Geschäftszahl
4Ob57/73 (4Ob58/73); 4Ob54/84; 9ObA46/93; 8ObA16/18p
Rechtssatz
Konnte der Dienstnehmer das Verhalten des Dienstgebers nur im Sinne eines Verzichtes auf weitere Arbeitsleistung deuten, dann darf vom Dienstnehmer auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Übung des redlichen Verkehrs oder der besonderen Treuepflicht eine besondere Initiative zur Klärung der Rechtslage verlangt werden; er kann in diesem Fall vielmehr damit rechnen, daß ihn der Dienstgeber entweder zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern oder aber das Dienstverhältnis auf die im Gesetz vorgesehene Art beenden werde.
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Unterlassung, Unterlassen, Dienstleistung, Dienstverweigerung, Verweigerung, Erklärung, Auslegung, Interpretation, Angestellte, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029674
Dokumentnummer
JJR_19730703_OGH0002_0040OB00057_7300000_002