Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 24.387,-- sA als Ersatz für eine erbrachte Leistung aus der Kaskoversicherung. Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei, Ing. Alfonsie G***, habe ihren Privat-PKW am 7. März 1986 im Zuge einer von der beklagten Partei genehmigten Dienstfahrt vor dem Haus Graz, Karmeliterplatz 3, das im Eigentum der beklagten Partei stehe, abgestellt, wo der PKW durch eine Dachlawine erheblich beschädigt worden sei. Vor dem Haus seien keine Warnstangen aufgestellt gewesen. Die gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangene Schadenersatzforderung werde auf alle wie immer gearteten zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen gestützt. Insbesondere gründe sich der Anspruch auf die Risikohaftung des Arbeitgebers für Schäden am PKW des Arbeitnehmers, da sich die beklagte Partei durch die Genehmigung der Benützung des Privat-PKW einen Dienstwagen eingespart habe, für den sie das ausschließliche Risiko zu tragen gehabt hätte. Es handle sich bei diesem Schadensfall um einen arbeitsadäquaten Sachschaden, der typischerweise mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges verbunden sei.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 24.387,-- sA als Ersatz für eine erbrachte Leistung aus der Kaskoversicherung. Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei, Ing. Alfonsie G***, habe ihren Privat-PKW am 7. März 1986 im Zuge einer von der beklagten Partei genehmigten Dienstfahrt vor dem Haus Graz, Karmeliterplatz 3, das im Eigentum der beklagten Partei stehe, abgestellt, wo der PKW durch eine Dachlawine erheblich beschädigt worden sei. Vor dem Haus seien keine Warnstangen aufgestellt gewesen. Die gemäß Paragraph 67, VersVG auf die klagende Partei übergegangene Schadenersatzforderung werde auf alle wie immer gearteten zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen gestützt. Insbesondere gründe sich der Anspruch auf die Risikohaftung des Arbeitgebers für Schäden am PKW des Arbeitnehmers, da sich die beklagte Partei durch die Genehmigung der Benützung des Privat-PKW einen Dienstwagen eingespart habe, für den sie das ausschließliche Risiko zu tragen gehabt hätte. Es handle sich bei diesem Schadensfall um einen arbeitsadäquaten Sachschaden, der typischerweise mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges verbunden sei.
Die beklagte Partei wandte Unzulässigkeit des Rechtswegs und Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei sei Landesbeamtin, so daß der vermeintliche Anspruch aus der Risikohaftung gemäß § 1014 ABGB im Verwaltungsweg geltend zu machen sei. Hiezu habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes auf den Ersatz jenes Mehraufwands begrenzt sei, der dem Beamten notwendigerweise entstanden sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor, da die Verwendung des eigenen PKW für eine allfällige dienstliche Verrichtung nicht notwendig gewesen sei und Ing. G*** selbst das Verschulden am Schadensfall treffe. Im übrigen beantragte die beklagte Partei, die Klage abzuweisen. Ing. G*** sei als Landesbeamtin mit der Bauleitung an jenem Haus betraut gewesen, von dem angeblich eine Dachlawine abgegangen sei. Sie habe selbst die Anbringung von Halteverbotstafeln veranlaßt und es treffe sie selbst das alleinige Verschulden, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben nicht erfüllt habe.Die beklagte Partei wandte Unzulässigkeit des Rechtswegs und Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei sei Landesbeamtin, so daß der vermeintliche Anspruch aus der Risikohaftung gemäß Paragraph 1014, ABGB im Verwaltungsweg geltend zu machen sei. Hiezu habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, des Gehaltsgesetzes auf den Ersatz jenes Mehraufwands begrenzt sei, der dem Beamten notwendigerweise entstanden sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor, da die Verwendung des eigenen PKW für eine allfällige dienstliche Verrichtung nicht notwendig gewesen sei und Ing. G*** selbst das Verschulden am Schadensfall treffe. Im übrigen beantragte die beklagte Partei, die Klage abzuweisen. Ing. G*** sei als Landesbeamtin mit der Bauleitung an jenem Haus betraut gewesen, von dem angeblich eine Dachlawine abgegangen sei. Sie habe selbst die Anbringung von Halteverbotstafeln veranlaßt und es treffe sie selbst das alleinige Verschulden, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben nicht erfüllt habe.
