Rechtssatz RS0050961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050961
Entscheidungsdatum
08.11.2000
Rechtssatz
Die Ablösung einer nach dem Inkrafttreten des ArbVG auf der Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 leg cit getroffenen Betriebsvereinbarung durch nachfolgende Betriebsvereinbarung für die noch zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist zulässig; diese Arbeitnehmer müssen demnach mit einer Verschlechterung der ihnen durch die aktuelle Betriuebsvereinbarung eingeräumten Pensionsanwartschaften rechnen.Die Ablösung einer nach dem Inkrafttreten des ArbVG auf der Grundlage des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, leg cit getroffenen Betriebsvereinbarung durch nachfolgende Betriebsvereinbarung für die noch zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist zulässig; diese Arbeitnehmer müssen demnach mit einer Verschlechterung der ihnen durch die aktuelle Betriuebsvereinbarung eingeräumten Pensionsanwartschaften rechnen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 512/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 9 ObA 512/88
Veröff: SZ 61/275 = JBl 1989,193 (hiezu Grillberger WBl 1989,33) = Arb 10763 = ZAS 1989,94 (Tomandl)
- 9 ObA 223/00k
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 ObA 223/00k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050961
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_009OBA00512_8800000_009