Der Feststellungsantrag ist teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Antrag in den Wirkungsbereich des Antragstellers (§ 54 Abs 2 ASGG) fällt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (§ 12 ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 !307 ; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG JBl 1987, 490 !493 ). Der mit der Schaffung des § 54 ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Gemäß § 54 Abs 4 ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden im Rahmen dieses Vorbringens zweifelsfrei zu entnehmen sind. Rechtliche Grundlage der an die vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer gewährten Betriebspension bildete demnach die gemäß § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG zulässige Regelung der betrieblichen Pensionsleistungen in den gehörig kundgemachten und damit gemäß § 31 Abs 1 ArbVG innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich gewordenen Betriebsvereinbarungen vom Dezember 1974, Oktober 1982 und Dezember 1984, in deren Punkt XII (bzw. XI) ein Widerrufsvorbehalt enthalten war. Mit der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der hier betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom November 1987 wurde festgelegt, daß die Pensionsleistungen des Unternehmens mit 30. November 1988 - gegen eine einmalige Abfindung von 50 % des Barwertes der auf ein Drittel des bisherigen Betrages gekürzten Pensionszuschüsse - unwiderruflich einzustellen seien. Während die Ablösung einer nach dem Inkrafttreten des ArbVG auf der Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 leg. cit. getroffenen Betriebsvereinbarung durch nachfolgende Betriebsvereinbarung für die noch zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (zum Arbeitnehmerbegriff siehe § 36 ArbVG) zulässig ist und diese Arbeitnehmer demnach mit einer Verschlechterung der ihnen durch die aktuelle Betriebsvereinbarung eingeräumten Pensionsanwartschaften rechnen müssen (vgl. Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 102), können nach herrschender Auffassung Ruhestandsverhältnisse ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen nicht mehr abgeändert werden (siehe Strasser in FlorettaStrasser ArbVG Komm 573; Krejci, Der Sozialplan, 66;Vorauszuschicken ist, daß der Antrag in den Wirkungsbereich des Antragstellers (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG) fällt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie in Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (Paragraph 12, ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 !307 ; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG JBl 1987, 490 !493 ). Der mit der Schaffung des Paragraph 54, ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden im Rahmen dieses Vorbringens zweifelsfrei zu entnehmen sind. Rechtliche Grundlage der an die vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer gewährten Betriebspension bildete demnach die gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG zulässige Regelung der betrieblichen Pensionsleistungen in den gehörig kundgemachten und damit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ArbVG innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich gewordenen Betriebsvereinbarungen vom Dezember 1974, Oktober 1982 und Dezember 1984, in deren Punkt römisch zwölf (bzw. römisch elf) ein Widerrufsvorbehalt enthalten war. Mit der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der hier betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom November 1987 wurde festgelegt, daß die Pensionsleistungen des Unternehmens mit 30. November 1988 - gegen eine einmalige Abfindung von 50 % des Barwertes der auf ein Drittel des bisherigen Betrages gekürzten Pensionszuschüsse - unwiderruflich einzustellen seien. Während die Ablösung einer nach dem Inkrafttreten des ArbVG auf der Grundlage des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, leg. cit. getroffenen Betriebsvereinbarung durch nachfolgende Betriebsvereinbarung für die noch zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (zum Arbeitnehmerbegriff siehe Paragraph 36, ArbVG) zulässig ist und diese Arbeitnehmer demnach mit einer Verschlechterung der ihnen durch die aktuelle Betriebsvereinbarung eingeräumten Pensionsanwartschaften rechnen müssen vergleiche Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 102), können nach herrschender Auffassung Ruhestandsverhältnisse ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen nicht mehr abgeändert werden (siehe Strasser in FlorettaStrasser ArbVG Komm 573; Krejci, Der Sozialplan, 66;
Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen DRdA 1977, 13; Holzer, Strukturfragen des Betriebsvereinbarungsrechtes, 54;
