Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei seit 26.8.1977 verheiratet. Die Ehe wurde am 22.3.1990 geschieden. Die beklagte Partei, an der die Klägerin mit 20 % beteiligt war, betreibt einen Handel mit Baustoffen und Flachglas sowie das Hafner- und Fliesenlegergewerbe. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei wurde mit Entlassungsschreiben vom 19.2.1990 beendet.
Die Klägerin begehrte einen Betrag von 146.069,50 S brutto sA an Abfertigung, Urlaubsentschädigung (für 30 Werktage), Kündigungsentschädigung für den Zeitraum März bis Juni 1990 und aliquoten Sonderzahlungen und brachte vor, daß sie unberechtigt entlassen worden sei. Am 6.2.1990, als die Klägerin nach einem Krankenstand wieder die bisherigen Büroarbeiten verrichtete, seien ihr vom Geschäftsführer der beklagten Partei alle Buchhaltungsunterlagen weggenommen worden. Nach der Rückkehr aus der Mittagspause sei der Klägerin der Eintritt ins Geschäft verwehrt worden, weil das Schloß gewechselt worden sei und ihr Schlüssel nicht mehr gepaßt habe. Am 7.2.1990 sei sie um 9 Uhr wieder vor dem verschlossenen Geschäft gestanden und habe dann ihren Arbeitsplatz nicht mehr aufgesucht; sie habe dem Geschäftsführer der beklagten Partei, mit dem sie bis zur Scheidung in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe, immer wieder erklärt, daß sie arbeitsbereit sei. Sie sei aber vom Geschäftsführer der beklagten Partei niemals aufgefordert worden, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Das Entlassungsschreiben vom 19.2.1990 sei der Klägerin am 22.3.1990 zugegangen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei zu Recht erfolgt, weil die Klägerin verschiedene Krankenstände simuliert und ihre Arbeitszeit nicht eingehalten habe. Seit 6.2.1990 sei sie überhaupt nicht mehr zum Dienst erschienen. Weiters wandte die beklagte Partei aufrechnungsweise folgende Gegenforderungen ein: In der Zeit vom 12.2. bis 16.2.1990 habe wegen des unentschuldigten Fernbleibens der Klägerin eine andere Bürokraft beschäftigt werden müssen, wofür Kosten von 8.778 S entstanden seien. Des weiteren habe die Klägerin für ihre Tochter aus erster Ehe für Juli, August und September 1989 und für den gemeinsamen Sohn für Dezember 1989 zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen; daraus ergebe sich eine weitere Gegenforderung von 6.956,40 S.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von 84.671,06 S brutto sA abzüglich 2.939,10 S netto statt und sprach aus, daß die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen der beklagten Partei nicht zu Recht bestünden.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Nachdem die Klägerin bereits vorher im Verkaufslokal der beklagten Partei täglich mehrere Stunden Bürotätigkeiten verrichtet hatte, vereinbarte sie mit ihrem Ehemann, daß sie ab 1.9.1987 entsprechend ihrem tatsächlichen Aufgabengebiet mit einem Bruttogehalt von 5.005 S für eine 21-Stunden-Woche bei der Krankenkasse angemeldet werde. Die Tätigkeit der Klägerin umfaßte Buchhaltung, Bank- und Postwege, Telefondienst und Verkauf im Geschäftslokal sowie die Beaufsichtigung eines kaufmännischen Lehrlings. Die Klägerin war im Geschäft meist nur vormittags anwesend. Der Bürolehrling hatte einen Schlüssel, weshalb das pünktliche Erscheinen der Klägerin nicht notwendig war. Die Bank- und Postwege wurden zumeist vor der Mittagspause erledigt. Am Nachmittag waren im Büro meistens der Lehrling und der Geschäftsführer der beklagten Partei anwesend; nur bei Bedarf versah auch die Klägerin am Nachmittag Dienst.
Mit Schreiben vom 13.9.1989 schlug der von der Klägerin wegen ihrer Eheprobleme konsultierte Rechtsanwalt dem Geschäftsführer der beklagten Partei einen Vergleich für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung vor. Nach diesem Vergleichsvorschlag sollte die Klägerin bei der beklagten Partei ganztägig mit einem Gehalt von 15.000 S netto 14 mal jährlich angestellt werden. Daraufhin wurde die Klägerin ab November 1989 als Ganztagskraft mit einem Gehalt von 16.300 S brutto (ab Jänner 1990 16.845 S brutto) angemeldet. Eine Einigung über eine entsprechende ganztägige Beschäftigung der Klägerin kam nicht zustande, obwohl dies der Geschäftsführer der beklagten Partei immer wieder von der Klägerin verlangte. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, daß die Anmeldung als Ganztagskraft bei der Gebietskrankenkasse als erster Schritt zu einer Alimentierung für den Fall der Scheidung anzusehen sei und daß die Forderung ihres Ehegatten auf Einhaltung einer sich mit den Öffnungszeiten des Geschäftes (Montag bis Donnerstag 8 Uhr 30 bis 13 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr 30; Freitag 8 Uhr 30 bis 15 Uhr) deckenden Arbeitszeit eine Schikane sei. Die Klägerin hielt sich daher nicht an die Öffnungszeiten, sondern arbeitete im bisherigen Umfang (Halbtagsbeschäftigung) weiter. Zu diesem Zeitpunkt führte die Klägerin noch den ehelichen Haushalt und kümmerte sich um den gemeinsamen Sohn. Sie blieb bis zum 22.3.1990 in der Ehewohnung. Mit Schreiben vom 11.12.1989 forderte der Geschäftsführer der beklagten Partei die Klägerin auf, den Öffnungszeiten des Geschäftes entsprechende Arbeitszeiten einzuhalten, widrigenfalls er sie entlassen müsse. Vom 12.12.1989 bis 7.1.1990 war die Klägerin wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Nach ihrer Rückkehr verfaßte der Geschäftsführer der beklagten Partei ein mit 9.1.1990 datiertes Schreiben, in dem er die Arbeitszeiten der Klägerin mit Montag bis Donnerstag 8 Uhr 30 bis 13 Uhr und 13 Uhr 30 bis 17 Uhr und Freitag 8 Uhr 30 bis 13 Uhr und 13 Uhr 30 bis 15 Uhr 30 festlegte. Nicht festgestellt werden konnte, daß die Klägerin mit dieser Arbeitszeit einverstanden war. Sie hielt in der Folge diese Arbeitszeit auch nicht ein.
