Rechtssatz RS0064159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064159
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Norm
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie PktXIV Z9 Abs3
Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, daß der KollV einen Zuschlag schlechthin für Überstunden an Feiertagen, "die außerhalb der, für den entsprechenden Wochentag vereinbarten, normalen Arbeitszeit erbracht werden", gewährt. Eine Einschränkung erfolgt nur dahin, daß es sich um echte, außerhalb der ansonsten normalen Arbeitszeit liegende Überstunden handeln muß. War in einem Betrieb überhaupt keine "tägliche Normalarbeitszeit" vereinbart, wurde an einem Feiertag, der auf einen Wochentag fiel, bereits jede Überstunde außerhalb einer vereinbarten, normalen Tagesarbeitszeit erbracht, so daß sich dafür schlüssig eine vorgesehene Überstundenentlohnung mit einem Zuschlag von einhundert Prozent ergibt. (§ 48 ASGG).Es ist davon auszugehen, daß der KollV einen Zuschlag schlechthin für Überstunden an Feiertagen, "die außerhalb der, für den entsprechenden Wochentag vereinbarten, normalen Arbeitszeit erbracht werden", gewährt. Eine Einschränkung erfolgt nur dahin, daß es sich um echte, außerhalb der ansonsten normalen Arbeitszeit liegende Überstunden handeln muß. War in einem Betrieb überhaupt keine "tägliche Normalarbeitszeit" vereinbart, wurde an einem Feiertag, der auf einen Wochentag fiel, bereits jede Überstunde außerhalb einer vereinbarten, normalen Tagesarbeitszeit erbracht, so daß sich dafür schlüssig eine vorgesehene Überstundenentlohnung mit einem Zuschlag von einhundert Prozent ergibt. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064159
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_009OBA00048_9200000_001