Runggaldier, Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung betrieblicher Ruhegeldordnungen in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 185; Eichinger aaO 102 f; für eine nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche Kompetenz auch bezüglich der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer hingegen Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 375 f; Tomandl Arbeitsrecht I, 145 f, Cerny ArbVG8 § 97 Anm 23). Zieht man in Betracht, daß es schon vor Inkrafttreten des ArbVG strittig war, ob die Betriebsvereinbarungsparteien auf Grund der ihnen nach dem BRG zukommenden Kompetenz auch in die kraft einer früheren Betriebsvereinbarung ausgeschiedenen Arbeitnehmern zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen konnten (vgl. dazu Säcker, rechtliche Probleme des betrieblichen Ruhegeldes in Tomandl, betriebliche Sozialleistungen, 50 f, mwN), dann muß aus dem Fehlen einer mit § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG vergleichbaren, die Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausdrücklich auf ausgeschiedene Arbeitnehmer und damit auf Betriebspensionisten erstreckenden Norm erschlossen werden, daß es sich keineswegs um eine planwidrige Gesetzeslücke handelte. Gegen die Regelbarkeit des Ruhestandsverhältnisses durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung spricht insbesondere auch die mangelnde demokratische Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung seitens der Pensionisten, die mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat verloren haben. Zudem ist, worauf insbesondere Grillberger aaO und Eichinger aaO hinweisen, der mögliche Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß die Betriebsratsmitglieder aus wahltaktischen Gründen die aktiven Arbeitnehmer bei der Neugestaltung der betrieblichen Pensionsleistungen gegenüber den Ruheständlern begünstigen könnten. Obwohl der Gedanke der Solidarität zwischen aktiven und bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmern und das Gebot der sozialen Gerechtigkeit für eine einheitliche Änderung der auf betrieblicher Ebene getroffenen Pensionsregelungen unter gleichmäßiger Aufteilung der in der Kürzung von Pensionsanwartschaften und -ansprüchen liegenden Lasten auf aktive Arbeitnehmer und Pensionisten und daher gute Gründe auch für die Erstreckung der Regelungskompetenz auf Pensionisten sprechen, ist aus der Unterlassung einer diesbezüglichen Änderung des ArbVG im Zuge der umfassenden Novelle BGBl 394/1986 dennoch zu erschließen, daß der Gesetzgeber die Betriebsparteien nicht ebenso wie die Kollektivvertragsparteien zur Regelung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte (vgl. Eichinger aaO). Es ist daher davon auszugehen, daß in dem Augenblick, in dem der zukünftige Pensionist aus dem Betrieb ausscheidet, sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einen vertraglichen Anspruch des Pensionisten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber wandelt (vgl. Holzer, aaO; Grillberger aaO, 14). Unabhängig von der mit der Betriebsvereinbarung vom November 1987 getroffenen Regelung ist daher zu prüfen, ob der in die die Pensionsansprüche begründenden Betriebsvereinbarungen aufgenommene Widerrufsvorbehalt bei dem vom Antragsteller eingeräumten Zutreffen der darin genannten Voraussetzungen das Unternehmen zur Einstellung der Pensionsleistungen nicht nur zur Gänze, sondern auch für alle Zukunft ohne Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Ertragslage berechtigte. In diesem Zusammenhang sei nur kurz erwähnt, daß nach dem Sachverhaltsvorbringen in den Parallelverfahren 9 Ob A 503-511/88 die Voraussetzung für den Widerruf der Pensionzuschüsse nach Punkt XII (XI) der jeweiligen Betriebsvereinbarungen vorlagen, weil die V*** Alpine AG in den letzten drei Jahren negativ bilanziert hat. Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 54 Abs 4 ASGG seiner Entscheidung den behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen hat, in diesem Verfahren aber ein entsprechendes Vorbringen für die hier betroffenen Arbeitnehmer nicht erstattet wurde, ist lediglich davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der "Widerrufsklausel" (Punkt XII bzw. XI) insofern als gegeben anzunehmen sind, "als sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet". Durch den Hinweis auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten wird nun zwar das Vorliegen eines Tatbestandes nach lit a des Widerrufsvorbehaltes - nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, sodaß ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann - zugestanden, nicht aber auch das Vorliegen des im Rahmen dieses Tatbestandes lediglich demonstrativ genannten Falles von erheblichen, nicht auf Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen zurückzuführender Verluste in der Handelsbilanz durch mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre; noch weniger können mangels entsprechenden Vorbringens des Antragstellers etwa die vom Antragsgegner ziffernmäßig genannten