Die Revision ist berechtigt.
Unter Disziplinarmaßnahmen sind alle Maßnahmen des Arbeitgebers zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu verstehen, mit denen dem Arbeitnehmer ein Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird. Auch die Rüge oder der Verweis, die Abmahnung, die Verwarnung, welcher Name auch immer diesen Maßnahmen gegeben wird, können Disziplinarmaßnahmen sein (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG Band 3, 172; Arb 9860, 9895, 10.606, 10.848, 9 ObA 1002/93).
Entscheidend dafür, ob dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen einer "schlichten" Abmahnung ohne Anhörung oder Zustimmung des Betriebsrates oder einer disziplinarrechtlichen Abmahnung nach entsprechender Zustimmung des Betriebsrates oder der im Kollektivvertrag genannten Dienststrafe der Verwarnung zusteht, ist, ob der Arbeitgeber mit seiner Maßnahme die Rechtslage gestaltet (9 ObA 359, 360/93), eine abschließende Sanktion setzt (9 ObA 1002/93) oder einen rechtlich zulässigen Nachteil zufügt (Strasser in Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG 597). Das Abgrenzungskriterium zwischen Disziplnarmaßnahme und schlichter Verwarnung liegt in dem gegenüber der Verwarnung zusätzlichen Sanktionscharakter der Disziplinarmaßnahme, der über die individualrechtlich zulässige Reaktion hinausgeht. Ausschlaggebend dabei ist der mit der Maßnahme verfolgte Zweck. Während die "schlichte" Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet (Münchner Handbuch Arbeitsrecht Band 3 Rz 20 ff; Kraft, Sanktionen im Arbeitsverhältnis NZA 1989, 777 [780]; Hoyningen-Huene, Die Abmahnung im Arbeitsrecht RdA 1990, 193 [203]; Heinze, Zur Abgrenzung von Betriebsbuße und Abmahnung NZA 1990, 169 [173]; BAG AP 2 zu § 87 BetrVG 1972).Entscheidend dafür, ob dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen einer "schlichten" Abmahnung ohne Anhörung oder Zustimmung des Betriebsrates oder einer disziplinarrechtlichen Abmahnung nach entsprechender Zustimmung des Betriebsrates oder der im Kollektivvertrag genannten Dienststrafe der Verwarnung zusteht, ist, ob der Arbeitgeber mit seiner Maßnahme die Rechtslage gestaltet (9 ObA 359, 360/93), eine abschließende Sanktion setzt (9 ObA 1002/93) oder einen rechtlich zulässigen Nachteil zufügt (Strasser in Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG 597). Das Abgrenzungskriterium zwischen Disziplnarmaßnahme und schlichter Verwarnung liegt in dem gegenüber der Verwarnung zusätzlichen Sanktionscharakter der Disziplinarmaßnahme, der über die individualrechtlich zulässige Reaktion hinausgeht. Ausschlaggebend dabei ist der mit der Maßnahme verfolgte Zweck. Während die "schlichte" Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet (Münchner Handbuch Arbeitsrecht Band 3 Rz 20 ff; Kraft, Sanktionen im Arbeitsverhältnis NZA 1989, 777 [780]; Hoyningen-Huene, Die Abmahnung im Arbeitsrecht RdA 1990, 193 [203]; Heinze, Zur Abgrenzung von Betriebsbuße und Abmahnung NZA 1990, 169 [173]; BAG AP 2 zu Paragraph 87, BetrVG 1972).
Es kommt daher grundsätzlich auf den Wortlaut der gesetzten Maßnahme an, wobei der erklärte Wille im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln ist (BAG AP 2 zu § 87 BetrVG 1972).Es kommt daher grundsätzlich auf den Wortlaut der gesetzten Maßnahme an, wobei der erklärte Wille im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln ist (BAG AP 2 zu Paragraph 87, BetrVG 1972).
Nur wenn die Gesamtwürdigung der Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände eine Sanktionierung des Verhaltens des Arbeitnehmers ergibt, - das ist dann der Fall, wenn der Erklärung eine über das Anhalten zur korrekten Erfüllung der Leistungspflicht hinausgehende Wertung zu entnehmen ist -, liegt eine Disziplinarmaßnahme vor. Nur diese bedürfte bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates nach § 102 ArbVG (ecolex 1995, 120).Nur wenn die Gesamtwürdigung der Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände eine Sanktionierung des Verhaltens des Arbeitnehmers ergibt, - das ist dann der Fall, wenn der Erklärung eine über das Anhalten zur korrekten Erfüllung der Leistungspflicht hinausgehende Wertung zu entnehmen ist -, liegt eine Disziplinarmaßnahme vor. Nur diese bedürfte bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates nach Paragraph 102, ArbVG (ecolex 1995, 120).
Die im Kollektivvertrag genannten Dienst- und Disziplinarstrafen der Verwarnung bzw des strengen Verweises werden durch die Wahl einer "schlichten" Verwarnung ohne Sanktionscharakter, lediglich als Maßnahme zur Erzwingung und Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten mit Warnfunktion nicht umgangen. Anders wäre es dann, wenn der Kollektivvertrag unter der Verwarnung auch die "schlichte" Ermahnung ohne Sanktionscharakter verstehen würde, wofür aber kein Anhaltspunkt besteht.
Im vorliegenden Fall hat der Dienstgeber dem Kläger nur verhalten, die Abrechnungsvorschriften künftig korrekt zu befolgen und für den Fall der neuerlichen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten die Kündigung angedroht. Eine abschließende Sanktion, die die sozialen Interessen des Klägers beeinträchtigt, liegt daher nicht vor; ebensowenig liegt die Androhung einer Sanktion vor, die über die dem Dienstgeber obliegende Warnpflicht hinausgeht. Es handelt sich lediglich um eine zukunftsbezogene Abmahnung, die daher nicht rechtsunwirksam ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und § 58 Abs 1 ASGG. Da sich der Kläger auf § 102 ArbVG stützte, liegt eine Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASVG vor. Ein Kostenersatzanspruch steht nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO und Paragraph 58, Absatz eins, ASGG. Da sich der Kläger auf Paragraph 102, ArbVG stützte, liegt eine Streitigkeit nach Paragraph 50, Absatz 2, ASVG vor. Ein Kostenersatzanspruch steht nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu.