Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0050851×

Rechtssatz RS0050851

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050851

Geschäftszahl

9ObA515/88

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Rechtssatz

Enthält ein KollV eine Regelung, die sich an die Mitglieder der Kollektivvertragsparteien mit dem Ziel richtet, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, ohne daß es schon dadurch zu einer unmittelbaren Einwirkung auf bestimmte Arbeitsverhältnisse gekommen wäre, zählen diese zum schuldrechtlichen Teil, auch wenn sie im normativen Teil des KollV enthalten ist; enthält ein KollV nämlich solche Regelungen, so zählen sie wie jeder andere unzulässige Inhalt des normativen Teils zum schuldrechtlichen Teil.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 515/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 515/88
    Veröff: SZ 61/252 = WBl 1989,192 = Arb 10750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050851

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBA00515_8800000_002