Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hat der Oberste
Gerichtshof in der Entscheidung vom 29.August 1990, 9 Ob S 15/90
(= RdW 1990, 412 (zustimmend Andexlinger 410 f) = ZAS 1991, 25
(zustimmend Tomandl 1 ff) = DRdA 1991, 233 (zustimmend
Grömmer-Oberhofer) = WBl 1990, 378 = EvBl 1991/3) klar zum Ausdruck gebracht, daß auf den in § 10 Abs 1 UrlG geregelten Anspruch auf Urlaubsabfindung gewährter Urlaub generell voll anzurechnen ist. Der Unterfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit wurde in den Entscheidungsgründen nur deswegen besonders hervorgehoben, weil dort die Anwendung der in der Entscheidung abgelehnten Berechnungsmethode zu einer besonders krassen Besserstellung des Arbeitnehmers führt, der bereits einen Teil des Jahresurlaubes verbraucht hat. In diesem Sinne wurde die Entscheidung auch von deren Kommentatoren verstanden (siehe Andexlinger, neue Judikatur zur Urlaubsabfindung, aaO 411; Schrank, Urlaubsabfindung nach teilweisem Urlaubsverbrauch, ecolex 1991, 41 f (42 und Anm 6); Tomandl, Kommt Bewegung in das Urlaubsrecht? aaO 2; Grömmer-Oberhofer, aaO 236).Grömmer-Oberhofer) = WBl 1990, 378 = EvBl 1991/3) klar zum Ausdruck gebracht, daß auf den in Paragraph 10, Absatz eins, UrlG geregelten Anspruch auf Urlaubsabfindung gewährter Urlaub generell voll anzurechnen ist. Der Unterfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit wurde in den Entscheidungsgründen nur deswegen besonders hervorgehoben, weil dort die Anwendung der in der Entscheidung abgelehnten Berechnungsmethode zu einer besonders krassen Besserstellung des Arbeitnehmers führt, der bereits einen Teil des Jahresurlaubes verbraucht hat. In diesem Sinne wurde die Entscheidung auch von deren Kommentatoren verstanden (siehe Andexlinger, neue Judikatur zur Urlaubsabfindung, aaO 411; Schrank, Urlaubsabfindung nach teilweisem Urlaubsverbrauch, ecolex 1991, 41 f (42 und Anmerkung 6); Tomandl, Kommt Bewegung in das Urlaubsrecht? aaO 2; Grömmer-Oberhofer, aaO 236).
Obwohl der Oberste Gerichtshof dies in der inzwischen ergangenen Entscheidung 9 Ob 1015/91 auch noch ausdrücklich ausgesprochen hat, war die Revision nicht als unzulässig zurückzuweisen, weil - wie sich aus der Begründung des Berufungsgerichtes zur Frage der Zulässigkeit der Revision ergibt - offenbar zur völligen Klarstellung der vom Obersten Gerichtshof zur Höhe der Urlaubsabfindung bei teilweisem Urlaubsverbrauch nunmehr vertretenen Rechtsauffassung auch die ausdrückliche Stellungnahme zu einem Fall erforderlich ist, in dem die Urlaubsabfindung erst für ein späteres Urlaubsjahr gebührt.
Der somit zwar zulässigen, aber nicht berechtigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.