Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist zulässig. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit gegenüber der beklagten Gemeinde über das Gesetz hinausgehende Ansprüche durch Betriebsübung bei Beamten entstehen können, die im Rahmen des Gesetzes über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke zugewiesen werden, liegt nicht vor.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist im Hinblick auf die übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mehr einzugehen (Mayr in Rechberger ZPO § 42 JN Rz 11 mwN; RIS-Justiz RS0035572).Auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist im Hinblick auf die übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mehr einzugehen (Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 42, JN Rz 11 mwN; RIS-Justiz RS0035572).
Unstrittig findet auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Klägers das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994) Anwendung. Die DO 1994 enthält auch Regelungen über die Arbeitszeit (§ 26 ff DO 1994).Unstrittig findet auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Klägers das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994) Anwendung. Die DO 1994 enthält auch Regelungen über die Arbeitszeit (Paragraph 26, ff DO 1994).
Mit dem Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke (Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetz, LGBl 1999/17) wurden unter anderem Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe der Wiener Linien GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen. Dienstgeber ist weiter die Gemeinde Wien (RIS-Justiz RS0116553). Zufolge § 1 Abs 4 dieses Gesetzes tritt durch die Zuweisung in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein (dazu auch § 5 des Wiener-Zuweisungsgesetzes, LGBl 2007/29). Nach § 4a dieses Gesetzes finden auf die den Verkehrsbetrieben zugewiesenen Bediensteten dieselben auf Grundlage des § 19 Abs 1 und 2 Arbeitsruhegesetz vereinbarten Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes Anwendung, wie sie in einem für einen im Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Verkehrsbetrieb stehenden Arbeitnehmer geltenden kundgemachten Kollektivvertrag vorgesehen sind. Eine Berufung auf einen derartigen Kollektivvertrag ist nicht erfolgt, sodass schon deshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (RIS-Justiz RS0085629 mwN, zuletzt etwa 8 ObA 106/06f).Mit dem Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke (Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetz, LGBl 1999/17) wurden unter anderem Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe der Wiener Linien GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen. Dienstgeber ist weiter die Gemeinde Wien (RIS-Justiz RS0116553). Zufolge Paragraph eins, Absatz 4, dieses Gesetzes tritt durch die Zuweisung in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein (dazu auch Paragraph 5, des Wiener-Zuweisungsgesetzes, LGBl 2007/29). Nach Paragraph 4 a, dieses Gesetzes finden auf die den Verkehrsbetrieben zugewiesenen Bediensteten dieselben auf Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins und 2 Arbeitsruhegesetz vereinbarten Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes Anwendung, wie sie in einem für einen im Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Verkehrsbetrieb stehenden Arbeitnehmer geltenden kundgemachten Kollektivvertrag vorgesehen sind. Eine Berufung auf einen derartigen Kollektivvertrag ist nicht erfolgt, sodass schon deshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (RIS-Justiz RS0085629 mwN, zuletzt etwa 8 ObA 106/06f).
Die Bestimmungen über die Arbeitsruhe finden sich im Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (LGBl 1998/49 in der jeweils geltenden Fassung) im Abschnitt 6a, jedoch nur für die in den Dienststellen der Gemeinde Wien eingesetzten Arbeitnehmer (§ 1 Abs 2 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998). Hingegen sind von dem Arbeitsruhegesetz zufolge § 1 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 Arbeitsverhältnisse aller Art, also auch Beamte, erfasst, soweit sie in Betrieben unter anderem eines Landes beschäftigt sind (zur Kompetenz: RIS-Justiz RS0113369 sowie RS0113370).Die Bestimmungen über die Arbeitsruhe finden sich im Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (LGBl 1998/49 in der jeweils geltenden Fassung) im Abschnitt 6a, jedoch nur für die in den Dienststellen der Gemeinde Wien eingesetzten Arbeitnehmer (Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998). Hingegen sind von dem Arbeitsruhegesetz zufolge Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Arbeitsverhältnisse aller Art, also auch Beamte, erfasst, soweit sie in Betrieben unter anderem eines Landes beschäftigt sind (zur Kompetenz: RIS-Justiz RS0113369 sowie RS0113370).
Der Kläger behauptet nun gar nicht, dass aus den dienstrechtlichen Vorschriften der geltend gemachte Anspruch ableitbar wäre, sondern stützt sich auf eine einzelvertragliche Ergänzung durch eine Betriebsübung.
Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen eines offentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses nur soweit entstehen können, wie dies das Gesetz vorsieht (VwGH Zl 2006/12/0150; VwGH 99/12/0166 uva; Rebhahn, Vertrauensschutz in gesetzlich determinierten Dienstverhältnissen DrdA 2002, 202 f; Brodil, Entgeltgestaltung im ausgegliederten Unternehmen, in Brodil, Ausgliederungen 73 f). Geht es im Ergebnis doch auch darum, inwieweit budgetäre Belastungen auf eine demokratische Willensbildung in einem Gesetzgebungsverfahren zurückgeführt werden können.
Der Oberste Gerichtshof hat nun ausgesprochen, dass - falls überhaupt zulässig - zusätzliche privatrechtliche Entlohnungsvereinbarungen, jedenfalls einer ausdrücklichen Genehmigung durch das zuständige Organ bedürfen und eine stillschweigende Genehmigung durch Dulden einer gesetzwidrigen Vorgangsweise nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0112291 mwN; eine andere Frage ist, inwieweit ein Dritter gesonderte Zusagen macht - RIS-Justiz RS0037906; vgl auch § 5 Abs 4 des Wiener-Zuweisungsgesetzes oder § 9 BB-SozPG).Der Oberste Gerichtshof hat nun ausgesprochen, dass - falls überhaupt zulässig - zusätzliche privatrechtliche Entlohnungsvereinbarungen, jedenfalls einer ausdrücklichen Genehmigung durch das zuständige Organ bedürfen und eine stillschweigende Genehmigung durch Dulden einer gesetzwidrigen Vorgangsweise nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0112291 mwN; eine andere Frage ist, inwieweit ein Dritter gesonderte Zusagen macht - RIS-Justiz RS0037906; vergleiche auch Paragraph 5, Absatz 4, des Wiener-Zuweisungsgesetzes oder Paragraph 9, BB-SozPG).
Durch eine vom Kläger behauptete betriebliche Übung ist also bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen schon im Ansatz eine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber nicht möglich. Dies hat aber auch für im Rahmen des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes zugewiesene Beamte gegenüber der beklagten Gemeinde zu gelten. Legt dieses Gesetz doch in seinem § 1 Abs 4 ausdrücklich fest, dass sich an der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlichen Dienstrechtsverhältnis Beschäftigten nichts ändern soll.Durch eine vom Kläger behauptete betriebliche Übung ist also bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen schon im Ansatz eine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber nicht möglich. Dies hat aber auch für im Rahmen des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes zugewiesene Beamte gegenüber der beklagten Gemeinde zu gelten. Legt dieses Gesetz doch in seinem Paragraph eins, Absatz 4, ausdrücklich fest, dass sich an der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlichen Dienstrechtsverhältnis Beschäftigten nichts ändern soll.
Im Ergebnis war daher der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.