Rechtssatz RS0017437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017437
Geschäftszahl
1Ob689/84; 7Ob662/87
Entscheidungsdatum
29.10.1987
Rechtssatz
Vereitelt (ausgefallen) ist eine vereinbarte Bedingung nicht nur dann, wenn ihr Eintritt unmöglich geworden ist; es ist vielmehr durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu ermitteln, ob die Bedingung als erfüllt oder ausgefallen anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 689/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 689/84
- 7 Ob 662/87
Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 662/87
nur: Es ist vielmehr durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu ermitteln, ob die Bedingung als erfüllt oder ausgefallen anzusehen ist. (T1) Beisatz: Hier: Ob die Aussichtslosigkeit, eine behördliche Genehmigung überhaupt oder unter wirtschaftlich vertretbaren Auflagen zu erhalten, für die Annahme des vereinbarten Bedingungseintrittes genügt, ist eine Frage der Vertragsauslegung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017437
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00689_8400000_001