Bilanzverluste der Entscheidung zugrundegelegt werden. Es ist daher für die Beurteilung, ob das Unternehmen die Grenzen des ihm durch den Widerrufsvorbehalt eingeräumten Gestaltungsrechtes - im Sinne des Feststellungsbegehrens - überschritten hat, lediglich davon auszugehen, daß sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so verschlechtert hat, daß ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, wobei ein in seinem Gewicht zumindest dem demonstrativ genannten Tatbestand gleichkommender Sachverhalt zugrundezulegen ist. Ferner ist davon auszugehen, daß das Unternehmen in der Bilanz zum 31. Dezember 1986 an Rückstellungen für Pensionen laut Betriebsvereinbarung 3,3 Milliarden S, für Anwartschaften auf Pensionen laut Betriebsvereinbarung 1,4 Milliarden S und für Vertragspensionen 1 Milliarde S ausgewiesen und für die Abfindung der Pensionen laut Betriebsvereinbarung ca. 1,4 Milliarden S tatsächlich aufgewendet hat. Schließlich ist der Entscheidung zugrundezulegen, daß das Unternehmen nicht aufgelöst, sondern fortgeführt wird. Da das Unternehmen das Recht, die den betroffenen Pensionisten gewährten Pensionen zur Gänze und unwiderruflich einzustellen, aus dem vereinbarten Widerrufsvorbehalt ableitet, hat eine Beurteilung des vorliegenden Falles in erster Linie an einer Auslegung dieser Vereinbarung anzusetzen. Auch wenn mit dem in lit a des Widerrufsvorbehaltes genannten Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen für den Arbeitgeber, überhaupt eine Änderung der Pensionsregelung herbeizuführen, weitgehend eingeschränkt sind, kann daraus entgegen der Ansicht des Antragsgegners noch nicht erschlossen werden, daß bei Zutreffen dieser Voraussetzungen das Unternehmen berechtigt wäre, im Rahmen der von uneingeschränkter Weitergewährung bis zum gänzlichen Widerruf auch für die Zukunft reichenden Möglichkeiten nach seinem Belieben vorzugehen. Ganz im Gegenteil ergibt sich daraus, daß an die einen Eingriff in Pensionsleistungen rechtfertigenden Sachverhalte generell ein strenger Maßstab anzulegen ist und daß nach der erkennbaren Absicht der Parteien (§ 6 ABGB) nur bei Vorliegen und Fortbestehen solcher Sachverhalte Pensionsleistungen nicht zu erbringen sind. Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei dem Ruhegeld trotz des Versorgungscharakters um Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung und die Betriebstreue (siehe Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 183; Binder aaO 358; Säcker, aaO 36 f; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht3, 220 ua). Mit dem Widerrufsvorbehalt wurde daher dem Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht bezüglich eines wesentlichen Teiles der von ihm im Rahmen des Synallagmas zu erbringenden Hauptleistung eingeräumt. Im Gegensatz zu der vor allem von Mayer-Maly in "Das Ermessen im Privatrecht" in Melichar FS 1983 (444 f) dargestellten deutschen Rechtslage fehlt es im österreichischen Recht an einer §§ 315 ff BGB vergleichbaren Regelung der einem Vertragspartner vereinbarungsgemäß überlassenen Bestimmung der Leistung oder Gegenleistung. Wie Bydlinski in "Die Baukostenabrechnung als Bestimmung der Leistung des einen Vertragsteiles durch den anderen", JBl 1975, 248 f, überzeugend dargelegt hat, ist selbst dann, wenn - anders als im vorliegenden Fall - keinerlei Kriterien für die Ausübung des Ermessens vorgegeben sind, für Hauptpunkte des Vertrages die Leistungsbestimmung unter Zugrundelegung der gemäß § 914 ABGB zur Auslegung heranzuziehenden redlichen Verkehrsübung sowie der ohne eine derartige einseitige Gestaltungsbefugnis anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften über die Bemessung der Leistung - dort etwa § 1014 ABGB, im vorliegenden Fall hätte man sich hingegen an § 1152 ABGB zu orientieren (vgl. Mayer-Maly, Leistungsbestimmung durch paritätische Kollegialorgane DRdA 1988, 241) - nicht nach freiem Belieben, sondern nach billigem Ermessen vorzunehmen, wobei sie sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten und somit die Verkehrssitte und den Geschäftszweck zu berücksichtigen hat. Bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch den bestimmungsberechtigten Kontrahenten ist die erfolgte Bestimmung gerichtlich zu korrigieren (vgl. auch Gschnitzer in Klang2 IV/1 54 sowie Aicher in Rummel ABGB Rz 8 zu § 1056 mwN). Mayer-Maly ist weiters zu folgen, der (in "Das Ermessen im Privatrecht" in Melichar FS 1983, 448 und ähnlich in Klang2 IV/2 263 unter Bezugnahme auf SZ 42/77) analog zur Regelung der §§ 315 bis 319 BGB auch für den österreichischen Rechtsbereich eine weitergehende Ermessenskontrolle für den Fall fordert, daß das Leistungsbestimmungsrecht nicht einem Dritten (wie in dem der Entscheidung DRdA 1988, 235 zugrundeliegenden Fall etwa einem paritätisch zusammengesetzten Kollegialorgan), sondern einer Vertragspartei zusteht. In diesem Fall ist daher nicht nur eine offenbar unbillige, sondern jede unbillige Leistungsbestimmung als unverbindlich zu qualifizieren. Dies ist im Bereich des Arbeitsrechtes, wie Spielbüchler aaO, 144, zutreffend dargelegt hat, schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abzuleiten, die ihn zur Wahrung der ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers auch bei Ausübung eingeräumter Gestaltungsrechte verpflichtet (vgl. auch Runggaldier, aaO 167 f sowie Krejci, Grenzen einseitiger Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 206). Zieht man darüber hinaus die besondere Schutzwürdigkeit der Position des Ruheständlers in Betracht, der bereits vorgeleistet hat und nun seinem Vertragspartner "auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist" (so Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 134 und ihm folgend Petrovic, Betriebspension und Treuepflicht, Runggaldier-Steindl Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 328), und der, wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 16. März 1988 (JBl 1988, 442) dargelegt hat, sich in der Regel nachträglich nicht mehr auf geänderte Umstände - etwa durch anderweitige Vorsorge - einstellen kann (vgl. auch Runggaldier aaO 158 f), dannRunggaldier, Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung betrieblicher Ruhegeldordnungen in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 185; Eichinger aaO 102 f; für eine nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche Kompetenz auch bezüglich der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer hingegen Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 375 f; Tomandl Arbeitsrecht römisch eins, 145 f, Cerny ArbVG8 Paragraph 97, Anmerkung 23). Zieht man in Betracht, daß es schon vor Inkrafttreten des ArbVG strittig war, ob die Betriebsvereinbarungsparteien auf Grund der ihnen nach dem BRG zukommenden Kompetenz auch in die kraft einer früheren Betriebsvereinbarung ausgeschiedenen Arbeitnehmern zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen konnten vergleiche dazu Säcker, rechtliche Probleme des betrieblichen Ruhegeldes in Tomandl, betriebliche Sozialleistungen, 50 f, mwN), dann muß aus dem Fehlen einer mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG vergleichbaren, die Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausdrücklich auf ausgeschiedene Arbeitnehmer und damit auf Betriebspensionisten erstreckenden Norm erschlossen werden, daß es sich keineswegs um eine planwidrige Gesetzeslücke handelte. Gegen die Regelbarkeit des Ruhestandsverhältnisses durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung spricht insbesondere auch die mangelnde demokratische Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung seitens der Pensionisten, die mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat verloren haben. Zudem ist, worauf insbesondere Grillberger aaO und Eichinger aaO hinweisen, der mögliche Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß die Betriebsratsmitglieder aus wahltaktischen Gründen die aktiven Arbeitnehmer bei der Neugestaltung der betrieblichen Pensionsleistungen gegenüber den Ruheständlern begünstigen könnten. Obwohl der Gedanke der Solidarität zwischen aktiven und bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmern und das Gebot der sozialen Gerechtigkeit für eine einheitliche Änderung der auf betrieblicher Ebene getroffenen Pensionsregelungen unter gleichmäßiger Aufteilung der in der Kürzung von Pensionsanwartschaften und -ansprüchen liegenden Lasten auf aktive Arbeitnehmer und Pensionisten und daher gute Gründe auch für die Erstreckung der Regelungskompetenz auf Pensionisten sprechen, ist aus der Unterlassung einer diesbezüglichen Änderung des ArbVG im Zuge der umfassenden Novelle Bundesgesetzblatt 394 aus 1986, dennoch zu erschließen, daß der Gesetzgeber die Betriebsparteien nicht ebenso wie die Kollektivvertragsparteien zur Regelung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte vergleiche Eichinger aaO). Es ist daher davon auszugehen, daß in dem Augenblick, in dem der zukünftige Pensionist aus dem Betrieb ausscheidet, sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einen vertraglichen Anspruch des Pensionisten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber wandelt vergleiche Holzer, aaO; Grillberger aaO, 14). Unabhängig von der mit der Betriebsvereinbarung vom November 1987 getroffenen Regelung ist daher zu prüfen, ob der in die die Pensionsansprüche begründenden Betriebsvereinbarungen aufgenommene Widerrufsvorbehalt bei dem vom Antragsteller eingeräumten Zutreffen der darin genannten Voraussetzungen das Unternehmen zur Einstellung der Pensionsleistungen nicht nur zur Gänze, sondern auch für alle Zukunft ohne Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Ertragslage berechtigte. In diesem Zusammenhang sei nur kurz erwähnt, daß nach dem Sachverhaltsvorbringen in den Parallelverfahren 9 Ob A 503-511/88 die Voraussetzung für den Widerruf der Pensionzuschüsse nach Punkt römisch zwölf (römisch elf) der jeweiligen Betriebsvereinbarungen vorlagen, weil die V*** Alpine AG in den letzten drei Jahren negativ bilanziert hat. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG seiner Entscheidung den behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen hat, in diesem Verfahren aber ein entsprechendes Vorbringen für die hier betroffenen Arbeitnehmer nicht erstattet wurde, ist lediglich davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der "Widerrufsklausel" (Punkt römisch zwölf bzw. römisch elf) insofern als gegeben anzunehmen sind, "als sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet". Durch den Hinweis auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten wird nun zwar das Vorliegen eines Tatbestandes nach Litera a, des Widerrufsvorbehaltes - nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, sodaß ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann - zugestanden, nicht aber auch das Vorliegen des im Rahmen dieses Tatbestandes lediglich demonstrativ genannten Falles von erheblichen, nicht auf Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen zurückzuführender Verluste in der Handelsbilanz durch mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre; noch weniger können mangels entsprechenden Vorbringens des Antragstellers etwa die vom Antragsgegner ziffernmäßig genannten Bilanzverluste der Entscheidung zugrundegelegt werden. Es ist daher für die Beurteilung, ob das Unternehmen die Grenzen des ihm durch den Widerrufsvorbehalt eingeräumten Gestaltungsrechtes - im Sinne des Feststellungsbegehrens - überschritten hat, lediglich davon auszugehen, daß sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so verschlechtert hat, daß ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, wobei ein in seinem Gewicht zumindest dem demonstrativ genannten Tatbestand gleichkommender Sachverhalt zugrundezulegen ist. Ferner ist davon auszugehen, daß das Unternehmen in der Bilanz zum 31. Dezember 1986 an Rückstellungen für Pensionen laut Betriebsvereinbarung 3,3 Milliarden S, für Anwartschaften auf Pensionen laut Betriebsvereinbarung 1,4 Milliarden S und für Vertragspensionen 1 Milliarde S ausgewiesen und für die Abfindung der Pensionen laut Betriebsvereinbarung ca. 1,4 Milliarden S tatsächlich aufgewendet hat. Schließlich ist der Entscheidung zugrundezulegen, daß das Unternehmen nicht aufgelöst, sondern fortgeführt wird. Da das Unternehmen das Recht, die den betroffenen Pensionisten gewährten Pensionen zur Gänze und unwiderruflich einzustellen, aus dem vereinbarten Widerrufsvorbehalt ableitet, hat eine Beurteilung des vorliegenden Falles in erster Linie an einer Auslegung dieser Vereinbarung anzusetzen. Auch wenn mit dem in Litera a, des Widerrufsvorbehaltes genannten Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen für den Arbeitgeber, überhaupt eine Änderung der Pensionsregelung herbeizuführen, weitgehend eingeschränkt sind, kann daraus entgegen der Ansicht des Antragsgegners noch nicht erschlossen werden, daß bei Zutreffen dieser Voraussetzungen das Unternehmen berechtigt wäre, im Rahmen der von uneingeschränkter Weitergewährung bis zum gänzlichen Widerruf auch für die Zukunft reichenden Möglichkeiten nach seinem Belieben vorzugehen. Ganz im Gegenteil ergibt sich daraus, daß an die einen Eingriff in Pensionsleistungen rechtfertigenden Sachverhalte generell ein strenger Maßstab anzulegen ist und daß nach der erkennbaren Absicht der Parteien (Paragraph 6, ABGB) nur bei Vorliegen und Fortbestehen solcher Sachverhalte Pensionsleistungen nicht zu erbringen sind. Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei dem Ruhegeld trotz des Versorgungscharakters um Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung und die Betriebstreue (siehe Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 183; Binder aaO 358; Säcker, aaO 36 f; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht3, 220 ua). Mit dem Widerrufsvorbehalt wurde daher dem Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht bezüglich eines wesentlichen Teiles der von ihm im Rahmen des Synallagmas zu erbringenden Hauptleistung eingeräumt. Im Gegensatz zu der vor allem von Mayer-Maly in "Das Ermessen im Privatrecht" in Melichar FS 1983 (444 f) dargestellten deutschen Rechtslage fehlt es im österreichischen Recht an einer Paragraphen 315, ff BGB vergleichbaren Regelung der einem Vertragspartner vereinbarungsgemäß überlassenen Bestimmung der Leistung oder Gegenleistung. Wie Bydlinski in "Die Baukostenabrechnung als Bestimmung der Leistung des einen Vertragsteiles durch den anderen", JBl 1975, 248 f, überzeugend dargelegt hat, ist selbst dann, wenn - anders als im vorliegenden Fall - keinerlei Kriterien für die Ausübung des Ermessens vorgegeben sind, für Hauptpunkte des Vertrages