Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit September 1968 Arbeitnehmer der Beklagten. Ihm wurde in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs (im folgenden kurz DO genannt) unter bestimmten Voraussetzungen eine Pension der Beklagten zugesichert. Am 26. November 1985 beschloß die
90. Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages eine Neufassung des § 92 DO und die Einführung eines § 92 a DO mit Wirkung ab 1. April 1986. Mit der Neuregelung wurde erstmals ein Beitrag der Bediensteten zu dem bis dahin von der Beklagten allein aufgebrachten Pensionsaufwand festgelegt.90. Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages eine Neufassung des Paragraph 92, DO und die Einführung eines Paragraph 92, a DO mit Wirkung ab 1. April 1986. Mit der Neuregelung wurde erstmals ein Beitrag der Bediensteten zu dem bis dahin von der Beklagten allein aufgebrachten Pensionsaufwand festgelegt.
Die Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages machte mit dem Beschluß vom 26. November 1985 von der in den §§ 18 Abs 5 sowie 22 Abs 3 lit d ArbeiterkammerG erteilten Ermächtigung Gebrauch, die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes, insbesondere ihre Bezüge und Pensionsansprüche, einheitlich in einer Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung zu regeln und die erlassene Regelung auch abzuändern.Die Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages machte mit dem Beschluß vom 26. November 1985 von der in den Paragraphen 18, Absatz 5, sowie 22 Absatz 3, Litera d, ArbeiterkammerG erteilten Ermächtigung Gebrauch, die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes, insbesondere ihre Bezüge und Pensionsansprüche, einheitlich in einer Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung zu regeln und die erlassene Regelung auch abzuändern.
Vor der Änderung hatte die einschlägige Bestimmung der DO
folgenden Wortlaut:
"Träger des Pensionsaufwandes
§ 92. Den aus dieser Pensionsordnung nach Anrechnung der Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erwachsenden Aufwand tragen die einzelnen Arbeiterkammern. Sie haften für die Erfüllung der Ansprüche aus dieser Pensionsordnung mit ihrem gesamten Vermögen. Der bei ihnen bestehende Pensionsfonds wird beibehalten und auch fernerhin durch jährlich erfolgende budgetmäßige Zuweisungen aus Kammermitteln dotiert."Paragraph 92, Den aus dieser Pensionsordnung nach Anrechnung der Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erwachsenden Aufwand tragen die einzelnen Arbeiterkammern. Sie haften für die Erfüllung der Ansprüche aus dieser Pensionsordnung mit ihrem gesamten Vermögen. Der bei ihnen bestehende Pensionsfonds wird beibehalten und auch fernerhin durch jährlich erfolgende budgetmäßige Zuweisungen aus Kammermitteln dotiert."
Von der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages wurde am 26. November 1985 folgende Neuregelung beschlossen:
"Aufbringung der Mittel
§ 92 (1) Den aus dieser Pensionsordnung nach Anrechnung der Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erwachsenden Aufwand tragen die einzelnen Arbeiterkammern. Sie haften für die Erfüllung der Ansprüche aus dieser Pensionsordnung mit ihrem gesamten Vermögen. Der bei ihnen bestehende Pensionsfonds wird beibehalten und auch fernerhin durch jährlich erfolgende budgetmäßige Zuweisungen aus Kammermitteln dotiert.Paragraph 92, (1) Den aus dieser Pensionsordnung nach Anrechnung der Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erwachsenden Aufwand tragen die einzelnen Arbeiterkammern. Sie haften für die Erfüllung der Ansprüche aus dieser Pensionsordnung mit ihrem gesamten Vermögen. Der bei ihnen bestehende Pensionsfonds wird beibehalten und auch fernerhin durch jährlich erfolgende budgetmäßige Zuweisungen aus Kammermitteln dotiert.
(2) Der Bedienstete leistet monatlich außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag; dieser beträgt
a) 0,5 vH seiner Bezüge bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) 4 vH der den Höchstbetrag gemäß lit a übersteigenden Bezüge bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages,b) 4 vH der den Höchstbetrag gemäß Litera a, übersteigenden Bezüge bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages,
c) 6 vH der den Höchstbetrag gemäß lit b übersteigenden Bezüge. Als Bezug gilt das der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung zugrundeliegende Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.c) 6 vH der den Höchstbetrag gemäß Litera b, übersteigenden Bezüge. Als Bezug gilt das der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung zugrundeliegende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.
