Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht - über die erstgerichtlichen Feststellungen hinausgehend - festgestellt habe, der Kläger habe am 30. 4. 2000 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, er höre auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht, das die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen und die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz gebilligt hat, den von der Beklagten behaupteten vorzeitigen Austritt des Klägers selbst für den Fall verneint, dass der Kläger die von der Beklagten behauptete Erklärung abgegeben habe.
Ob ein Verhalten bzw eine bestimmte Äußerung eines Arbeitnehmers als konkludente Austrittserklärung zu werten ist, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist und daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein, und zwar unabhängig davon, ob man nun von der von der Beklagten behaupteten Erklärung des Klägers ausgeht oder nicht. Eine konkludente Willenserklärung im von der Beklagten behaupteten Sinn könnte nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Klägers ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) im Sinne der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden müsste. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dies sei unter den gegebenen Umständen nicht der Fall, weil selbst die von der Beklagten behauptete Erklärung des Klägers zwanglos auch als Kündigung verstanden werden könne, ist jedenfalls nicht unvertretbar, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.Ob ein Verhalten bzw eine bestimmte Äußerung eines Arbeitnehmers als konkludente Austrittserklärung zu werten ist, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist und daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein, und zwar unabhängig davon, ob man nun von der von der Beklagten behaupteten Erklärung des Klägers ausgeht oder nicht. Eine konkludente Willenserklärung im von der Beklagten behaupteten Sinn könnte nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Klägers ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (Paragraph 863, ABGB) im Sinne der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden müsste. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dies sei unter den gegebenen Umständen nicht der Fall, weil selbst die von der Beklagten behauptete Erklärung des Klägers zwanglos auch als Kündigung verstanden werden könne, ist jedenfalls nicht unvertretbar, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.
Geht man aber mit dem Berufungsgericht davon aus, dass die Erklärung nicht (zweifelsfrei) als Austrittserklärung zu werten war, ist naturgemäß auch seine Rechtsauffassung nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die insofern eben nicht eindeutige Erklärung ohne weitere Aufklärung als Austrittserklärung zu behandeln. Aus der Entscheidung 7 Ob 662/87, aus der die Beklagte eine Aufklärungs- (bzw eine Behauptungs- und Beweispflicht) des Klägers ableiten will, ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil darin - wie die Beklagte selbst ausführt - eine Behauptungs- und Beweispflicht des Erklärenden für den Fall angenommen wird, dass er sich auf eine Parteienvereinbarung beruft, die vom nicht zweifelhaften objektiven Aussagewert abweicht. Davon kann aber aus den dargelegten Gründen hier nicht die Rede sein.
Soweit sich die Beklagte auf den Wortlaut der Beilage ./10 stützt, ist ihr primär entgegenzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung nicht auf der Grundlage von Beweismitteln sondern auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erfolgen hat. Zudem vermag auch die Beilage ./10 die von der Beklagten daraus gezogenen Schlüsse nicht zu rechtfertigen, weil darin - soweit die Kammer für Arbeiter und Angestellte von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Austritt spricht - ganz offenkundig auf die von der Beklagten bei der Abmeldung des Klägers angegebene Beendigungsart Bezug genommen wird. Dies wird umso mehr deutlich, als im weiteren Text des Schreibens von Erklärungen und Verhaltensweisen des Geschäftsführers der Beklagten die Rede ist, aus denen ersichtlich sei, dass der Geschäftsführer ab sofort auf eine Arbeitsleistung des Klägers verzichtet habe. Daraus wird schließlich der Schluss gezogen, dass kein unberechtigter vorzeitiger Austritt des Klägers vorliege sondern von einer fristwidrigen Arbeitgeberkündigung auszugehen sei.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Von einer „Überraschungsentscheidung" kann keine Rede sein, zumal der Kläger der Behauptung der Beklagten, er habe (schlüssig) seinen Austritt erklärt, immer entgegengetreten ist.