Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob den Arbeitern der Beklagten für ihre Überstundenleistung am 8. Dezember 1990 ein Zuschlag von 100 % zum Entgelt zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG beigesetzte Bewertungsausspruch hätte allerdings unterbleiben müssen (§ 45 Abs 4 ASGG).Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob den Arbeitern der Beklagten für ihre Überstundenleistung am 8. Dezember 1990 ein Zuschlag von 100 % zum Entgelt zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Der im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG beigesetzte Bewertungsausspruch hätte allerdings unterbleiben müssen (Paragraph 45, Absatz 4, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die Bestimmung des Punktes XIV Z 9 Abs 3 des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (kurz Kollektivvertrag) differenziere hinsichtlich des Überstundenzuschlags (in unsachlicher Weise) einerseits zwischen Feiertagen, die auf Wochentage entfallen, an denen ansonsten gearbeitet worden wäre und anderseits solchen, an denen vereinbarungsgemäß nicht gearbeitet wird, und schließe damit Überstundentätigkeiten an solchen Feiertagen von der Gewährung eines 100 %igen Zuschlags aus, entgegenzuhalten, daß dieser Ansicht aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Gründen nicht beigepflichtet werden kann. Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der kollektivvertraglichen Regelung. Es ist davon auszugehen, daß der Kollektivvertrag einen Zuschlag schlechthin für Überstunden an Feiertagen, "die außerhalb der, für den entsprechenden Wochentag vereinbarten, normalen Arbeitszeit erbracht werden", gewährt. Eine Einschränkung erfolgt nur dahin, daß es sich um echte, außerhalb der ansonsten normalen Arbeitszeit liegende Überstunden handeln muß. Da aber, worauf die klagende Partei zu Recht hinweist, im Betrieb der Beklagten an Samstagen überhaupt keine "tägliche Normalarbeitszeit" vereinbart war, wurde am gegenständlichen Feiertag, der auf einen Wochentag fiel, bereits jede Überstunde außerhalb einer vereinbarten, normalen Tagesarbeitszeit erbracht, so daß sich dafür schlüssig eine vorgesehene Überstundenentlohnung mit einem Zuschlag von 100 % ergibt.Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die Bestimmung des Punktes römisch vierzehn Ziffer 9, Absatz 3, des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (kurz Kollektivvertrag) differenziere hinsichtlich des Überstundenzuschlags (in unsachlicher Weise) einerseits zwischen Feiertagen, die auf Wochentage entfallen, an denen ansonsten gearbeitet worden wäre und anderseits solchen, an denen vereinbarungsgemäß nicht gearbeitet wird, und schließe damit Überstundentätigkeiten an solchen Feiertagen von der Gewährung eines 100 %igen Zuschlags aus, entgegenzuhalten, daß dieser Ansicht aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Gründen nicht beigepflichtet werden kann. Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der kollektivvertraglichen Regelung. Es ist davon auszugehen, daß der Kollektivvertrag einen Zuschlag schlechthin für Überstunden an Feiertagen, "die außerhalb der, für den entsprechenden Wochentag vereinbarten, normalen Arbeitszeit erbracht werden", gewährt. Eine Einschränkung erfolgt nur dahin, daß es sich um echte, außerhalb der ansonsten normalen Arbeitszeit liegende Überstunden handeln muß. Da aber, worauf die klagende Partei zu Recht hinweist, im Betrieb der Beklagten an Samstagen überhaupt keine "tägliche Normalarbeitszeit" vereinbart war, wurde am gegenständlichen Feiertag, der auf einen Wochentag fiel, bereits jede Überstunde außerhalb einer vereinbarten, normalen Tagesarbeitszeit erbracht, so daß sich dafür schlüssig eine vorgesehene Überstundenentlohnung mit einem Zuschlag von 100 % ergibt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.