(3) Die Beitragspflicht gemäß Abs 2 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Bedienstete der Dienstordnung unterstellt wird.(3) Die Beitragspflicht gemäß Absatz 2, beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Bedienstete der Dienstordnung unterstellt wird.
(4) Für Vordienstzeiten, die gemäß § 68 für Ansprüche aus dieser Pensionsordnung angerechnet werden und für die Pensionsbeiträge nach Abs 2 nicht entrichtet wurden, sind die Beiträge nachzuzahlen. Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung ist jener Bezug, der der Einstufung des Bediensteten anläßlich seiner Unterstellung unter die Dienstordnung im Zeitpunkt der Vordienstzeitenanrechnung entspricht. Für die Nachzahlung der Beiträge kann eine Teilzahlung, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch eine Ermäßigung bewilligt werden.(4) Für Vordienstzeiten, die gemäß Paragraph 68, für Ansprüche aus dieser Pensionsordnung angerechnet werden und für die Pensionsbeiträge nach Absatz 2, nicht entrichtet wurden, sind die Beiträge nachzuzahlen. Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung ist jener Bezug, der der Einstufung des Bediensteten anläßlich seiner Unterstellung unter die Dienstordnung im Zeitpunkt der Vordienstzeitenanrechnung entspricht. Für die Nachzahlung der Beiträge kann eine Teilzahlung, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch eine Ermäßigung bewilligt werden.
(5) Die vom Bediensteten geleisteten oder nachgezahlten Beiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zinsen zurückzuzahlen, wenn ein Leistungsanspruch nach dieser Pensionsordnung nicht entsteht.
§ 92 a (1) Die Bestimmungen des § 92 Abs 2 treten mit der Maßgabe in Kraft, daßParagraph 92, a (1) Die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 2, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß
die Beitragsleistung gemäß § 92 Abs 2 lit bdie Beitragsleistung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Litera b
ab 1. April 1986 1 vH,
ab 1. April 1987 2 vH,
ab 1. April 1988 3 vH,
ab 1. April 1989 4 vH,
und die Beitragsleistung gemäß § 92 Abs 2 lit cund die Beitragsleistung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Litera c
ab 1. April 1986 2 vH,
ab 1. April 1987 3 vH,
ab 1. April 1988 4 vH und
ab 1. April 1989 6 vH
beträgt.
(2) Die Bestimmungen des § 92 Abs 4 über die Nachzahlung von Beiträgen gelten nur für jene Fälle, in denen die Einstellung in den Kammerdienst nach dem 31. März 1986 erfolgte. Beiträge sind nur für Vordienstzeiten nachzuzahlen, die nach diesem Zeitpunkt liegen.(2) Die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 4, über die Nachzahlung von Beiträgen gelten nur für jene Fälle, in denen die Einstellung in den Kammerdienst nach dem 31. März 1986 erfolgte. Beiträge sind nur für Vordienstzeiten nachzuzahlen, die nach diesem Zeitpunkt liegen.
(3) Im übrigen treten die Änderungen des § 92 mit 1. April 1986 in Kraft."(3) Im übrigen treten die Änderungen des Paragraph 92, mit 1. April 1986 in Kraft."
