Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 8. 2. 1988 bis 18. 12. 2007 als Maler beim Beklagten beschäftigt, wobei die Beschäftigungszeiten immer während der Wintermonate in jeweils 120 Tage nicht übersteigenden Zeiträumen unterbrochen waren, während derer der Kläger Arbeitslosenunterstützung bezog. Dies lief so ab, dass der Beklagte jeweils im Dezember, wenn keine Arbeit mehr vorhanden war, den Kläger aufforderte, „stempeln zu gehen“, dessen Ansprüche mit Ausnahme einer Abfertigung abrechnen und auszahlen ließ und diesen bei der Sozialversicherung abmeldete. Gleichzeitig teilte er dem Kläger immer mit, dass er im Frühjahr wieder anfangen könne. Der Beklagte rief den Kläger dann im Februar oder März des Folgejahres (zuletzt 2007) an, dass es wieder „los gehe“. Neben der Abrechnung händigte der Beklagte dem Kläger - alljährlich seit Beginn des Arbeitsverhältnisses - für das Arbeitsamt ein Schreiben aus, welches immer ähnlich lautete und im Jahr 2007 folgenden Inhalt hatte: „Letztes Dienstverhältnis: Firma: Peter K*****, Malermeister, *****, Tel ..., Handy ... (= Stampiglie). Von: 10. 4. 2007 Bis: 18. 12. 2007 Beschäftigt als: Malergeselle Arbeitsbeginn am: März 2008).“
Der Kläger erhielt im folgenden Frühjahr denselben Lohn wie zuletzt im Vorjahr, Vorrückungen wurden jeweils berücksichtigt.
Im Frühjahr 2008 wurde der Kläger vom Beklagten nicht wieder eingestellt.
Der Beklagte ließ dem Kläger eine Abfertigung im Umfang von zwei Monatsentgelten auszahlen, lehnte aber die darüber hinausgehende Abfertigungsforderung des Klägers, der unter Berufung auf eine mehr als 15-jährige Gesamtdienstzeit den sechsfachen Monatsentgeltbetrag begehrt, ab.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag dem Kollektivvertrag für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe, dessen Artikel XVIII auszugsweise, soweit hier relevant, lautet:Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag dem Kollektivvertrag für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe, dessen Artikel römisch achtzehn auszugsweise, soweit hier relevant, lautet:
„Abfertigung. a) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 mit folgenden Ergänzungen: Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich. ...“
Die Vorinstanzen gaben dem auf die Zahlung von sechs Monatsentgelten (abzüglich des bezahlten Teilbetrags) gerichteten Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht ging zutreffend von Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses aus, die aber wegen der schriftlich erteilten Wiedereinstellungszusagen einer Zusammenrechnung der Dienstzeiten nicht entgegenstünden. Es kann daher diesbezüglich und auch betreffend die Auslegung der oben genannten Kollektivvertrags-Bestimmung auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht ging zutreffend von Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses aus, die aber wegen der schriftlich erteilten Wiedereinstellungszusagen einer Zusammenrechnung der Dienstzeiten nicht entgegenstünden. Es kann daher diesbezüglich und auch betreffend die Auslegung der oben genannten Kollektivvertrags-Bestimmung auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).