Die klagende Partei stellte außer Streit, daß ihre Versicherungsnehmerin Beamtin der beklagten Partei sei und brachte ergänzend vor, daß es unerheblich sei, ob sich der am Vermögen Geschädigte in einem privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis befinde, zumal die grundsätzlich privatrechtliche Natur dieser Ansprüche nicht in Frage gestellt werden könne. Die Bestimmung des § 1014 ABGB sei hier analog anzuwenden. Das Erstgericht wies die Klage zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der auch auf das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip "der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" gestützte Anspruch der klagenden Partei ein Entgeltanspruch sei. Entgeltansprüche könne ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber aber nur in einem Verwaltungsverfahren erheben. Für die weitere Anspruchsgrundlage im Sinne der §§ 1295 ff ABGB sei das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig, da diesfalls das Arbeitsverhältnis zwischen Geschädigtem und Dienstgeber außer Betracht zu bleiben habe.Die klagende Partei stellte außer Streit, daß ihre Versicherungsnehmerin Beamtin der beklagten Partei sei und brachte ergänzend vor, daß es unerheblich sei, ob sich der am Vermögen Geschädigte in einem privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis befinde, zumal die grundsätzlich privatrechtliche Natur dieser Ansprüche nicht in Frage gestellt werden könne. Die Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB sei hier analog anzuwenden. Das Erstgericht wies die Klage zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der auch auf das in Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip "der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" gestützte Anspruch der klagenden Partei ein Entgeltanspruch sei. Entgeltansprüche könne ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber aber nur in einem Verwaltungsverfahren erheben. Für die weitere Anspruchsgrundlage im Sinne der Paragraphen 1295, ff ABGB sei das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig, da diesfalls das Arbeitsverhältnis zwischen Geschädigtem und Dienstgeber außer Betracht zu bleiben habe.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, daß der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig sei und führte aus, daß gemäß § 51 Abs 1 ASGG auch die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehenden Personen als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des ASGG anzusehen seien, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis stehende bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegeneinander geltend machen. Es sei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handle oder um solche, die nur im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften keine Regelung gefunden haben. Einem Beamten dürfe keine Weisung erteilt werden, seinen eigenen PKW zur Verrichtung der Dienstleistung beizustellen. Setze er eigene Sachmittel im Dienst ein, erbringe er freiwillig eine den Dienstgeber entlastende Mehrleistung. Die damit verbundene Verlagerung des Gefahrenrisikos auf ihn müsse er ohne diesbezügliche dienstrechtliche Verpflichtung nicht hinnehmen. Billige der Arbeitgeber sohin den freiwilligen Sachmitteleinsatz des Beamten, trete neben das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eine privatrechtliche Vereinbarung über den Einsatz dieser Mittel. Habe der Arbeitgeber die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges des Beamten zur Dienstverrichtung durch Bestätigung des dienstlichen Interesses gebilligt, treffe ihn die vertragliche Risikohaftung wegen der Tätigkeit des Beamten im fremden Interesse nach § 1014 ABGB. Für diesen Anspruch sei der Rechtsweg zulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt.Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, daß der Rekurs nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig sei und führte aus, daß gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ASGG auch die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehenden Personen als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des ASGG anzusehen seien, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis stehende bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegeneinander geltend machen. Es sei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handle oder um solche, die nur im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften keine Regelung gefunden haben. Einem Beamten dürfe keine Weisung erteilt werden, seinen eigenen PKW zur Verrichtung der Dienstleistung beizustellen. Setze er eigene Sachmittel im Dienst ein, erbringe er freiwillig eine den Dienstgeber entlastende Mehrleistung. Die damit verbundene Verlagerung des Gefahrenrisikos auf ihn müsse er ohne diesbezügliche dienstrechtliche Verpflichtung nicht hinnehmen. Billige der Arbeitgeber sohin den freiwilligen Sachmitteleinsatz des Beamten, trete neben das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eine privatrechtliche Vereinbarung über den Einsatz dieser Mittel. Habe der Arbeitgeber die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges des Beamten zur Dienstverrichtung durch Bestätigung des dienstlichen Interesses gebilligt, treffe ihn die vertragliche Risikohaftung wegen der Tätigkeit des Beamten im fremden Interesse nach Paragraph 1014, ABGB. Für diesen Anspruch sei der Rechtsweg zulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung (§ 521 a Abs 1 Z 3 ZPO), dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung (Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.