Ab April 1986 wurden von den Gehältern der Bediensteten der Beklagten Pensionsbeiträge im Sinn der getroffenen Neuregelung einbehalten. Von den Bezügen des Klägers wurde an derartigen Beiträgen bis April 1987 ein Betrag von insgesamt 3.975,30 S abgezogen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm künftig seine Bezüge ohne Abzug eines Beitrages im Sinne der §§ 92 und 92 a DO in der derzeitigen Fassung auszuzahlen habe sowie die Zahlung eines Betrages von 3.975,30 S sA (AS 53). Der Wortlaut des § 18 Abs 5 ArbeiterkammerG spreche zwar für die Annahme einer Ermächtigung zu einer einseitigen normativen Gestaltung des Dienstvertrages durch den Österreichischen Arbeiterkammertag, doch könne eine an Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG orientierte verfassungskonforme Auslegung nicht zur Bejahung einer derart weitgehenden, auch den Außenbereich des Selbstverwaltungskörpers erfassenden Regelungsbefugnis der Beklagten führen. Lediglich für die innere Organisation sei den Selbstverwaltungskörpern eine gesetzlich nicht determinierte Gestaltungsbefugnis zuzubilligen. Beziehe man § 18 Abs 5 AKG aber nur auf den Innenbereich, dann wäre damit nur festgelegt, zu welchen Bedingungen die öffentlich-rechtliche Körperschaft privatrechtliche Dienstverträge abschließe. Sei die DO aber nur eine Anordnung für die Willensbildung auf Kammerseite, dann habe sie im Außenverhältnis nur den Charakter einer Vertragsschablone, die erst durch Willensübereinstimmung Gegenstand des Dienstvertrags mit den Bediensteten der Beklagten werde.Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm künftig seine Bezüge ohne Abzug eines Beitrages im Sinne der Paragraphen 92 und 92 a DO in der derzeitigen Fassung auszuzahlen habe sowie die Zahlung eines Betrages von 3.975,30 S sA (AS 53). Der Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, ArbeiterkammerG spreche zwar für die Annahme einer Ermächtigung zu einer einseitigen normativen Gestaltung des Dienstvertrages durch den Österreichischen Arbeiterkammertag, doch könne eine an Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG orientierte verfassungskonforme Auslegung nicht zur Bejahung einer derart weitgehenden, auch den Außenbereich des Selbstverwaltungskörpers erfassenden Regelungsbefugnis der Beklagten führen. Lediglich für die innere Organisation sei den Selbstverwaltungskörpern eine gesetzlich nicht determinierte Gestaltungsbefugnis zuzubilligen. Beziehe man Paragraph 18, Absatz 5, AKG aber nur auf den Innenbereich, dann wäre damit nur festgelegt, zu welchen Bedingungen die öffentlich-rechtliche Körperschaft privatrechtliche Dienstverträge abschließe. Sei die DO aber nur eine Anordnung für die Willensbildung auf Kammerseite, dann habe sie im Außenverhältnis nur den Charakter einer Vertragsschablone, die erst durch Willensübereinstimmung Gegenstand des Dienstvertrags mit den Bediensteten der Beklagten werde.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß § 18 Abs 5 AKG eine Verordnungsermächtigung enthalte. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Wort "geregelt". Wer sich der DO einmal unterworfen habe, müsse auch die dem Arbeiterkammertag vom Gesetzgeber eingeräumte Befugnis, Änderungen zu erlassen, hinnehmen. Er unterwerfe sich der DO nicht nur in der im Zeitpunkt des Abschlusses gültigen, sondern in der jeweiligen Fassung, auf die er zufolge der dem Arbeiterkammertag erteilten Verordnungsermächtigung keinen Einfluß habe. Die Regelung des § 18 Abs 5 AKG verstoße nicht gegen Art. 18 Abs 2 B-VG, weil die zur Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltung geschaffene Einrichtung des Kammeramtes notwendiger Bestandteil der inneren Organisation der Beklagten sei, deren Gestaltung keine besondere (nähere) gesetzliche Determination erfordere. Die autonome Regelung der Rechte und Pflichten der Kammerbediensteten stehe im systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Kammeramt und gehöre damit zum Kernbereich der inneren Autonomie.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß Paragraph 18, Absatz 5, AKG eine Verordnungsermächtigung enthalte. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Wort "geregelt". Wer sich der DO einmal unterworfen habe, müsse auch die dem Arbeiterkammertag vom Gesetzgeber eingeräumte Befugnis, Änderungen zu erlassen, hinnehmen. Er unterwerfe sich der DO nicht nur in der im Zeitpunkt des Abschlusses gültigen, sondern in der jeweiligen Fassung, auf die er zufolge der dem Arbeiterkammertag erteilten Verordnungsermächtigung keinen Einfluß habe. Die Regelung des Paragraph 18, Absatz 5, AKG verstoße nicht gegen Artikel 18, Absatz 2, B-VG, weil die zur Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltung geschaffene Einrichtung des Kammeramtes notwendiger Bestandteil der inneren Organisation der Beklagten sei, deren Gestaltung keine besondere (nähere) gesetzliche Determination erfordere. Die autonome Regelung der Rechte und Pflichten der Kammerbediensteten stehe im systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Kammeramt und gehöre damit zum Kernbereich der inneren Autonomie.
