Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Berufsboxer. Er schloß mit dem (während des Verfahrens verstorbenen) Kläger am 11. Oktober 1976 in Verlängerung eines früheren gleichartigen Vertrages einen Managervertrag, der vom Österreichischen Berufsbox-Verband (ÖBBV) genehmigt wurde. Der Beklagte verpflichtete sich, drei Jahre hindurch nur den Kläger als seinen alleinigen Manager zu beauftragen (Punkt 1.); der Kläger war als Manager des Beklagten verpflichtet, diesem Kämpfe und "anderweitige Betätigungsmöglichkeiten auf boxsportlichem Gebiet nach bester Möglichkeit" zu verschaffen (Punkt 6.). Der Beklagte durfte seinen Namen nur mit Genehmigung des Managers für Werbezwecke verwenden (Punkt 4.). Für seine Leistungen als Manager gebührten dem Kläger 33 1/3 % von den Einkünften (= "Börsen") des Klägers über S 250,--, insbesondere aus Schaukämpfen und ähnlichen Vorführungen. Auch von anderen Einkünften des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Berufsboxer sollte der Kläger 33 1/3 % erhalten (Punkt 7.). Der Kläger hatte als Manager die Verträge zu zeichnen und allein das Recht, Börsen in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren (Punkt 9.).
Der Kläger nahm für zehn vom Beklagten in der Zeit vom 26. März 1976 bis 31. März 1978 ausgetragene Boxkämpfe S 132.590,-- entgegen. Er zog von diesen Börsen manchmal überhaupt nichts und manchmal weniger als den vereinbarten prozentuellen Anteil (meist runde Beträge) ab. Insgesamt behielt er bei diesen zehn Kämpfen für sich S 29.180,-- ein.
Am 29. Mai 1978 trat der Beklagte aus dem der Europäischen Boxunion (EBU) nicht angehörenden ÖBBV aus und dem Faustkämpferverband Austria (FVA) bei, um an Europameisterschaften teilnehmen zu können. Dadurch erlosch der Managervertrag vom 11. Oktober 1976. Die Streitteile vereinbarten jedoch, daß der Kläger den Beklagten weiterhin betreuen und hiefür Anspruch auf 33 1/3 % seiner Börse haben sollte.
Für weitere Kämpfe am 7. Juli 1978 und am 18. August 1978 erhielt der Beklagte Börsen von zusammen S 32.697,--, zahlte aber dem Kläger hievon nur S 5.000,--.
Der Kläger behauptet, er habe sich, wenn er das ihm gebührende Drittel der Börsen des Beklagten nicht (voll) einbehielt, die spätere Verrechnung des Fehlbetrages mit dem Beklagten vorbehalten. Der Beklagte habe die Abrechnung immer wieder hinausgezögert. Er schulde dem Kläger:
a) für die zehn Boxkämpfe zwischen 26. März 1976 und 31. März 1978 restlich S 14.972,03
b) für die Boxkämpfe vom 7. Juli und 18. August 1978
S 5.896,69
c) ferner schulde der Beklagte dem Kläger S 6.794,48
Der Kläger habe nämlich dem Beklagten S 6.203,20 mit dem Auftrag übergeben, mit diesem Betrag bei der B*** Ges.m.b.H. eine Rechnung für Plakate, die der Kläger in Auftrag gegeben habe, zu bezahlen. Der Beklagte habe jedoch den übergebenen Betrag nicht hiefür verwendet, so daß der Kläger von der Druckerei geklagt worden sei und außer der Rechnung auch noch Verfahrenskosten von S 591,28 zu bezahlen hatte.
d) vor dem Kampf gegen den Briten Henry R*** in Dornbirn habe sich der Beklagte verpflichtet, dem Kläger in Anerkennung seiner Verdienste - der Beklagte habe es durch ihn zum Europameister gebracht -
33 1/3 % der Kampfbörse, nämlich S 46.124,--
zu zahlen.
S 73.787,20
Der Kläger begehrte nach Einschränkung, den Beklagten zur Zahlung von S 73.692,48 sA zu verurteilen und ihn schuldig zu erkennen, unter Vorlage eines Verzeichnisses anzugeben, welche Einnahmen ihm aus Werbeverträgen zwischen 26. März 1976 und 18. August 1978 in seiner Eigenschaft als Berufsboxer zugeflossen seien und einen Eid zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger in der Zeit bis 31. März 1978 Managergebühren in Höhe von S 55.857,54 erhalten und der Beklagte Trainingsgebühren von S 7.035,--, die der Kläger hätte tragen müssen, bezahlt habe, so daß er die Überzahlung von S 11.608,14 aufrechnungsweise einwendet. Der Kläger habe auf sämtliche in der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet (AS 239). Den Betrag von S 6.203,20 habe der Beklagte nicht in Empfang genommen. Die Vereinbarung, dem Kläger von der Börse für den Kampf gegen Henry R*** S 46.124,-- zu zahlen, sei unter der irrtümlichen Voraussetzung geschlossen worden, daß der Beklagte für diesen Kampf S 142.800,-- erhalten werde. Tatsächlich habe ihm der Veranstalter nur sfrs 8.800 (= ca. S 70.000,--) gezahlt. Die Einnahmen aus Werbeverträgen sollten dem Beklagten allein zufließen.
Die Rechtssache wurde nach Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z 3 ZPO gemäß § 230 a ZPO an das Arbeitsgericht Wien überwiesen (ONr. 66, 68).Die Rechtssache wurde nach Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht wegen Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gemäß Paragraph 230, a ZPO an das Arbeitsgericht Wien überwiesen (ONr. 66, 68).