Vom 22.1.1990 bis 5.2.1990 war die Klägerin wegen einer gebrochenen Zehe neuerlich im Krankenstand. Als sie am 6.2.1990 wieder, wie gewohnt, ihre Tätigkeit bei der beklagten Partei aufnehmen wollte, mußte sie feststellen, daß ihr Schlüssel nicht mehr sperrte. Nach ca einer Viertelstunde kam das Lehrmädchen, sperrte auf und teilte der Klägerin mit, daß das Schloß geändert worden sei. Ca eine Stunde später erschien der Geschäftsführer der beklagten Partei und erklärte der Klägerin auf ihre Frage, warum ihr Schlüssel nicht mehr sperre, daß sie nie wieder einen Schlüssel bekommen werde; weiters nahm er der Klägerin die Buchhaltungsunterlagen, an denen sie gerade arbeitete, weg und sagte ihr, sie dürfe ab nun nur mehr Telefondienst verrichten. Nach der Mittagspause fand die Klägerin das Geschäft wieder versperrt vor, worauf sie nach Hause ging. Am 7.2.1990 in der Früh wartete die Klägerin einige Minuten vor dem versperrten Geschäft, ging dann weg und unternahm keinen weiteren Arbeitsversuch. Die Klägerin wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei, mit dem sie noch in der Ehewohnung zusammenlebte, weder aufgefordert, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, noch wegen ihres Nichterscheinens zur Arbeit zur Rede gestellt. Am 10.2.1990 fuhr die Klägerin mit ihrem Sohn in die Steiermark, um dort die Energieferien zu verbringen. Am 19.2.1990 nahm sie ihre Arbeit nicht wieder auf. Der Geschäftsführer der beklagten Partei sandte der Klägerin das mit diesem Tag datierte Entlassungsschreiben an die eheliche Wohnung und an die Anschrift des späteren Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten der Klägerin.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei die Nichteinhaltung der Arbeitszeiten nicht zum Anlaß einer Entlassung genommen habe; sein weiteres Verhalten ab 6.2.1990 - der Entzug des Geschäftsschlüssels und des Großteils der bisherigen Tätigkeit der Klägerin sowie die Unterlassung jeder Aufforderung, die Arbeit wieder aufzunehmen - könne auch unter Berücksichtigung des anhängigen Ehescheidungsverfahrens nur dahin gedeutet werden, daß er mit dem Nichterscheinen der Klägerin im Büro spätestens bis zur Klärung aller Ansprüche im Zuge des Scheidungsverfahrens einverstanden gewesen sei. Die Entlassung der Klägerin mit Schreiben vom 19.2.1990 sei daher verspätet gewesen. Der Klägerin stünden 22.675,96 S an Urlaubsentschädigung für 30 Werktage, 67.380 S an Kündigungsentschädigung für den Zeitraum bis einschließlich Juni 1990 sowie 4.615,06 S an aliquoten Sonderzahlungen zu; hievon sei die geleistete Urlaubsabfindung von 2.939,10 S netto in Abzug zu bringen.
Die Gegenforderung der beklagten Partei von 8.778 S für eine Ersatzkraft sei nicht berechtigt, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Urlaub der Klägerin mit dem gemeinsamen Sohn während der Energiewoche auch ohne formelle Urlaubsmeldung ganz offensichtlich zugestimmt habe. Zur weiteren Gegenforderung der beklagten Partei von 6.956,40 S seien keine Beweise vorgelegt worden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß die Abweisung des Mehrbegehrens von 61.398,44 S brutto sA auch in den Urteilsspruch aufgenommen wurde. Es unterließ eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Beweisrüge und führte dazu aus, daß die Entlassung durch den Geschäftsführer der beklagten Partei verspätet erfolgte; es sei daher unerheblich, ob die Klägerin ganztägig beschäftigt gewesen sei, wie ihre Arbeitszeit geregelt gewesen sei und ob sie bis zur Scheidung in der Ehewohnung geblieben sei. Unbekämpft stehe fest, daß die Klägerin nach ihrem Krankenstand vom 22.1. bis 5.2.1990 am 6.2.1990 ihre gewohnte Tätigkeit bei der beklagten Partei aufnehmen wollte, aber feststellen mußte, daß ihr Schlüssel nicht mehr sperrte; auch am 7.2.1990 habe sie das Geschäft versperrt vorgefunden, habe einige Minuten gewartet und dann keinen weiteren Arbeitsversuch mehr gestartet. Vom 10.2. bis 19.2.1990 habe sie mit ihrem Sohn die Energiewoche in der Steiermark verbracht. Das Entlassungsschreiben vom 19.2.1990 sei der Klägerin am 22.3.1990 zugegangen.
Die Ausführungen zu den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen im Zuge der Beweisrüge seien nicht gesetzmäßig, da sie nicht erkennen ließen, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht die von der Berufungswerberin gewünschten Feststellungen zu treffen gehabt hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.