Darüber hinaus sei die mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des für den Bereich aller Arbeiterkammern legitimierten Verhandlungskomitees der Betriebsräte erfolgte Abänderung der DO als normativ wirkende Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG anzusehen.Darüber hinaus sei die mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des für den Bereich aller Arbeiterkammern legitimierten Verhandlungskomitees der Betriebsräte erfolgte Abänderung der DO als normativ wirkende Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG anzusehen.
Schließlich könne die Einführung des Pensionsbeitrages nicht isoliert betrachtet werden. Sie sei zugleich mit einer Gehaltsregelung wirksam geworden, so daß sich
insgesamt - netto - auch für den Kläger eine Besserstellung ergeben
habe.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Gemäß § 7 Abs 3 DO ist über Anträge zur Ergänzung oder Änderung der DO an die Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages das Verhandlungskomitee der Betriebsräte zu informieren, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Am 11. Juli 1985 wurde das Verhandlungskomitee der Betriebsräte der K*** FÜR A*** UND A*** erstmalig davon informiert, daß der Vorstand des Arbeiterkammertages im Juli 1985 die Einhebung eines Pensionsbeitrages beschlossen habe und daß ein diesbezüglicher Antrag der nächsten Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages zur Beschlußfassung vorgelegt werden solle. Das Verhandlungskomitee der Betriebsräte gab eine positive Stellungnahme ab, war aber bestrebt, die finanzielle Einbuße der Bediensteten abzuschwächen und verhandelte über einen Rückfluß der Gelder. Am 14. November 1985 kam es zu einer Besprechung zwischen den Verhandlungskomitees der Arbeitgeberseite und der Betriebsräte. Man einigte sich durch Unterfertigung eines Zusatzprotokolles auf die Refundierung der Hälfte des Pensionsbeitrages. In Wien kam es am 22. November 1985 zu einer außerordentlichen Betriebsversammlung, an der ca. 200 Bedienstete der Beklagten teilnahmen. In einer Resolution protestierte die Betriebsversammlung gegen den Versuch, die bestehende Pensionsordnung zu verschlechtern. Sie enthielt überdies einen Appell an die Hauptversammlung des Arbeiterkammertages, keine Änderung der DO zu beschließen, sowie den Auftrag an den Betriebsrat, alle Mittel auszuschöpfen, um die bestehende Regelung der DO zu erhalten und geplante Verschlechterungen zu verhindern. Diese Resolution wurde telegraphisch an den Vorstand des Arbeiterkammertages zu Handen des Wiener Kammeramtsdirektors übermittelt. Über dessen telefonische Anfrage teilte der Obmann des Verhandlungskomitees der Betriebsräte mit, daß der Konsens, wie er in der Besprechung vom 14. November 1985 zwischen den Verhandlungskomitees der Betriebsräte und der Arbeitgeberseite über die Einführung eines Pensionsbeitrages und den Umfang des Rückflusses erzielt worden sei, trotz der "Revolution" in Wien aufrechtbleibe. Im März 1986 kam es zu einer schriftlichen Protestaktion von 69 Arbeitnehmern der Arbeiterkammer. Überdies protestierte der Kläger mit Schreiben vom 25. März 1986 gegen die Einhebung des Pensionsbeitrages.