabsichtigt. Dies zeigt sich doch aus der folgenden Z 2 des Art V des KV, wonach die Zusammenrechnung dann zu entfallen hat, wenn eine vom Arbeitnehmer „verschuldete" Auflösung vorliegt - etwa eine verschuldete Entlassung.Was nun die Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer eins, der KV anlangt, so stellt diese auf die „Ansprüche des Arbeitnehmers" ab. Die Frage, ob aber nun ein Probemonat bei einem weiteren Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, ist keine Frage bloß eines „Anspruches" des Arbeitnehmers, sondern berechtigt ja sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Auflösung. Wörtlich genommen könnte die Rechtsansicht, dass Artikel römisch fünf, Ziffer eins, KV über die Zusammenrechnung der Dienstzeiten für „Ansprüche" des Arbeitnehmers auch für die Anwendbarkeit der Regelungen über den Probemonat heranzuziehen sei, bedeuten, dass dem Arbeitnehmer dann nicht der im KV durch den Probemonat festgelegte Anspruch zustünde, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufzulösen. Genau dies ist aber offensichtlich mit dieser Bestimmung nicht beabsichtigt. Dies zeigt sich doch aus der folgenden Ziffer 2, des Artikel römisch fünf, des KV, wonach die Zusammenrechnung dann zu entfallen hat, wenn eine vom Arbeitnehmer „verschuldete" Auflösung vorliegt - etwa eine verschuldete Entlassung.
Insgesamt ist also davon auszugehen, dass sich die Bestimmung des Art V Z 1 des KV (Zusammenrechnungsregel) auf dienstzeitabhängige „Ansprüche des Arbeitnehmers", nicht aber auf die Frage, für welche Arbeitsverhältnisse der KV ein Probemonat festlegt (vgl Art IV Z 1 des KV), bezieht.Insgesamt ist also davon auszugehen, dass sich die Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer eins, des KV (Zusammenrechnungsregel) auf dienstzeitabhängige „Ansprüche des Arbeitnehmers", nicht aber auf die Frage, für welche Arbeitsverhältnisse der KV ein Probemonat festlegt vergleiche , Artikel römisch vier, Ziffer eins, des KV), bezieht.
Inwieweit eine Vorgehensweise, bei der der Arbeitgeber systematisch Arbeitsverhältnisse in der Probezeit auflöst, um sie dann erneut zu begründen, gegen § 879 ABGB verstößt, bedarf hier keiner Erörterung, weil der Kläger das erste Arbeitsverhältnis ja von sich aus gelöst hat und im Übrigen auch in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt wurde.Inwieweit eine Vorgehensweise, bei der der Arbeitgeber systematisch Arbeitsverhältnisse in der Probezeit auflöst, um sie dann erneut zu begründen, gegen Paragraph 879, ABGB verstößt, bedarf hier keiner Erörterung, weil der Kläger das erste Arbeitsverhältnis ja von sich aus gelöst hat und im Übrigen auch in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt wurde.
Im Ergebnis war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.