Nach dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrages verzichteten die Vertragsparteien zulässigerweise (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1116 mwN) auf eine Kündigung für die ersten fünf Jahre. Die Wirkung des Kündigungsverzichtes sollte jedoch keine unbedingte sein. Für den Fall, daß den Mietern die Betriebsstättengenehmigung nicht rechtswirksam oder nur unter bestimmten behördlichen Auflagen erteilt werde, sollten sie zur Kündigung berechtigt sein. Nach § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit unter anderem der Nachbarn oder der Kunden oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Es ist nicht strittig, daß die klagende Partei für ihren Betrieb in den gemieteten Geschäftsräumen einer Betriebsstättengenehmigung bedurfte. Die Antragstellung bei der Behörde oblag der klagenden Partei. Ein solcher Antrag wurde jedoch nie gestellt. Nach den Behauptungen der klagenden Partei könnte die erforderliche behördliche Betriebsstättengenehmigung im Hinblick auf die Art und Menge der in ihrem Betrieb gelagerten Lacke und Verdünnungsmittel, insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen, gar nicht oder doch nur unter solchen behördlichen Auflagen erteilt werden, die die Ausübung des Betriebsgegenstandes wirtschaftlich unmöglich machten. Ob die Aussichtslosigkeit, eine behördliche Genehmigung überhaupt oder unter wirtschaftlich vertretbaren Auflagen zu erhalten, für die Annahme des vereinbarten Bedingungseintrittes genügt, ist eine Frage der Vertragsauslegung (vgl. Knüttel, Erfolgs- und Nichterfolgsfiktion bei der Bedingung in JBl. 1976, 613 f., insbesondere 615; Ehrenzweig, System2 I/1 243). Der objektive Aussagewert einer Willenserklärung ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu ermitteln. Ist danach der objektive Aussagewert nicht zweifelhaft, muß derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt (vgl. Koziol-Welser7 I 85; Rummel in Rummel ABGB, Rdz 23 zu § 914; MietSlg. 30.124/19; MietSlg. 30.125). Im vorliegenden Fall kann es nach dem Wortlaut der Ausnahmeregelung vom Kündigungsverzicht (nicht rechtswirksam erteilt .... behördliche Auflagen) nicht zweifelhaft sein, daß eine behördliche Entscheidung über die Betriebsstättengenehmigung vorliegen muß. Umstände, aus denen sich eine andere Parteienabsicht ergäbe, wurden nicht einmal behauptet. Mangels solcher Behauptungen und weil Bedingungen grundsätzlich genau erfüllt werden müssen (§ 699 ABGB), kann sich die klagende Partei nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Erhalt einer behördlichen Genehmigung nicht oder nur unter wirtschaftlich untragbaren Auflagen möglich gewesen wäre. Entgegen ihrer Meinung liegt auch eine Vertragslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht vor. Bei der ergänzenden Auslegung geht es um die Lösung von Problemfällen in der Vertragsabwicklung, für die die Vertragschließenden weder nach dem objektiv maßgeblichen Wortlaut noch durch übereinstimmenden Willen etwas geregelt haben (Rummel aaO Rdz 9). Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien einen Kündigungsverzicht für fünf Jahre vereinbart und gerade für den Fall des Nichterhaltes einer behördlichen Genehmigung für den Betrieb der klagenden Partei eine Regelung getroffen. Eine vom maßgeblichen objektiven Wortlaut dieser Regelung abweichende Korrektur ist nicht Aufgabe der Vertragsergänzung.Nach dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrages verzichteten die Vertragsparteien zulässigerweise vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 1116, mwN) auf eine Kündigung für die ersten fünf Jahre. Die Wirkung des Kündigungsverzichtes sollte jedoch keine unbedingte sein. Für den Fall, daß den Mietern die Betriebsstättengenehmigung nicht rechtswirksam oder nur unter bestimmten behördlichen Auflagen erteilt werde, sollten sie zur Kündigung berechtigt sein. Nach Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit unter anderem der Nachbarn oder der Kunden oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Es ist nicht strittig, daß die klagende Partei für ihren Betrieb in den gemieteten Geschäftsräumen einer Betriebsstättengenehmigung bedurfte. Die Antragstellung bei der Behörde oblag der klagenden Partei. Ein solcher Antrag wurde jedoch nie gestellt. Nach den Behauptungen der klagenden Partei könnte die erforderliche behördliche Betriebsstättengenehmigung im Hinblick auf die Art und Menge der in ihrem Betrieb gelagerten Lacke und Verdünnungsmittel, insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen, gar nicht oder doch nur unter solchen behördlichen Auflagen erteilt werden, die die Ausübung des Betriebsgegenstandes wirtschaftlich unmöglich machten. Ob die Aussichtslosigkeit, eine behördliche Genehmigung überhaupt oder unter wirtschaftlich vertretbaren Auflagen zu erhalten, für die Annahme des vereinbarten Bedingungseintrittes genügt, ist eine Frage der Vertragsauslegung vergleiche Knüttel, Erfolgs- und Nichterfolgsfiktion bei der Bedingung in JBl. 1976, 613 f., insbesondere 615; Ehrenzweig, System2 I/1 243). Der objektive Aussagewert einer Willenserklärung ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu ermitteln. Ist danach der objektive Aussagewert nicht zweifelhaft, muß derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt vergleiche Koziol-Welser7 römisch eins 85; Rummel in Rummel ABGB, Rdz 23 zu Paragraph 914,; MietSlg. 30.124/19; MietSlg. 30.125). Im vorliegenden Fall kann es nach dem Wortlaut der Ausnahmeregelung vom Kündigungsverzicht (nicht rechtswirksam erteilt .... behördliche Auflagen) nicht zweifelhaft sein, daß eine behördliche Entscheidung über die Betriebsstättengenehmigung vorliegen muß. Umstände, aus denen sich eine andere Parteienabsicht ergäbe, wurden nicht einmal behauptet. Mangels solcher Behauptungen und weil Bedingungen grundsätzlich genau erfüllt werden müssen (Paragraph 699, ABGB), kann sich die klagende Partei nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Erhalt einer behördlichen Genehmigung nicht oder nur unter wirtschaftlich untragbaren Auflagen möglich gewesen wäre. Entgegen ihrer Meinung liegt auch eine Vertragslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht vor. Bei der ergänzenden Auslegung geht es um die Lösung von Problemfällen in der Vertragsabwicklung, für die die Vertragschließenden weder nach dem objektiv maßgeblichen Wortlaut noch durch übereinstimmenden Willen etwas geregelt haben (Rummel aaO Rdz 9). Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien einen Kündigungsverzicht für fünf Jahre vereinbart und gerade für den Fall des Nichterhaltes einer behördlichen Genehmigung für den Betrieb der klagenden Partei eine Regelung getroffen. Eine vom maßgeblichen objektiven Wortlaut dieser Regelung abweichende Korrektur ist nicht Aufgabe der Vertragsergänzung.
Liegen somit die Voraussetzungen für eine vorzeitige Kündigung nicht vor, erübrigt sich eine Stellungnahme zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den Mietern. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.