Rechtssatz RS0059782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059782
Entscheidungsdatum
16.11.1988
Rechtssatz
Eine Prüfung der Frage, ob dem Beamten ein Aufwandsersatz nach § 20 GehG gebührt hätte, ist den ordentlichen Gerichten, die insoweit nicht dazu berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, jedenfalls versagt.Eine Prüfung der Frage, ob dem Beamten ein Aufwandsersatz nach Paragraph 20, GehG gebührt hätte, ist den ordentlichen Gerichten, die insoweit nicht dazu berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, jedenfalls versagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059782
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00005_8800000_001