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DO ist über Anträge zur Ergänzung oder Änderung der DO an die Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages das Verhandlungskomitee der Betriebsräte zu informieren, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Am 11. Juli 1985 wurde das Verhandlungskomitee der Betriebsräte der K*** FÜR A*** UND A*** erstmalig davon informiert, daß der Vorstand des Arbeiterkammertages im Juli 1985 die Einhebung eines Pensionsbeitrages beschlossen habe und daß ein diesbezüglicher Antrag der nächsten Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages zur Beschlußfassung vorgelegt werden solle. Das Verhandlungskomitee der Betriebsräte gab eine positive Stellungnahme ab, war aber bestrebt, die finanzielle Einbuße der Bediensteten abzuschwächen und verhandelte über einen Rückfluß der Gelder. Am 14. November 1985 kam es zu einer Besprechung zwischen den Verhandlungskomitees der Arbeitgeberseite und der Betriebsräte. Man einigte sich durch Unterfertigung eines Zusatzprotokolles auf die Refundierung der Hälfte des Pensionsbeitrages. In Wien kam es am 22. November 1985 zu einer außerordentlichen Betriebsversammlung, an der ca. 200 Bedienstete der Beklagten teilnahmen. In einer Resolution protestierte die Betriebsversammlung gegen den Versuch, die bestehende Pensionsordnung zu verschlechtern. Sie enthielt überdies einen Appell an die Hauptversammlung des Arbeiterkammertages, keine Änderung der DO zu beschließen, sowie den Auftrag an den Betriebsrat, alle Mittel auszuschöpfen, um die bestehende Regelung der DO zu erhalten und geplante Verschlechterungen zu verhindern. Diese Resolution wurde telegraphisch an den Vorstand des Arbeiterkammertages zu Handen des Wiener Kammeramtsdirektors übermittelt. Über dessen telefonische Anfrage teilte der Obmann des Verhandlungskomitees der Betriebsräte mit, daß der Konsens, wie er in der Besprechung vom 14. November 1985 zwischen den Verhandlungskomitees der Betriebsräte und der Arbeitgeberseite über die Einführung eines Pensionsbeitrages und den Umfang des Rückflusses erzielt worden sei, trotz der "Revolution" in Wien aufrechtbleibe. Im März 1986 kam es zu einer schriftlichen Protestaktion von 69 Arbeitnehmern der Arbeiterkammer. Überdies protestierte der Kläger mit Schreiben vom 25. März 1986 gegen die Einhebung des Pensionsbeitrages.
Mit 1. April 1986 trat auch eine Gehaltserhöhung für sämtliche Arbeitnehmer in Kraft.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, § 18 Abs 5 AKG enthalte eine Verordnungsermächtigung. Der Beschluß der Hauptversammlung des Arbeiterkammertages habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, Paragraph 18, Absatz 5, AKG enthalte eine Verordnungsermächtigung. Der Beschluß der Hauptversammlung des Arbeiterkammertages habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Zahlungsbegehrens (mit 3.839,12 S sA) sowie des Feststellungsbegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Gegenstandes der Berufungsentscheidung 30.000 S übersteige.
Das Berufungsgericht übernahm - mit Ausnahme der Feststellung, das Zusatzprotokoll vom 14. November 1985 sei von allen Betriebsräten der Arbeiterkammern Österreichs unterfertigt worden - die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, eine wirksame Betriebsvereinbarung im Sinne des § 29 ArbVG liege schon deshalb nicht vor, weil der Vorstand des Österreichischen Arbeiterkammertages nicht als Betriebsinhaber anzusehen sei. Für eine Betriebsvereinbarung im Bereich der Beklagten seien ausschließlich die vertretungsbefugten Organe der K*** FÜR A*** UND A*** für Wien zuständig.Das Berufungsgericht übernahm - mit Ausnahme der Feststellung, das Zusatzprotokoll vom 14. November 1985 sei von allen Betriebsräten der Arbeiterkammern Österreichs unterfertigt worden - die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, eine wirksame Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 29, ArbVG liege schon deshalb nicht vor, weil der Vorstand des Österreichischen Arbeiterkammertages nicht als Betriebsinhaber anzusehen sei. Für eine Betriebsvereinbarung im Bereich der Beklagten seien ausschließlich die vertretungsbefugten Organe der K*** FÜR A*** UND A*** für Wien zuständig.
