Begründung:
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer und der Antragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihnen schon vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit ist weiterhin aufrecht (vgl. Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG § 165 Erl. 2.1 lit. a und 2.2 lit. f).Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer und der Antragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die ihnen schon vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit ist weiterhin aufrecht vergleiche Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG Paragraph 165, Erl. 2.1 Litera a und 2.2 Litera f,).
Der Antragsteller führt zur Begründung seines aus dem Spruch ersichtlichen Antrages aus, daß § 10 Abs. 3 des Kollektivvertrags für die Angestellten der Sparkassen (im folgenden kurz Kollektivvertrag) vorsehe, daß die Anzahl der definitiven Angestellten jedenfalls mindestens 70 % der Anzahl jener Angestellten entsprechen müsse, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr mehr als 10 Dienstjahre in der Sparkasse verbracht hätten. Diese Bestimmung enthalte keine normative Regelung, sondern gehöre zum obligatorischen Teil des Kollektivvertrags. Jede der beiden Kollektivvertragsparteien sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die einzelnen Arbeitsverträge inhaltlich kollektivvertragsmäßig gestaltet und erfüllt würden. Der Antragsgegner müßte daher jene Sparkassen, die kollektivvertragswidrig vorgingen, veranlassen, diese Bestimmung kollektivvertragskonform anzuwenden. Einige Sparkassen kämen auch ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Verhältniszahl im Sinne des § 10 Abs. 3 zweiter Satz des Kollektivvertrags nicht nach. Von der Klärung der Rechtsfrage der Verpflichtung des Antragsgegners bzw. der dem Kollektivvertrag unterliegenden Sparkassen, die Bestimmungen des § 10 des Kollektivvertrags im vollen Umfang anzuwenden, seien sowohl mehr als drei Sparkassen als auch mehr als drei Angestellte betroffen. Da der Antragsgegner seiner gesetzlichen Verpflichtung, die dem Kollektivvertrag unterliegenden Sparkassen entsprechend zu beeinflussen, daß die Bestimmung des § 10 des Kollektivvertrags für die Angestellten der Sparkassen gewährleistet sei, nicht nachkomme, habe der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.Der Antragsteller führt zur Begründung seines aus dem Spruch ersichtlichen Antrages aus, daß Paragraph 10, Absatz 3, des Kollektivvertrags für die Angestellten der Sparkassen (im folgenden kurz Kollektivvertrag) vorsehe, daß die Anzahl der definitiven Angestellten jedenfalls mindestens 70 % der Anzahl jener Angestellten entsprechen müsse, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr mehr als 10 Dienstjahre in der Sparkasse verbracht hätten. Diese Bestimmung enthalte keine normative Regelung, sondern gehöre zum obligatorischen Teil des Kollektivvertrags. Jede der beiden Kollektivvertragsparteien sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die einzelnen Arbeitsverträge inhaltlich kollektivvertragsmäßig gestaltet und erfüllt würden. Der Antragsgegner müßte daher jene Sparkassen, die kollektivvertragswidrig vorgingen, veranlassen, diese Bestimmung kollektivvertragskonform anzuwenden. Einige Sparkassen kämen auch ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz des Kollektivvertrags nicht nach. Von der Klärung der Rechtsfrage der Verpflichtung des Antragsgegners bzw. der dem Kollektivvertrag unterliegenden Sparkassen, die Bestimmungen des Paragraph 10, des Kollektivvertrags im vollen Umfang anzuwenden, seien sowohl mehr als drei Sparkassen als auch mehr als drei Angestellte betroffen. Da der Antragsgegner seiner gesetzlichen Verpflichtung, die dem Kollektivvertrag unterliegenden Sparkassen entsprechend zu beeinflussen, daß die Bestimmung des Paragraph 10, des Kollektivvertrags für die Angestellten der Sparkassen gewährleistet sei, nicht nachkomme, habe der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzuweisen. Bei der Bestimmung des § 10 Abs. 3 erster Satz des Kollektivvertrags handle es sich um eine Normativbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG, weil darin keine Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 ArbVG enthalten sei. Eine schuldrechtliche Regelung könne auch nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 ASGG sein. Die Feststellung des bloßen Wortlautes des § 10 Abs. 3 des Kollektivvertrags sei entbehrlich. Es mangle dem Antrag diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, auf die autonomen Mitgliedsinstitute einzuwirken, sei nicht möglich. Dem Antragsgegner obliege als einem Verein im Sinne des Vereinsgesetzes lediglich die Interessenvertretung von 126 Sparkassen, der Girozentrale und der Steiermärkischen Bank. Er habe aber keine rechtliche Handhabe, in die Geschäfts- und Personalpolitik der Mitgliedsinstitute einzugreifen, geschweige denn Sanktionen für den Fall verbandsinkonformer Vorgangsweisen zu verhängen oder verbandskonforme Vorgangsweisen zu erzwingen. Die beantragte Feststellung sei in ihrem zweiten Teil rechtlich nicht exequierbar. Soweit sich der Antragsteller auf Einwirkungs- und Durchführungspflichten des Antragsgegners berufe, seien diese dem schuldrechtlichen Teil des Kollektivvertrags zuzuordnen. In der dazu noch erstatteten Äußerung und Gegenäußerung wiederholten die Parteien jeweils ihre Standpunkte.Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzuweisen. Bei der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Kollektivvertrags handle es sich um eine Normativbestimmung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG, weil darin keine Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG enthalten sei. Eine schuldrechtliche Regelung könne auch nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG sein. Die Feststellung des bloßen Wortlautes des Paragraph 10, Absatz 3, des Kollektivvertrags sei entbehrlich. Es mangle dem Antrag diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, auf die autonomen Mitgliedsinstitute einzuwirken, sei nicht möglich. Dem Antragsgegner obliege als einem Verein im Sinne des Vereinsgesetzes lediglich die Interessenvertretung von 126 Sparkassen, der Girozentrale und der Steiermärkischen Bank. Er habe aber keine rechtliche Handhabe, in die Geschäfts- und Personalpolitik der Mitgliedsinstitute einzugreifen, geschweige denn Sanktionen für den Fall verbandsinkonformer Vorgangsweisen zu verhängen oder verbandskonforme Vorgangsweisen zu erzwingen. Die beantragte Feststellung sei in ihrem zweiten Teil rechtlich nicht exequierbar. Soweit sich der Antragsteller auf Einwirkungs- und Durchführungspflichten des Antragsgegners berufe, seien diese dem schuldrechtlichen Teil des Kollektivvertrags zuzuordnen. In der dazu noch erstatteten Äußerung und Gegenäußerung wiederholten die Parteien jeweils ihre Standpunkte.