Rechtssatz RS0113370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113370
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Rechtssatz
Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind (hier: Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind), sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern insoweit die Kompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung fehlt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 215/99d
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 215/99d
Veröff: SZ 73/49
- 9 ObA 46/09v
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 46/09v
Vgl auch; nur: Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind, sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern insoweit die Kompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung fehlt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113370
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20000315_OGH0002_009OBA00215_99D0000_004