die Leistungsbestimmung unter Zugrundelegung der gemäß Paragraph 914, ABGB zur Auslegung heranzuziehenden redlichen Verkehrsübung sowie der ohne eine derartige einseitige Gestaltungsbefugnis anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften über die Bemessung der Leistung - dort etwa Paragraph 1014, ABGB, im vorliegenden Fall hätte man sich hingegen an Paragraph 1152, ABGB zu orientieren vergleiche Mayer-Maly, Leistungsbestimmung durch paritätische Kollegialorgane DRdA 1988, 241) - nicht nach freiem Belieben, sondern nach billigem Ermessen vorzunehmen, wobei sie sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten und somit die Verkehrssitte und den Geschäftszweck zu berücksichtigen hat. Bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch den bestimmungsberechtigten Kontrahenten ist die erfolgte Bestimmung gerichtlich zu korrigieren vergleiche auch Gschnitzer in Klang2 IV/1 54 sowie Aicher in Rummel ABGB Rz 8 zu Paragraph 1056, mwN). Mayer-Maly ist weiters zu folgen, der (in "Das Ermessen im Privatrecht" in Melichar FS 1983, 448 und ähnlich in Klang2 IV/2 263 unter Bezugnahme auf SZ 42/77) analog zur Regelung der Paragraphen 315 bis 319 BGB auch für den österreichischen Rechtsbereich eine weitergehende Ermessenskontrolle für den Fall fordert, daß das Leistungsbestimmungsrecht nicht einem Dritten (wie in dem der Entscheidung DRdA 1988, 235 zugrundeliegenden Fall etwa einem paritätisch zusammengesetzten Kollegialorgan), sondern einer Vertragspartei zusteht. In diesem Fall ist daher nicht nur eine offenbar unbillige, sondern jede unbillige Leistungsbestimmung als unverbindlich zu qualifizieren. Dies ist im Bereich des Arbeitsrechtes, wie Spielbüchler aaO, 144, zutreffend dargelegt hat, schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abzuleiten, die ihn zur Wahrung der ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers auch bei Ausübung eingeräumter Gestaltungsrechte verpflichtet vergleiche auch Runggaldier, aaO 167 f sowie Krejci, Grenzen einseitiger Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 206). Zieht man darüber hinaus die besondere Schutzwürdigkeit der Position des Ruheständlers in Betracht, der bereits vorgeleistet hat und nun seinem Vertragspartner "auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist" (so Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 134 und ihm folgend Petrovic, Betriebspension und Treuepflicht, Runggaldier-Steindl Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 328), und der, wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 16. März 1988 (JBl 1988, 442) dargelegt hat, sich in der Regel nachträglich nicht mehr auf geänderte Umstände - etwa durch anderweitige Vorsorge - einstellen kann vergleiche auch Runggaldier aaO 158 f), dann
der Arbeitgeber auch aus diesem Gesichtspunkt verhalten, das Gestaltungsrecht so auszuüben, daß der Eingriff nicht schwerwiegender ausfällt, als es die Belange des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Ruheständler erfordern. Es ist daher auch Binder, aaO 363, darin beizupflichten, daß mit zunehmender Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Maßstab, der an die einen Widerruf der Ruhegeldzusage zulassenden Sachverhalte anzulegen ist, verschärft werden muß, und der Ruheständler einen weiterreichenden Schutz genießt als der aktive Arbeitnehmer. Es kann ihm aber nicht darin gefolgt werden, daß der Widerrufsvorbehalt nur mehr zu Ruhegeldanpassungen berechtigt, die den Kern der Zusage nicht berühren. Der Gesetzgeber sieht nämlich in § 23 Abs 2 AngG im Falle der Auflösung des Unternehmens den Entfall der Verpflichtung zur Gewährung einer ähnliche Zwecke wie die Betriebspension erfüllenden und daher auf diese bei Vereinbarung gemäß § 23 a Abs 4 AngG auch anrechenbaren Abfertigung ganz oder teilweise dann vor, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Arbeitgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann (vgl. Kerschner, Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unwiderruflichen Sozialleistungen, WBl 1988, 216). Weiters wird in § 3 Abs 5 IESG Betriebspensionisten im Falle der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers ein gesicherter Anspruch nur im Umfang einer einmaligen Zahlung von 12 Monatsbezügen zugestanden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß es dem Wesen eines Gestaltungsrechtes widerspräche, würde man seine Ausübung so eng determinieren, daß dem Gestaltungsberechtigten kein Raum zur eigenständigen Disposition bliebe (siehe Krejci aaO 204). Eine jeden Spielraum der Parteien verneinende Auslegung des Gestaltungsrechtes würde darüber hinaus im Ergebnis zu einer nicht nur mit der Privatautonomie unvereinbaren und von den Parteien nicht gewollten, sondern auch noch unpraktikablen Anpassungskompetenz des Gerichtes führen (vgl. Baur, Die Anpassung langfristiger Verträge an veränderte Umstände, JBl 1987, 