Dieses stellte die Forderung des Klägers mit S 37.599,17 sA als zu Recht und "die Gegenforderung" des Beklagten (von S 11.608,14 sA) als nicht zu Recht bestehend fest, sprach dem Kläger demgemäß S 37.599,17 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 36.093,31 sA ab. Dem Begehren auf eidliche Vermögensangabe gab das Erstgericht statt.
Es traf folgende weitere Feststellungen:
Der Kläger erhielt als Manager des Beklagten nach den jeweiligen Kämpfen dessen Börsen unter Abzug von 1 % Verbandsabgabe ausgezahlt. Der Kläger nahm keine genaue Abrechnung seines Drittelanteils vor, sondern behielt nach seinem Gutdünken (teilweise geringere) Beträge ein. Er wollte damit den Beklagten unterstützen und hoffte auf spätere höhere Börsen des Beklagten und damit auf höhere Einkünfte für sich selbst.
Der Kläger schloß auch die beiden Verträge für die Boxkämpfe des Beklagten am 7. Juli 1978 (Wels) und 18. August 1978 (Villach; Kampf um die Europameisterschaft) ab. Für den Kampf in Wels erhielt der Kläger nichts; nach dem Kampf in Villach übergab der Beklagte dem Kläger S 5.000,--. Trotz seiner Mitgliedschaft beim ÖBBV betreute der Kläger den Beklagten auch bei diesen Kämpfen.
Nach dem 18. August 1978 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Streitteilen. Am 14. November 1978 versöhnten sie sich wieder und vereinbarten schriftlich, daß der Beklagte dem Kläger als Dank dafür, daß er ihn zur Europameisterschaft führte, bei der kommenden Titelverteidigung "seine Manager-Prozente" bezahlen werde (Beilage C), obwohl der Kläger den Beklagten in diesem Kampf nicht betreute. Der Kläger sollte sofort nach dem Kampf 33 1/3 % der in Aussicht stehenden Börse von S 142.800,-- "also S 46.124,--" erhalten. Nach Ende der Veranstaltung bekam der Beklagte allerdings nur sfrs 8.800 = ca. S 74.800,--, wovon er S 7.035,60 an seinen Trainer Josef K*** zahlte.
Der Kläger bestellte bei der Firma B*** Ges.m.b.H.
verschiedene Plakate, die ihm mit S 6.203,30 in Rechnung gestellt wurden. Er übergab diesen Betrag dem (in Kärnten beheimateten) Beklagten mit der Bitte, die Rechnung zu begleichen, was der Beklagte jedoch unterließ, so daß die Firma B*** Ges.m.b.H. den Kläger klagte, wodurch Kosten in Höhe von S 591,28 entstanden. Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Kläger auf seine restlichen Anteile an den Kampfbörsen aus den Kämpfen bis 31. März 1978 verzichtet habe. Für die Kämpfe vom 7. Juli 1978 und 18. August 1978 habe er Anspruch auf seine Managerprozente, weil die Streitteile vereinbart hätten, daß der Kläger auch nach dem Erlöschen des Managervertrages vom 11. Oktober 1976 seine Tätigkeit für den Beklagten fortsetzen sollte. Bei Abschluß der Vereinbarung vom 14. November 1978 seien die Streitteile davon ausgegangen, daß die Kampfbörse S 142.800,-- betragen werde; der Beklagte habe der Zahlung von S 46.124,-- nur unter dieser Voraussetzung zugestimmt. Bei einer Börse von S 74.800,-- hätte sich der Beklagte nur zur Bezahlung von 33 1/3 % dieses Betrages, nämlich von S 24.908,-- verpflichtet.
Der Beklagte habe es vereinbarungswidrig unterlassen, die Rechnung von S 6.203,30 zu bezahlen, so daß er auch die hiedurch verursachten Klagskosten zu tragen habe. Auch dem Begehren auf eidliche Vermögensangabe sei stattzugeben, da der Kläger auch an den Werbeeinnahmen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Berufsboxer mit 33 1/3 % beteiligt gewesen sei und daher ein Interesse an der Ermittlung des Vermögens des Beklagten habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien, auf unbedenklicher Beweiswürdigung beruhenden Verfahrens.
Der Kläger habe aus freien Stücken nicht das gesamte ihm vertraglich zustehende Honorar einbehalten. Aus dem Gesamtverhalten beider Parteien ergebe sich, daß der Kläger auf eine spätere Nachforderung der nicht einbehaltenen Anteile verzichtet habe. Bei der Vereinbarung vom 14. November 1978 seien beide Streitteile bezüglich der Höhe der erzielbaren Börse einem Irrtum unterlegen. Der Beklagte habe sich verpflichtet, dem Kläger "seine Manager-Prozente" zu bezahlen, um seine Verdienste in der Vergangenheit anzuerkennen. Der Kläger sollte dafür abgefunden werden, daß er nicht mehr als Manager des Beklagten auftreten und von den größer gewordenen Börsen kein Managerentgelt mehr beziehen habe können. Lege man diesen Zweck der Vereinbarung zugrunde, so sei der Irrtum der Parteien kein wesentlicher, der zur Vertragsaufhebung berechtige. Der Vertrag sei vielmehr so anzupasssen, wie ihn die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage geschlossen hätten. In diesem Fall hätten sie die "Manager-Prozente" mit 33 1/3 % der tatsächlichen Börse festgesetzt.
Die klagende Partei (= Verlassenschaft des Klägers) erhebt gegen den abweisenden und der Beklagte gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die klagende Partei macht auch Aktenwidrigkeit geltend. Die klagende Partei beantragt die gänzliche Stattgebung, der Beklagte die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens.
Die klagende Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung. Beide Revisionen sind nicht berechtigt.