Rechtssatz RS0120276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120276
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Norm
KollV für Arbeitskräfteüberlassung ArtV Z1
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art V Z 1 des KV (Zusammenrechnungsregel) bezieht sich auf dienstzeitabhängige „Ansprüche des Arbeitnehmers", nicht aber auf die Frage, für welche Arbeitsverhältnisse der KV ein Probemonat festlegt.Die Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer eins, des KV (Zusammenrechnungsregel) bezieht sich auf dienstzeitabhängige „Ansprüche des Arbeitnehmers", nicht aber auf die Frage, für welche Arbeitsverhältnisse der KV ein Probemonat festlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120276
Dokumentnummer
JJR_20050908_OGH0002_008OBA00042_05T0000_001