144 f). der Arbeitgeber auch aus diesem Gesichtspunkt verhalten, das Gestaltungsrecht so auszuüben, daß der Eingriff nicht schwerwiegender ausfällt, als es die Belange des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Ruheständler erfordern. Es ist daher auch Binder, aaO 363, darin beizupflichten, daß mit zunehmender Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Maßstab, der an die einen Widerruf der Ruhegeldzusage zulassenden Sachverhalte anzulegen ist, verschärft werden muß, und der Ruheständler einen weiterreichenden Schutz genießt als der aktive Arbeitnehmer. Es kann ihm aber nicht darin gefolgt werden, daß der Widerrufsvorbehalt nur mehr zu Ruhegeldanpassungen berechtigt, die den Kern der Zusage nicht berühren. Der Gesetzgeber sieht nämlich in Paragraph 23, Absatz 2, AngG im Falle der Auflösung des Unternehmens den Entfall der Verpflichtung zur Gewährung einer ähnliche Zwecke wie die Betriebspension erfüllenden und daher auf diese bei Vereinbarung gemäß Paragraph 23, a Absatz 4, AngG auch anrechenbaren Abfertigung ganz oder teilweise dann vor, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Arbeitgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann vergleiche Kerschner, Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unwiderruflichen Sozialleistungen, WBl 1988, 216). Weiters wird in Paragraph 3, Absatz 5, IESG Betriebspensionisten im Falle der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers ein gesicherter Anspruch nur im Umfang einer einmaligen Zahlung von 12 Monatsbezügen zugestanden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß es dem Wesen eines Gestaltungsrechtes widerspräche, würde man seine Ausübung so eng determinieren, daß dem Gestaltungsberechtigten kein Raum zur eigenständigen Disposition bliebe (siehe Krejci aaO 204). Eine jeden Spielraum der Parteien verneinende Auslegung des Gestaltungsrechtes würde darüber hinaus im Ergebnis zu einer nicht nur mit der Privatautonomie unvereinbaren und von den Parteien nicht gewollten, sondern auch noch unpraktikablen Anpassungskompetenz des Gerichtes führen vergleiche Baur, Die Anpassung langfristiger Verträge an veränderte Umstände, JBl 1987, 144 f).
Daraus ergibt sich für die Auslegung der vorliegenden Widerrufsklausel, daß der Arbeitgeber nach Eintritt der in lit a normierten Bedingungen das von einer unveränderten Aufrechterhaltung bis zu einer dauernden Einstellung der Leistungen reichende Gestaltungsrecht keineswegs nach Belieben, sondern nur nach billigem Ermessen unter möglichster Schonung der in der Einleitung sowie im Text der Widerrufsklausel überdies noch als "Rechtsanspruch" bezeichneten Pensionsansprüche ausüben darf.Daraus ergibt sich für die Auslegung der vorliegenden Widerrufsklausel, daß der Arbeitgeber nach Eintritt der in Litera a, normierten Bedingungen das von einer unveränderten Aufrechterhaltung bis zu einer dauernden Einstellung der Leistungen reichende Gestaltungsrecht keineswegs nach Belieben, sondern nur nach billigem Ermessen unter möglichster Schonung der in der Einleitung sowie im Text der Widerrufsklausel überdies noch als "Rechtsanspruch" bezeichneten Pensionsansprüche ausüben darf.
Dafür, daß das Unternehmen bei Ausübung des ihm vereinbarungsgemäß eingeräumten Gestaltungsrechtes die Grenzen des billigen Ermessens überschritten hat, ist der Antragsteller behauptungspflichtig.
Was die Frage betrifft, ob das Unternehmen berechtigt war, die Pensionsleistungen mit Wirkung vom 1. November 1987 bzw. 30. November 1988 zur Gänze einzustellen (Punkt I des Feststellungsbegehrens), hat das Gericht seiner Entscheidung gemäß § 54 Abs 4 ASGG folgende Behauptungen des Antragstellers zugrundezulegen: Die Voraussetzungen für die Anwendung "der Widerrufsklausel" (Punkt XII bzw. XI) sind insofern als gegeben anzunehmen, als sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen befindet. In der Bilanz vom 31. Dezember 1986 waren an Rückstellungen für die Pensionen laut Betriebsvereinbarung 3,3 Milliarden S, für Anwartschaften auf Pensionen laut Betriebsvereinbarung 1,4 Milliarden S und für Vertragspensionen 1 Milliarde S ausgewiesen. Das Unternehmen hat für die Abfertigung der Pensionen laut Betriebsvereinbarung ca. 1,4 Milliarden S aufgewendet. Wie der Antragsteller in seiner Gegenäußerung ON 10 selbst einräumt, weist eine Rückstellung nur künftige Schulden aus, ohne daß damit etwa bei einem überschuldeten Unternehmen, dessen Eigenkapital aufgezehrt ist, reale Reserven verbunden sein müßten (siehe auch Binder aaO 357, wonach der Arbeitgeber in Ermangelung besonderer Anlagevorschriften hinsichtlich der Verwendung der Pensionsrückstellungen keiner Beschränkung unterliegt; siehe auch Gröhs, betriebliche Altersversorgung aus steuerrechtlicher Sicht, Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 201 f). Da in Ermangelung besonderer Anlagevorschriften der in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesenen Rückstellung nicht einmal bestimmte Posten der Aktivseite zuzuordnen sind, fehlt es jedenfalls an einem vom übrigen Vermögen des Unternehmens abgesonderten, eigens für die Deckung der Pensionsverpflichtungen des Unternehmens bestimmten Deckungskapital, sodaß der in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellung nicht entnommen werden kann, inwieweit dem Unternehmen tatsächlich Mittel zur Befriedigung der Pensionsansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Auch bei Zugrundelegung der Behauptungen des Antragstellers kann dem Unternehmen daher nicht die Überschreitung des ihm mit der Widerrufsklausel eingeräumten billigen Ermessens vorgeworfen werden, soweit es die Pensionsleistungen mit Wirkung vom 1. November 1987 (30. November 1988) zur Gänze eingestellt hat. Punkt I des Feststellungsbegehrens war daher abzuweisen.Was die Frage betrifft, ob das Unternehmen berechtigt war, die Pensionsleistungen mit Wirkung vom 1. November 1987 bzw. 30. November 1988 zur Gänze einzustellen (Punkt römisch eins des Feststellungsbegehrens), hat das Gericht seiner Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG folgende Behauptungen des Antragstellers zugrundezulegen: Die Voraussetzungen für die Anwendung "der Widerrufsklausel" (Punkt römisch zwölf bzw. römisch elf) sind insofern als gegeben anzunehmen, als sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen befindet. In der Bilanz vom 31. Dezember 1986 waren an Rückstellungen für die Pensionen laut Betriebsvereinbarung 3,3 Milliarden S, für Anwartschaften auf Pensionen laut Betriebsvereinbarung 1,4 Milliarden S und für Vertragspensionen 1 Milliarde S ausgewiesen. Das Unternehmen hat für die Abfertigung der Pensionen laut Betriebsvereinbarung ca. 1,4 Milliarden S aufgewendet. Wie der Antragsteller in seiner Gegenäußerung ON 10 selbst einräumt, weist eine Rückstellung nur künftige Schulden aus, ohne daß damit etwa bei einem überschuldeten Unternehmen, dessen Eigenkapital aufgezehrt ist, reale Reserven verbunden sein müßten (siehe auch Binder aaO 357, wonach der Arbeitgeber in Ermangelung besonderer Anlagevorschriften hinsichtlich der Verwendung der Pensionsrückstellungen keiner Beschränkung unterliegt; siehe auch Gröhs, betriebliche Altersversorgung aus steuerrechtlicher Sicht, Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 201 f). Da in Ermangelung besonderer Anlagevorschriften der in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesenen Rückstellung nicht einmal bestimmte Posten der Aktivseite zuzuordnen sind, fehlt es jedenfalls an einem vom übrigen Vermögen des Unternehmens abgesonderten, eigens für die Deckung der Pensionsverpflichtungen des Unternehmens bestimmten Deckungskapital, sodaß der in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellung nicht entnommen werden kann, inwieweit dem Unternehmen tatsächlich Mittel zur Befriedigung der Pensionsansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Auch bei Zugrundelegung der Behauptungen des Antragstellers kann dem Unternehmen daher nicht die Überschreitung des ihm mit der Widerrufsklausel eingeräumten billigen Ermessens vorgeworfen werden, soweit es die Pensionsleistungen mit Wirkung vom 1. November 1987 (30. November 1988) zur Gänze eingestellt hat. Punkt römisch eins des Feststellungsbegehrens war daher abzuweisen.
Hingegen erlaubt der behauptete Sachverhalt die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen berechtigt war, die Pensionsleistungen für alle Zukunft zur Gänze ohne Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Ertragslage einzustellen. Geht man davon aus, daß das Unternehmen nicht liquidiert sondern fortgeführt wird, dann ergibt eine Interessenabwägung nach billigem Ermessen, daß auch gewaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht den Widerruf der Pensionsleistungen für alle Zukunft - etwa für den Fall, daß eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme der Pensionsleistungen ohne Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens erlaubt - rechtfertigen. Punkt II des Feststellungsbegehrens war daher stattzugeben.Hingegen erlaubt der behauptete Sachverhalt die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen berechtigt war, die Pensionsleistungen für alle Zukunft zur Gänze ohne Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Ertragslage einzustellen. Geht man davon aus, daß das Unternehmen nicht liquidiert sondern fortgeführt wird, dann ergibt eine Interessenabwägung nach billigem Ermessen, daß auch gewaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht den Widerruf der Pensionsleistungen für alle Zukunft - etwa für den Fall, daß eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme der Pensionsleistungen ohne Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens erlaubt - rechtfertigen. Punkt römisch zwei des Feststellungsbegehrens war daher stattzugeben.