Der Beschluß der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages vom 26. November 1985 sei als Satzung eines Selbstverwaltungskörpers anzusehen. Diese Satzungen erforderten ebenso wie Verordnungen gemäß Art. 18 Abs 2 B-VG eine gesetzliche Grundlage. Darin sei aber der Inhalt der mit Verordnung zu erlassenden Regelung wenigstens in den wesentlichen Grundzügen anzugeben. Diesen Anforderungen werde § 18 Abs 5 AKG nicht gerecht, weil es die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Regelung nicht enthalte. Zu den Bereichen, deren Ausgestaltung den Selbstverwaltungskörpern auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung zu überlassen sei, gehöre jedenfalls die innere Organisation und die Geschäftseinteilung. Die Regelung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung der Bediensteten sei den Selbstverwaltungskörpern daher nur insoweit überlassen, als dies ihre innere Organisation betreffe. Werde die undifferenzierte Regelungsbefugnis des § 18 Abs 5 AKG im Sinne einer Ermächtigung zur Erlassung von unmittelbar auf den Einzelarbeitsvertrag einwirkungsfähigen Normen verstanden, so beziehe sie sich auch auf das Außenverhältnis. Dies falle aber nicht in den Rahmen der den Selbstverwaltungskörpern eingeräumten Autonomie und sei auch zur Erfüllung des Aufgabenbereiches der Arbeiterkammern nicht erforderlich. Das Gebot der verfassungskonformen Interpretation führe dahin, § 18 Abs 5 AKG als Ermächtigung zur Erlassung einer durch ausdrückliche oder schlüssige Unterwerfung der Arbeitnehmer wirksamen lex contractus zu verstehen, die lediglich die Organe der Arbeiterkammern verpflichte, sich bei Abschluß von Arbeitsverträgen an diese voraus bestimmte Schablone zu halten. Bei dieser Auslegung werde die Grenze der den Arbeiterkammern als Selbstverwaltungskörper zukommenden Autonomie nicht überschritten, so daß das Erfordernis der gesetzlichen Determination entfalle. Sei die DO aber nur als Vertragsschablone anzusehen, könne eine Änderung einem widersprechenden Arbeitnehmer nicht einseitig aufgezwungen werden. Die Bestimmung des § 92 a DO sei daher nicht Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden.Der Beschluß der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages vom 26. November 1985 sei als Satzung eines Selbstverwaltungskörpers anzusehen. Diese Satzungen erforderten ebenso wie Verordnungen gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG eine gesetzliche Grundlage. Darin sei aber der Inhalt der mit Verordnung zu erlassenden Regelung wenigstens in den wesentlichen Grundzügen anzugeben. Diesen Anforderungen werde Paragraph 18, Absatz 5, AKG nicht gerecht, weil es die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Regelung nicht enthalte. Zu den Bereichen, deren Ausgestaltung den Selbstverwaltungskörpern auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung zu überlassen sei, gehöre jedenfalls die innere Organisation und die Geschäftseinteilung. Die Regelung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung der Bediensteten sei den Selbstverwaltungskörpern daher nur insoweit überlassen, als dies ihre innere Organisation betreffe. Werde die undifferenzierte Regelungsbefugnis des Paragraph 18, Absatz 5, AKG im Sinne einer Ermächtigung zur Erlassung von unmittelbar auf den Einzelarbeitsvertrag einwirkungsfähigen Normen verstanden, so beziehe sie sich auch auf das Außenverhältnis. Dies falle aber nicht in den Rahmen der den Selbstverwaltungskörpern eingeräumten Autonomie und sei auch zur Erfüllung des Aufgabenbereiches der Arbeiterkammern nicht erforderlich. Das Gebot der verfassungskonformen Interpretation führe dahin, Paragraph 18, Absatz 5, AKG als Ermächtigung zur Erlassung einer durch ausdrückliche oder schlüssige Unterwerfung der Arbeitnehmer wirksamen lex contractus zu verstehen, die lediglich die Organe der Arbeiterkammern verpflichte, sich bei Abschluß von Arbeitsverträgen an diese voraus bestimmte Schablone zu halten. Bei dieser Auslegung werde die Grenze der den Arbeiterkammern als Selbstverwaltungskörper zukommenden Autonomie nicht überschritten, so daß das Erfordernis der gesetzlichen Determination entfalle. Sei die DO aber nur als Vertragsschablone anzusehen, könne eine Änderung einem widersprechenden Arbeitnehmer nicht einseitig aufgezwungen werden. Die Bestimmung des Paragraph 92, a DO sei daher nicht Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden.
Auch das Argument, der Kläger könne nicht die Gehaltserhöhung entgegennehmen, die Entrichtung eines Pensionsbeitrages aber ablehnen, schlage nicht durch, weil die Beklagte nicht einmal vorgebracht habe, daß ein derartiger Zusammenhang dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht worden sei oder sich aus der Änderung der DO ergebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.